Die Verjährung
Aktenzeichen 4 C 273/17 Amtsgericht Werl vom 20.09.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger kaufte am 01.02.2013 bei der Beklagten eine Couch zum Preis von 4.985,00 Euro, welche dem Kläger am 14.05.2013 übergeben wurde.
Der Kläger hat an der Couch zunächst eine Wölbung wahrgenommen, worauf sich ein Mitarbeiter an einem nicht näher zu bezeichnenden Tag das Möbelstück angeschaut hat.
Die weißen Flecken würden verschwinden
Der Kläger behauptet, die Wölbung habe sich innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf gezeigt. Eine Reparatur könne nur durch einen Neubezug erfolgen. Ein entsprechender Kostenvoranschlag belaufe sich auf 3.500,00 Euro. Sodann behauptete der Kläger weiter, dass sich auf der Couch weiße Flecken zeigten, sofern sich Wärme entwickle. Innerhalb der Garantie habe die Beklagte zweimal einen Mitarbeiter vorbeigeschickt, der erklärt habe, die weißen Flecken würden verschwinden, sofern die Couch mit Wasser besprüht werde bzw. Frotteetücher über das Sofa gelegt werden sollten. Dieser Mitarbeiter habe auch zugesagt, dass die Sache behoben werde.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von 3.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das streitgegenständige Polstermöbel habe bei der Übergabe den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien von Möbeln, der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871 entsprochen. Die angebliche Wölbung und Faltenbildung seien waren- und gebrauchstypische Erscheinungen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die rechts seien mit dem Ablauf des 14.05.2015 verjährt.
Die Klageschrift ging am 21.06.2017 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 11.07.2017 zugestellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Etwaige Gewährleistungsansprüche waren bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach § 437 BGB verjährt, so dass vorliegend nicht mehr die Frage geklärt werden muss, ob und welcher Mangel zu welchem Zeitpunkt überhaupt vorgelegen hat und ob der Beklagten eine ausreichende Möglichkeit zu einer eventuellen Nachbesserung gegeben wurde.
Die Ansprüche aus § 437 BGB verjähren gemäß § 438 Nr. 3 BGB in 2 Jahren, wobei die Verjährung mit der Ablieferung der Sache beginnt, mithin vorliegend am 14.05.2013. Demnach war der Anspruch mit Ablauf des 14.05.2015 verjährt. Anhaltspunkte für eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Verhandlungsphase über fast 2 Jahre realitätsfern.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verjährung und Mängelbeseitigung aus Kulanz – Rechtliche Grundlagen
Die Frage, ob eine Mängelbeseitigung aus Kulanz einen Neubeginn der Verjährung auslöst, ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Der Anspruch des Antragstellers war verjährt, da Lieferung und Montage am 13.12.2022 erfolgten und die reguläre Verjährungsfrist am 13.12.2024 endete.
Die Antragsgegnerin erhob die Einrede der Verjährung und stellte klar, dass sie lediglich aus Kulanz gehandelt habe – ohne rechtliche Verpflichtung zur Nachbesserung. Eine solche Kulanzleistung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung, da darin kein Anerkenntnis der ursprünglichen Mangelhaftigkeit liegt.
Rechtsprechung von OLG und BGH
Das Thüringer OLG (Urteil vom 9. April 2008 – 4 U 1100/06) sowie der BGH (Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VII ZR 105/08; Beschluss vom 23. August 2012 – VII ZR 155/10) haben bestätigt, dass die bloße Beseitigung eines Mangels kein Anerkenntnis darstellt. Vielmehr handelt es sich lediglich um ein Verhandeln, das gemäß § 203 BGB zu einer Hemmung der Verjährung bis zum Ende der Verhandlungen führen kann.
Beispielhafte Berechnung der Verjährung
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Lieferung/Montage: 13.12.2022
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Eintritt der Verjährung: 13.12.2024
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Hemmung durch Verhandlungen: 07.08.2024 bis 31.01.2025 (178 Tage)
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Neue Verjährung: 08.06.2025 (Sonntag) → endgültig am 10.06.2025
Da der H-Antrag erst am 25.06.2025 bei Gericht einging, war der Anspruch bereits verjährt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Erfahren Sie, warum eine Mängelbeseitigung aus Kulanz keinen Neubeginn der Verjährung bewirkt. Mit Beispielen aus der Rechtsprechung von BGH und OLG sowie praxisnahen Erläuterungen zu § 203 BGB.
Verjährung – Mängelbeseitigung aus Kulanz (Original Zitat)
Der Anspruch des Antragstellers ist verjährt. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Für die Verjährung ist Folgendes maßgeblich: Lieferung und Montage waren am 13.12.2022, so dass Verjährung am 13.12.2024 eingetreten ist. Für die Verjährung ist abzustellen auf die Nachbesserung. Die Antragsgegnerin hat erklärt, nur aus Kulanz gehandelt zu haben und sie hat deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Eine Mängelbeseitigung aus Kulanz führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
Denn in der bloßen Beseitigung des Mangels liegt nicht die Erklärung, dass die Mangelhaftigkeit der ursprünglich erbrachten Werkleistung anerkannt werde. Wenn aber eine derartige ausdrückliche Erklärung vorliegt, bleibt kein Raum für eine stillschweigende Erklärung eines Anerkenntnisses, so dass im Falle der kulanzhalben Beseitigung nicht von einem Neubeginn der Verjährung auszugehen ist (so z.B. Thüringer OLG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 U 1100/06, juris Rn. 17 und 22-24). Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH. Der BGH (Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VII ZR 105/08, juris zur Entscheidung des Thüringer OLG; z.B. auch Beschluss vom 23. August 2012 - VII ZR 155/10, juris Rn. 12) hat zur -insofern seinerzeit- neuen Rechtslage ausgeführt, dass die Beseitigung eines Mangels grundsätzlich nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis darstelle.
Vielmehr sei hierin nur ein Verhandeln zu sehen, welches maximal zu einer Hemmung der Verjährung bis zur Beendigung der Verhandlung führt (§ 203 BGB). Die Verjährung war vorliegend daher vom 07.08.2024 bis zum 31.01.2025 gehemmt. Am 07.08.2024 wurde die Arbeitsplatte abgeholt. Am 28.01.2025 wurde Weiteres abgelehnt. Bei einer Postlaufzeit von 3 Tagen war der Zugang der Ablehnung am 31.01.2025. Die Verjährung war daher um 178 Tage gehemmt. Ausgehend vom 13.12.2024 ist Verjährung am 08.06.2025 eingetreten. Das war ein Sonntag, so dass der Anspruch letztlich am 10.06.2025 verjährt war. Der H-Antrag ging am 25.06.2025 bei Gericht ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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