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Kostenvoranschlag nicht mitgeteilt

 

Aktenzeichen 5 C 91/10 Amtsgericht Warendorf vom 12.10.2011

 

 

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 815,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem August 2009 zu zahlen.

 

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80%.

 

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vor der Vollstreckung leistet.

 

 

Tatbestand

 

 

Die Parteien streiten um die Pflicht des Beklagten zur Zahlung einer verbleibenden Vergütung nach Lieferung und Aufbau einer Küche.

 

 

Der Beklagte bestellte bei der Klägerin im Juli 2007 eine Einbauküche zum Gesamtpreis von insgesamt 7.658,00 Euro. Im September 2007 wurde die Küche geliefert und durch Mitarbeiter der Klägerin aufgebaut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einbau fehlerfrei erfolgte. Entsprechende Mängel werden jedenfalls nach zwischenzeitlich erfolgten Arbeiten durch die Klägerin nicht mehr geltend gemacht. Weiterhin kam es während der Aufbauarbeiten zu falschen Bohrungen für die Oberschränke der Küche. Nach dem Einbau verblieben daher sichtbare Bohrlöcher in der Küchenwand.

Der Beklagte zahlte auf die Forderung der Klägerin 6,.643,00 Euro, so dass ein Restbetrag auf die vereinbarte Vergütung von 1.015,00 Euro verblieb. Nach entsprechender Mahnung der Klägerin teilte der Beklagte mit, dass die Bohrlöcher zwischenzeitlich beseitigt worden seien. Dafür seien Kosten in Höhe von 958,00 Euro entstanden.

 

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten stünden keine Einwendungen zu und die verbleibende Vergütung sei fällig. Die Lieferung sei jedenfalls zwischenzeitlich mangelfrei und vollständig erfolgt. Auch Ansprüche auf Grund von Beschädigungen der Küchenwand in Folge fehlerhafter Bohrlöcher stünden dem Beklagten, so die Auffassung der Klägerin, nicht mehr zu.

 

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.015,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem August 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Oktober 2009 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Küche sei ursprünglich nicht mangelfrei geliefert worden. Weiterhin sei die Klägerin verpflichtet, so die Ansicht des Beklagten, den schaden, der durch die fehlerhaften Bohrlöcher entstanden ist, zu ersetzen. Es sei erforderlich gewesen, so behauptet der Beklagte, sämtliche Wände der Küche neu zu streichen. Allein das Verfüllen der fehlerhaften Bohrlöcher sei nicht ausreichend, da nach dem notwendigen Überstreichen der verspachtelten Löcher ein Farbunterschied zu den weiteren Wänden bestanden habe.

 

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Befragung der Zeugen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Juli 2011 und in der mündlichen Verhandlung im Oktober 2011. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Dieser hat sein Gutachten in den mündlichen Verhandlungen im Juli 2011 und Oktober 2011 erläutert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom Juni 2010, Juli 2011 und Oktober 2011 sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom Juni 2011 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

 

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Vergütung in Höhe von 815,00 Euro nach §§ 433 Abs. 2, 651 S. BGB.

 

Die Parteien haben einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 S. 1 BGB geschlossen. Demnach ist die Klägerin zur Lieferung und zum Aufbau der Einbauküche und der Beklagte zur Begleichung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

Die Lieferung und Montage der Küche erfolgte mittlerweile – unstreitig – vollständig. Mängel der Einbauküche werden vom Beklagten ebenfalls nicht (mehr) geltend gemacht. Der Beklagte ist daher grundsätzlich verpflichtet die noch ausstehende Vergütung in Höhe von 1.015,00 Euro an die Klägerin zu zahlen.

 

Die Ansprüche der Klägerin sind jedoch nach entsprechender Aufrechnungserklärung des Beklagten in Höhe von 200,00 Euro erloschen.

 

Während des Aufbaus der Küche haben die Mitarbeiter der Klägerin – unstreitig – die Küchenwand durch das Setzen falscher Bohrlöcher beschädigt. Dem Beklagten steht diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu.

Der Farbeindruck in der Küche

Nach den Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde das Gericht keinerlei Zweifel hegt und von den Parteien nicht aufgezeigt wurden und der anhand von ihm vorgegebenen Fakten ein in sich verständliches und nachvollziehbares Gutachten entsprechend des wissenschaftlichen und technischen Standards seines Sachgebiets erstattet hat, zudem die Einwendungen der Beklagten im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens überzeugend zu widerlegen wusste, sind für die Beseitigung dieser Löcher Kosten in Höhe von 200,00 Euro anzusetzen. Zu berücksichtigen seien dabei lediglich die Kosten einer Wand.

 

Zwar war im Zeitpunkt, als der Beklagte die Wand streichen ließ auch nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Farbunterschied gegenüber den weiteren Wänden der Küche erkennbar, der lediglich durch einen Anstrich auch der angrenzenden Wände – insgesamt also von drei Wänden – ausgeglichen werden konnte. Allerdings wäre dies nicht erforderlich gewesen, wenn der Beklagte den Anstrich zeitnah zur Beschädigung hätte beseitigen lassen. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass für einen übereinstimmenden Farbeindruck, der Neuanstrich einer einzigen Wand zumindest innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach dem Erstanstrich der weiteren Wände ausreichend gewesen wäre.

 

Der Beklagte hat jedoch den Schaden durch die Bohrlöcher erst im Sommer 2009, mithin mehr als 2 Jahre nach dem Schadenseintritt und dem Anstrich der übrigen Küchenwände, beseitigen lassen, so dass ein Anstrich aller Wände erforderlich wurde. Diesbezüglich muss sich der Beklagte ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. So hätte der Beklagte zumindest nicht mehr als zwei Jahre mit der Beseitigung des Schadens warten dürfen, sondern möglichst zeitnah entsprechende Arbeiten veranlassen müssen. Etwas anderes gilt auch nicht in Folge einer vermeintlich verzögerten Abwicklung des Schadens durch die Klägerin.

 

Die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin kann sich hinsichtlich des Schadensersatzanspruches nicht darauf berufen, dass der Beklagte vor einem Neuanstrich zunächst der Klägerin die Möglichkeit zur Schadensbeseitigung hätte geben müssen. Eine entsprechende Fristsetzung war nicht erforderlich.

 

Der Schadensersatzanspruch des Beklagten in Folge der fehlerhaften Bohrlöcher folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, da die Schädigung anlässlich der Durchführung des Vertragsverhältnisses erfolgte. Die im Rahmen der Montage der Küche erfolgte Beschädigung stellt eben keinen Mangel der Küchenlieferung dar.

 

Auch ist es der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass die Parteien diesbezüglich eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten

Zwar haben die Zeugen der Klägerin ausgesagt, dass mit dem Beklagten vereinbart worden sei, er möge einen Kostenvoranschlag einreichen. Die Klägerin würde dann entscheiden, ob die Schadensbeseitigung durch Mitarbeiter der Klägerin oder durch eine andere Firma erfolgte. Dem steht jedoch die Einlassung des Beklagten gegenüber, wonach eine solche Vereinbarung über einen Kostenvoranschlag nicht getroffen worden sei. Das Gericht vermag aber den Aussagen der Zeugen nicht mehr Glauben zu schenken, als der durchaus glaubhaften Einlassung des Beklagten.

 

Eine abweichende, den Schadensersatzanspruch des Beklagten ausschließende Vereinbarung dahingehend, dass solche Ansprüche des beklagten nach weiteren Nacharbeiten der Klägerin an der Küche erledigt sein sollten, konnte die auch diesbezüglichen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ebenfalls nicht nachweisen.

 

Zwar haben die Zeugen der Klägerin ausgesagt, im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten im September 2009 sei vereinbart worden, dass vom Beklagten gemachte Beanstandungen hinsichtlich der Küche unabhängig von einer entsprechenden Pflicht der Beklagten beseitigt würden. Im Gegenzug habe der Beklagte dann auf etwaige Ansprüche wegen der Bohrschäden verzichten wollen. Dem steht jedoch die Einlassung des Beklagten entgegen. Dieser hat eine entsprechende Vereinbarung jedoch verneint. Auch im Falle der Beseitigung der noch durch ihn gerügten Mängel, habe er nicht auf seine Schadensersatzansprüche wegen der fehlerhaften Bohrlöcher verzichten wollen.Das Gericht vermag auch diesbezüglich den Aussagen der zeugen nicht mehr Glauben zu schenken, als der Einlassung des Beklagten.

 

Der Anspruch auf die zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen aus §§ 286,288 Abs. 1 BGB.

 

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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