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Allgemeine Gerichtsurteile aus dem Möbelhandel Teil 2

Ware passt nicht in den gewünschten Raum

 

Der Möbelkunde bestellte ein Sofa, welches bei ihm Zuhause angeliefert und montiert werden sollte. Bei der Anlieferung stellte sich heraus, dass das Sofa nicht an dem gewünschten Ort in seiner Wohnung, das Wohnzimmer, verbracht werden konnte. Das Sofa gelangte aufgrund seiner Größe nicht durch die Wohnzimmertür. Der Möbelkunde klagte auf Rücktritt vom Kaufvertrag und bekam recht.

 

Info von moeblschlau: Nicht jede Lieferung eines großen Möbelstücks kann bedenkenlos vom Kunden zurück gegeben werden. Es müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen, damit eine Wandlung eintritt. Jeder Fall muss individuell geprüft werden.

 

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Ein Möbelhaus verlangt 25% Schadenersatz

 

Ein Kunde schließt im Möbelhaus einen Kaufvertrag über eine Küche ab. Schon nach kurzer Zeit möchte der Kunde den Kaufvertrag stornieren. Kann das Möbelhaus, sofern es die Stornierung zulässt, einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Küchenauftrages vom Kunden verlangen?

 

Ja, dass Möbelhaus kann einen Schadenersatz in Höhe von 25 % verlangen. Erstens wurde ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien geschlossen und Zweitens wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Möbelhauses bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag darauf hingewiesen.

 

Das Verlangen eines pauschalisierten Schadenersatz stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar, so Urteilte auch das Amtsgericht München (Az. 264 C 32516/07). Denn schließlich gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, dass heißt: Verträge sind einzuhalten!

 

Info von moebelschlau: Viele Kunden denken bei einem Abschluss eines Kaufvertrages in einem Möbelhaus, dass man ein sogenanntes 14 tägiges Rückgaberecht hat und den Kaufvertrag bedenkenlos rückgängig respektive stornieren kann. Dies ist ein Irrglaube, wie auch dieses Gerichtsurteil vom Landgericht Dortmund zeigt.

 

Bei bestimmten Verträgen wird dem Käufer ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen eingeräumt. Unter diesen Verträgen fallen folgende:

 

  • Haustürengeschäfte die in der Privatwohnung abgeschlossen worden sind.
  • Geschäfte die in der Fußgängerzone oder bei einer Veranstaltung während eines Ausfluges abgeschlossen worden sind.
  • Die 14 tägigen Widerrufsvorschriften gelten auch für Fernabsatzverträge, z.B. über das Telefon oder über das Internet
  • Auch bei Finanzierungsgeschäften greift das 14 tägige Widerrufsrecht

 

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Das Widerrufsrecht im Online- Handel

 

Ein Online – Händler kann nicht den Widerruf einer Matratze ausschließen, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe. Auch die Fragen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene beim Entfernen der Schutzfolie wurden angesprochen. Die Antworten wurden eher verneint, denn Matratzen, die zwar bei bestimmungsmäßen Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, können aber wiederum durch geeignete (Reinigungs- ) Maßnahmen des Unternehmers – wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen – wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht und verkauft werden.

 

Info von moebelschlau: Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Fall im Bereich des Online-Geschäfts handelt. Im stationären Möbelhandel gestaltet sich die Rückgabe bei Matratzen nach der Mangelhaftigkeit.

 

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Eine Matratze ist kein Hygieneprodukt

Das Widerrufsrecht des Käufers darf nicht mit der Begründung bzw. den Kriterien des Bürgerlichen Gesetzbuches § 312g Abs. 2 Nr. 3 abgelehnt werden. Dar Fall: Bei einer sogenannten Kaffeefahrt wurden Matratzen für ca. 2.600 Euro von einem Teilnehmer gekauft. Bei der direkten Lieferung der Matratzen wollte der Kaffeefahrt - Teilnehmer die Matratzen direkt wieder abgeben und berief sich auf sein Widerrufsrecht.

Matratzen stellen keine Hygieneprodukte dar
Symbol Foto! - Matratzen

Der Kaffeefahrt Veranstalter nahm die Matratzen nicht zurück und verwies auf die Widerrufs Belehrung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Rückgabe von reduzierten, geöffneten oder benutzten Matratzen ausgeschlossen war.

 

Daraufhin verklagte der Kaffeefahrt – Teilnehmer den Verkäufer der Matratzen und das Urteil fiel zu seinen Gunsten aus. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei Matratzen nicht um Hygieneprodukte handelt, die auch nicht versiegelt sind. Auch eine herkömmliche Verpackung stellt keine Versiegelung dar.

 

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Die Verjährung

 

Tritt beim Kaufvertrag – Verjährung ein, so verfällt zum Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist das Recht auf Rücktritt, Wertminderung und Nachbesserung, so dass nicht mehr die Frage geklärt werden muss, ob und welcher Mangel zu welchem Zeitpunkt überhaupt vorgelegen hat. Die Ansprüche aus § 437 BGB verjähren gemäß § 438 Nr. 3 BGB in 2 Jahren, wobei die Verjährung mit der Ablieferung der Sache beginnt.

 

Info von moebelschlau: Einige Möbelhändler reduzieren die Verjährung bei Ausstellungs- oder Vorführware auf ein Jahr. Diese Information muss aber, sofern der Händler diese verkürzte Verjährung in Anspruch nimmt, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten bzw. dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden.

 

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Kostenvoranschlag nicht mitgeteilt

 

Der Verbraucher hat einen entsprechenden Kostenvoranschlag nicht übersendet und direkt die Beseitigung der Bohrlöcher selbst veranlasst und somit den Restrechnungsbetrag nicht beglichen. Liegt ein Vertragsverstoß vor? Auch musste ein Gutachter hinzugezogen werden um die Aufwendungen der Beseitigung der Bohrlöcher zu beurteilen.

 

Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:

 

a) Für die Beseitigung der Bohrlöcher, waren Aufwendungen in Höhe von 1.140,02 € erforderlich.

 

b) Dieser Betrag war insbesondere deshalb erforderlich, weil auf Grund der farblichen Veränderung des in dem Raum seit drei Jahren vorhandenen Anstrichs auch die Wände des Raumes insgesamt gestrichen werden mussten, um nicht tolerierbare Farbabweichungen der auszubessernden Stellen zu vermeiden.

 

c) Ein Abzug "Neu für Alt", der daraus resultiert, dass der Beklagte nunmehr einen erneuerten Anstrich erhielt, sei insoweit nicht gerechtfertigt.

 

 

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Im Gebrauch entstandener Sitzspiegel

Der Sitzspiegel ist keine berechtigte Reklamation
Sitzspiegel an einer Polstergarnitur

Ein im Gebrauch entstandener Sitzspiegeln stellt kein arglistiges Verschweigen eines etwaigen Mangels dar und auch keine Verletzung der Aufklärungspflichten seitens des Verkäufers. Das Gericht stellt weiter klar, dass es einem Endkunden durchaus zuzumuten sei, vor dem Kauf eines Sofas sich mit den Herstellerangaben des Bezugsstoffes auseinander zu setzen, auch wenn es dies gegeben falls eine Viertelstunde Zeit in Anspruch nehmen würde.

 

 

Info von moebelschlau: Das Gericht weist darauf hin, dass der Endkunde durch die Übergabe des Qualitätspasses die Möglichkeit hatte, vorliegend von der Gefahr der Bildung eines Sitzspiegels Kenntnis zu nehmen.

 

 

Auch eine Übergabe eines Qualitätspasses oder ein ausliegende Produktbeschreibung in der Ausstellung kann die Aufklärungspflicht über spezielle Produkteigenschaften erfüllen. Ob sich der Möbelkunde damit auseinandersetzt oder nicht, liegt in seiner Verantwortung.

 

 

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Abnahme der Möbel nach Tod des Ehepartners

  

Unmittelbar nach dem Tod ihres Mannes teilte die Ehefrau dem Möbelhaus mit, dass sie die Lieferung nicht abnehmen wolle, da sie jetzt nach dem Tod ihres Mannes nicht umziehen werde und deshalb die Lieferung der Möbel nicht möglich sei. Das Möbelhaus besteht auf Erfüllung des Vertrages Zug-um-Zug gegen Lieferung der Möbel, bei denen es sich nach ihrer Darstellung um anderweitig nur schwer absetzbare Sonderanfertigungen handelt.

 

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Schadensersatzansprüche

 

Ein Möbelkunde nahm sich aufgrund von Fehllieferungen einer Federkernmatratze insgesamt 3 mal Urlaub, bis er die fehlerfreie Ware nutzen konnte. Daraufhin hat er Schadensersatzansprüche gestellt.

 

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Beschädigung des Parkettbodens + Intensive Sitzprobe

 

Der Kläger behauptet: Die angelieferten Möbel entsprächen nicht der Bestellung. Sitzhöhe und Sitztiefe der gelieferten Couch seien abweichend von der besichtigten Couch. Die Möbel verfügten über konische Füße, die für das Aufstellen auf Parkettboden ungeeignet seien. Der gelieferte Einzelsessel sei so schwer, dass er von einer Person nicht bewegt werden könne.

 

Info von moebelschlau: In einem großen Möbelhaus können hunderte von Polstermöbel stehen. Da kann man schon mal schnell durcheinander kommen, wenn in dutzenden von diesen eine Sitzprobe durchgeführt wurde.

 

Tipp: Machen Sie ruhig nach der Bestellung ein Foto von Ihrer bestellten Ware, damit es später nicht zu Missverständnissen führt.

 

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Wellen-und Muldenbildungen

 

Der Käufer rügte seine Couchgarnitur die er aus der Ausstellung eines Möbelhauses heraus gekauft hatte, schon nach kurzer Zeit. Das Amtsgericht, als auch die Berufung über das Landgericht brachte für den Käufer keinen Erfolg. Er verlangte aufgrund von Falten,- Wellen- und Muldenbildungen den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Gerichte haben entschieden, dass es bei einer „legeren Polsterung“ sich eindeutig um eine „warentypische Eigenschaft“ handelt, die herstellungstechnich gewollt und bei Polstermöbel dieser Art vorzufinden ist.

 

Info von moebelschlau: Wieder ein Gerichtsurteil nach den allgemeinen, gerichtsbekannten Erfahrungssätzen einer „legeren“ Polsterung. Sollte der Begriff „legere Polsterung“ in Ihren Vertragsunterlagen auftauchen, dann handelt es sich um eine Garnitur, die gerade diese Eigenschaften : Falten,- Wellen- und Muldenbildungen deutlich zum Ausdruck bringen soll.

 

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