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Die Verjährung

Aktenzeichen 4 C 273/17 Amtsgericht Werl vom 20.09.2017

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Der Kläger kaufte am 01.02.2013 bei der Beklagten eine Couch zum Preis von 4.985,00 Euro, welche dem Kläger am 14.05.2013 übergeben wurde.

 

Der Kläger hat an der Couch zunächst eine Wölbung wahrgenommen, worauf sich ein Mitarbeiter an einem nicht näher zu bezeichnenden Tag das Möbelstück angeschaut hat.

Die weißen Flecken würden verschwinden

Der Kläger behauptet, die Wölbung habe sich innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf gezeigt. Eine Reparatur könne nur durch einen Neubezug erfolgen. Ein entsprechender Kostenvoranschlag belaufe sich auf 3.500,00 Euro. Sodann behauptete der Kläger weiter, dass sich auf der Couch weiße Flecken zeigten, sofern sich Wärme entwickle. Innerhalb der Garantie habe die Beklagte zweimal einen Mitarbeiter vorbeigeschickt, der erklärt habe, die weißen Flecken würden verschwinden, sofern die Couch mit Wasser besprüht werde bzw. Frotteetücher über das Sofa gelegt werden sollten. Dieser Mitarbeiter habe auch zugesagt, dass die Sache behoben werde.

 

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von 3.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte behauptet, das streitgegenständige Polstermöbel habe bei der Übergabe den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien von Möbeln, der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871 entsprochen. Die angebliche Wölbung und Faltenbildung seien waren- und gebrauchstypische Erscheinungen.

 

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die rechts seien mit dem Ablauf des 14.05.2015 verjährt.

 

Die Klageschrift ging am 21.06.2017 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 11.07.2017 zugestellt.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

Etwaige Gewährleistungsansprüche waren bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach § 437 BGB verjährt, so dass vorliegend nicht mehr die Frage geklärt werden muss, ob und welcher Mangel zu welchem Zeitpunkt überhaupt vorgelegen hat und ob der Beklagten eine ausreichende Möglichkeit zu einer eventuellen Nachbesserung gegeben wurde.

 

Die Ansprüche aus § 437 BGB verjähren gemäß § 438 Nr. 3 BGB in 2 Jahren, wobei die Verjährung mit der Ablieferung der Sache beginnt, mithin vorliegend am 14.05.2013. Demnach war der Anspruch mit Ablauf des 14.05.2015 verjährt. Anhaltspunkte für eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Verhandlungsphase über fast 2 Jahre realitätsfern.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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