Beanstandung: Sofa & Kleiderschrank

Klageabweisung: Rüschung und Stoßverletzung

Sofa Wohnlandschaft :

Der Vortrag der Gegenseite zum Erwerb des streitgegenständlichen Sofas ist ebenso zutreffend wie der Umstand, dass dieses am 31.03.2008 angeliefert wurde. Richtig ist auch, dass die Klägerin das angelieferte Sofa beanstandete.

 

Zutreffend ist ferner, dass hieraufhin eine Überprüfung am 22.04.2008, allerdings nicht durch einen Gutachter, sondern einen Mitarbeiter deS Servicedienstes erfolgte. Dass dieser das Vorhandensein von Mängel bestätigt haben soll wird bestritten. Richtig ist, dass sich der Hersteller am 28.04.2008 meldete und darauf hinweist, dass er, um die Kundin zufrieden zu stellen, anbiete, die Ware entweder zur Gutschrift zurückzunehmen oder aber auszutauschen. Hierüber wurde die Klägerin telefonisch unterrichtet, die sich entsprechende Bedenkzeit erbat.

 

Am 05.05.2008 meldete sich dann die Klägerin und teilte mit, dass sie einen Austausch der Wohnlandschaft wünsche.

 

Richtig ist, dass dann am 24.06.2009 ein Austausch der Ware stattfand. Es wird bestritten, dass das gelieferte Sofa aber hier "gleichgelagerte" Mängel aufgewiesen haben soll, mithin die Polster schief und faltig genäht waren, das Polster am Longchair zu hoch stand und die Sitzfläche des Longchairs faltig genäht gewesen sein soll.

 

Richtig ist alleine, dass die Klägerin auch hier wieder entsprechende Beanstandungen erhob. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hatte man von Seiten der Beklagten darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Mängel handeln würde.

Aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

Dennoch bot die Beklagte auch seinerzeit aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, erneut das Mobiliar auszutauschen oder aber eine Kaufgutschrift zu erteilen.

 

Unter Datum vom 07.08.2008 meldete sich die Klägerin und bat darum, ihr neue Ware zu liefern. Das neue Sofa wurde dann am 20.10.2008 der Klägerin geliefert. Vor Auslieferung wurde dieses im Hause der Beklagten sorgfältigst überprüft. Beanstandungen konnten nicht festgestellt werden. Die Ware war mangelfrei.

 

In diesem Zustand wurde die Ware auch der Klägerin übergeben. Es wurde hierbei durch die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Lieferung Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Gründen der Kulanz erfolgt.

Schiefstand des Sitzpolsters am Longchair
Wohnlandschaft im günstigen Preissegment

Dementsprechend sollen, schiefe Nähte an mehreren Stellen, Schiefstand des Sitzpolsters am Longchair gegenüber den anderen Sitzpolstern und eine Blasenbildung existieren.

 

Selbst wenn hier Wellen bzw. Falten am Sitzkissen so wie der Lehne vorliegen sollten, handelt es sich hierbei um keinen Mangel, sondern eine modellbedingte Erscheinung.

 

Dies ergibt sich auch daraus, dass die komplette Wohnlandschaft so konzipiert ist.

 

Festzustellen ist vor diesem Hintergrund, dass das gelieferte Sofa mangelfrei ist. Soweit nunmehr vortragen wird, dass das Sofa in der linken Ecke des Longchairs an der Nahtkante einen Riss aufweisen soll wird dies bestritten. Es handelt sich i.ü. um eine völlige neue Beanstandung, die erstmals mit der Klageschrift vorgetragen wird.

Die Beklagte bietet hiermit der Klägerin ausdrücklich an die Garnitur im Hinblick auf den diesbezüglich gerügten Umstand in Augenschein zu nehmen. Für den Fall, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt sollte, wird zugesagt, diesen entsprechend zu beseitigen. Abgesehen davon war dieser Riss bei Auslieferung des Sofas am 02.10.2008 nicht vorhanden.

 

Hierfür spricht bereits, dass die Garnitur vor Auslieferung sorgfältigst von der Beklagten überprüft wurde und dort ein Riss nicht feststellbar war.

 

Gegen den Vortrag der Gegenseite spricht auch, dass die Klägerin selbst bei Anlieferung das Sofa sehr genau und vollständig in Augenschein nahm und dort einen Riss nicht beanstandete. Bis zur Prüfung des vermeintlichen Risses muss vorsorglich bestritten werden, dass hier ein Mangel vorliegt.

Der Kleiderschrank.

Die Angaben zur Bestellung und Lieferung des Kleiderschrankes sind zutreffend. Die von der Klägerin gerügten Geräusche der Schranktüren stellten sich bei Überprüfung durch die Beklagte vor Ort als üblich und normal heraus. Sie stellen daher keinen Mangel dar. Etwaige Geräusche befinden sich im Rahmen der Toleranzen. Dies wurde der Klägerin auch mitgeteilt. Eine schriftliche Mitteilung erfolgte per Schreiben vom 08.09.2008.

 

In diesem Schreiben wurde aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Beilegung der Angelegenheit ein Warengutschein in Höhe von 75,00 € angeboten. Mit unterzeichneter e-mail vom 26.09.2008 erklärte die Klägerin, dass sie den Vorgang „Schrank“ gerne abgeschlossen hätte und die angebotenen 75,00 € als Entschädigung für den „Fehler“ einfordere.

 

Beweis: E-mail der Klägerin vom 26.09.2008.

 

Die Beklagte hat der Klägerin sodann den Warengutschein übermittelt.

 

Vorsorglich wird nochmals ausdrücklich bestritten, dass eine erhebliche, unübliche Geräuschbildung beim Schließen der Türen vorliegen soll und der Wert des Schrankes hierdurch um 250,00 € gemindert sein soll.

 

Beweis: Sachverständigengutachten.

 

Bestritten wird, dass die Beseitigung Kosten in Höhe von 250,00 € auslösen soll.

 

Rechtsanwaltsgebühren.

 

Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Bestritten wird insbesondere, dass Kosten in entsprechender Höhe der Klägerin in Rechnung gestellt und von dieser beglichen worden sind.

 

Zinsen.

 

Die geltend gemachten Zinsansprüche werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

  

Die Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des Rücktritts

1. Klageantrag zu 1)

 

Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sofas liegen die Voraussetzungen des Rücktritts gem. § 440 BGB iVm § 434 BGB iVm § 323 BGB nicht vor. Hintergrund ist, dass die gegenwärtig bei der Beklagten befindliche Sofagarnitur nicht mangelbehaftet ist. Selbst wenn man hier anderer Auffassung wäre, müsste der Beklagten eine weitere Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden. Soweit im Vorfeld ein Austausch der Ware vorgenommen wurde erfolgte dies nämlich aus Gründen der Kulanz und auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wie die Klägerin selbst in ihrer e-mail vom 29.10.2008 bestätigt hat.

 

Vor diesem Hintergrund wurde der Austausch nicht im Wege einer Mangelbeseitigung vorgenommen und ein solcher auch nicht anerkannt. Daher fehlt es schon an zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen im Sinne von § 440 BGB. Hinsichtlich des angeblichen Risses gilt dies entsprechend. I.ü. trägt die Klägerin hierzu erst im Klageverfahren vor. Insoweit hat die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die dieser Umstand führt dazu, dass der Beklagten erst Gelegenheit zur Prüfung dieser Rüge zu geben ist, damit diese ggfs. Abhilfe schaffen kann. Insoweit wäre zu diesem Punkt nicht einmal die Einholung eines Gutachtens indiziert.

 

Klageantrag zu 2)

 

Der Klageantrag zu 2) ist jedenfalls auch unbegründet, da die Beklagten mangels Vorliegen eines Mangels nicht zur Rücknahme verpflichtet war.

 

Klageantrag zu 3)

 

Auch dieser Antrag ist unbegründet. Abgesehen davon, dass kein Mangel vorliegt, haben die Parteien sich zur Abgeltung der „Geräusche“ auf einen Warengutschein in Höhe von 75,00 € verständigt. Die e-mail der Klägerin nimmt eindeutig Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 08.09.2008 Bezug, da es dort heißt „..die mir angebotenen 75,00 €...“ Jegliche anderen Erklärungsversuche und Deutungen der Gegenseite können nicht tatsächliche ernst gemeint sein und sind alleine Zeugnis einer Reuereglung — nichts anderes. Mit der Vereinbarung hat die Klägerin auf weitere Ansprüche verzichtet. Mit dem Warengutschein wären Mängelansprüche abgegolten.

 

Klagantrag zu 4)

 

Auch insoweit ist die Klage unbegründet. Es bestand schon kein Anspruch auf Mangelbeseitigung. Es ist nicht ersichtlich aus welchem Rechtsgrund hier Kosten erstattet werden sollten. Der Vortrag hierzu ist i.ü. nicht schlüssig. Mangels Hauptforderungen entfallen auch die Zinsansprüche.