Im Gebrauch entstandener Sitzspiegel

Aktenzeichen 1 S 585/06 Landgericht Ansbach vom 16. Oktober 2006

 

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Amtsgericht Ansbach vom 13.04.2006, Aktenzeichen 3 C 1547/05 wird zurückgewiesen.

 

Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1921,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

 

Hinsichtlich der gründe wird im Wesentlichen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.07.2006 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.

 

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Berufungsklägers im Schriftsatz vom 16.08.2006 ist keine andere Beurteilung geboten.

Entstehung des Sitzspiegels

Im Hinblick auf die Verjährung kann der Berufungskläger sich auf arglistige Täuschung nicht berufen. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass dieses Verteidigungsvorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO in die Berufungsinstanz keine Berücksichtigung finden kann, da es verspätet ist. Nach § 531 Abs. 2 ZPO können neue Verteidigungsmittel nur zugelassen werden, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, den das Erstgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder die fehlende Geltendmachung im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

 

Allein der Umstand, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für „loyal“ erachtete, rechtfertigt nicht die Unterlassung des Verteidigungsvorbringens, es habe eine arglistige Täuschung vorgelegen. Vielmehr zeigte schon die Notwendigkeit einer Klage sowie die Berufung der Berufungsbeklagten auf die Verjährungseinrede in erster Instanz in offensichtlicher Weise, dass die Berufungsbeklagte zu Zugeständnissen an den Berufungskläger nicht willens war. Darüber hinaus sieht die Kammer jedoch auch materiell keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen eines etwaigen Mangels. Wie noch unten auszuführen sein wird, hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger ausreichend über die Möglichkeit der Entstehung eines Sitzspiegels aufgeklärt. Insoweit hätte auch inhaltlich die Berufung auf eine arglistige Täuschung keine Aussicht auf Erfolg.

Es liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflichten durch die Berufungsbeklagte vor. Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers kommt es zur Erfüllung der Aufklärungspflicht nicht darauf an, dass die Mitarbeiter der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger die schriftlichen Hinweise in dem Qualitätspass im Einzelnen mündlich erläutern. Der Berufungskläger hatte durch die Übergabe des Qualitätspasses die Möglichkeit, von der Gefahr der Bildung von Sitzspiegeln Kenntnis zu nehmen. Es lag daher in seiner Verantwortung, ob er sich hiermit auseinandersetzt oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger zu einem eiligen Abschluss des Vertrages gedrängt wurde, welches ihm ein Lesen der hinweise in dem Qualitätspass erschwert hätte, liegen nicht vor.

 

Es ist dem Berufungskläger durchaus zuzumuten, vor dem Kauf eines Sofas sich mit den Herstellerangaben zu dem Bezugsstoff auseinanderzusetzen, auch wenn dies gegebenenfalls eine viertel Stunde Zeit in Anspruch nimmt. Zudem sind Verkäufer von Möbeln nicht gehalten, einen Kunden auf die Möglichkeit des Auftretens von normalen Gebrauchsspuren hinzuweisen, es sei denn, diese seien besonders außergewöhnlich und fernliegend. Dies ist bei einer Farbveränderung von veloursähnlichen Stoffen gerade nicht der Fall, da es auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar ist, dass durch unterschiedlichen Lichteinfall nicht stets ein einheitliches Erscheinungsbild des Stoffes vorhanden ist (vgl. auch AG Wittmund, Urteil vom 08.02.2006).

 

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.

 

Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO.

 

Die Entscheidung ergeht einstimmig, § 522 Abs. 2 ZPO. Sie ist nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3ZPO.

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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