Beschädigung einer Möbel Sitzgruppe

Aktenzeichen 3 U 194/92 Oberlandgericht Celle vom 10. November 1993

 

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. Juli 1992 teilweise abgeändert und wir folgt neu gefaßt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kaufsumme nebst 4% Zinsen seit dem 02.11. 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 17/20 und die Beklagte zu 3/20, die kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung ist zulässig. Der Kläger hat zwar gegen das seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 17. Juli 1992 zugestellte Urteil erst am 24. August 1992 Berufung eingelegt und damit die gemäß § 516 ZPO einen Monat ab Zustellung betragende Berufungsfrist nicht eingehalten. Ihm ist jedoch mit Beschluß vom 22. Oktober 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt worden.

 

Die Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.

Leistung von Schadensersatz

Der Anspruch des Klägersergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit der herabfallenden Zigarettenglut der zu der Sitzgarnitur des Klägers gehörenden Sessels beschädigt. Dieser Sessel weist im Bezug ein Brandloch mit einem Durchmesser von 1,5 cm auf. Die Beklagte ist mit dem Kläger damit zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

 

Nach § 249 Satz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung nach § 249 Satz 2 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schaden ist grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen. Naturalrestitution bedeutet Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Danach ist es unabhängig davon, ob die Sitzgarnitur eine Sachgesamtheit darstellt, nicht erforderlich, die gesamte Garnitur neu zu beziehen.

 

Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen des Senat sich anschließt, ein dem Bezug der Garnitur vollkommen gleichender Stoff nicht mehr zu beschaffen,da die Garnitur bereits 10 Jahre alt ist und die derzeit hergestellten Stoffe auf jeden Fall eine andere Farbmischung aufweisen. Es ist jedoch durchaus möglich, einen Stoff mit nur geringen farblichen Abweichungen zu finden. Zur Wiederherstellung des Sessels ist der Bezug mit einem derartigen Stoff ausreichend. Die Kosten für den Bezug des Sessels machen 1.200 DM aus.

Darüber hinaus umfasst der Schadensersatzanspruch den Ausgleich der Wertminderung. Eine Wertminderung tritt dadurch ein, dass der Verkehrswert der gesamten Garnitur bei Bezug des Sessels mit einem ähnlichen Stoff sinkt. Die Sitzgarnitur stellt eine Sachgesamtheit dar. Eine Sachgesamtheit ist eine Mehrheit von Sachen, die gerade durch ihre Vollständigkeit und Ordnung einen Wert repräsentieren, der nicht nur der Summe der Werte der darin zusammengefassten Einzelsachen entspricht, sondern diese oft übersteigt (BGHZ 76, 216, 220). Die einzelnen Teile der Sachgesamtheit sind gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verbunden (Münchener Kommentar/Holch, 3. Aufl., § 90 BGB, Rdnr. 30). Im Verkehr ist in der Regel ein gemeinschaftlicher Name für eine Sachgesamtheit gebräuchlich (RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 90 BGB, Rdnr.15) Eine Sitzgarnitur stellt nicht nur eine Mehrheit von Möbeln dar, sondern ist durch einheitlichen Bezug gekennzeichnet. Diese Einheitlichkeit begründet einen über den Wert der einzelnen Möbel hinausgehenden Wert, der verloren geht, wenn die Einheitlichkeit durch den abweichenden Bezug eines der teile nicht mehr gewahrt wird. Deshalb wird grundsätzlich der Wert einer Sitzgarnitur gemindert, wenn eines ihrer Teile mit einem Stoff bezogen wird, der sich vom Stoff der übrigen Garnitur, wenn auch nur geringfügig, unterscheidet.

Der Verkehrswert der Garnitur

Voraussetzung für den Ersatz der Wertminderung ist, dass für den beschädigten Gegenstand überhaupt ein Markt besteht (BGH NJW 1980, 281). Dies könnte für eine 10 Jahre alte Garnitur durchaus zweifelhaft erscheinen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war jedoch ein Markt für die Garnitur des Klägers vorhanden. Der Sachverständige hat bekundet, die Garnitur sei zum Zeitpunkt der Besichtigung noch beinahe neuwertig gewesen. Sie hätte für die Hälfte des derzeitigen Neuwertes verkauft werden können. Käufer, die Eichenmöbel suchten, hätten die Garnitur für diesen Preis gekauft. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen, der als Raumausstattermeister und Inhaber eines Möbelgeschäftes über die erforderliche Sachkunde verfügt, an. Der Sachverständige hat weiter angegeben, die Minderung des Verkehrswertes der Garnitur (bei Neubezug des Sessels mit einem geringfügig abweichenden Stoff) betrage 500 DM.

 

Der Kläger kann daher als Schadensersatz die Kosten für den Neubezug des Sessels sowie den Ersatz der Wertminderung der Garnitur verlangen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Für die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz war ferner noch § 93 ZPO zu berücksichtigen. Die Beklagte hat nämlich bereits mit ihrem ersten Schriftsatz den vorprozessual angebotenen Betrag anerkannt. Sie hat in dieser Höhe keine Veranlassung zur Klage gegeben, so dass insoweit dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen. Das Landgericht hat § 93 ZPO nicht angewandt. Einer anderweitigen Kostenverteilung steht nicht entgegen, dass nur der Kläger Berufung eingelegt hat, weil die Kostenentscheidung von Amts wegen zu treffen ist und für deren Korrektur das Verschlechterungsverbot des § 536 ZPO nicht gilt.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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