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Das Widerrufsrecht im Online- Handel

Eine Matratze ist kein Hygiene-Artikel

Aktenzeichen 86 C 234/15 Amtsgericht Mainz vom 26.11.2015

 

Das Amtsgericht Mainz hat am 26.11.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 für recht erkannt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.190,11 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2015 zu zahlen.

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 106,74,- Euro gegenüber den Rechtsanwälten freizustellen.

 

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um Rückabwicklung eines im Internet abgeschlossenen Vertrages.

 

Die Beklagte ist Online-Händler, die unter anderem Matratzen vertreibt.

 

Am 25.11.2014 bestellte der Kläger auf der Web-Seite der beklagten eine Dormiente Natural Basic Matratze zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.094,52 Euro.

 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurden in den Vertrag einbezogen.

 

Zum genauen Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Bezug genommen auf die Anlage K3.

 

Die Matratze wurde mit Rechnung vom 26.11.2014 dem Kläger geliefert.

 

Mit E-Mail vom 09.12.2014 erklärte der Kläger:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich muss die Matratze aus der Bestellung 100057920 leider an sie zurücksenden. Aufgrund des hohen Gewichts muss die Rücksendung wohl durch eine Spedition durchgeführt werden. Können Sie dies mit Veranlassung? Vorzugsweise an einem Termin noch diese Woche".

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Der Kläger hatte die auf der Matratze befindliche Schutzfolie entfernt.

 

Die Beklagte organisierte in der Folgezeit den Rücktransport nicht. Der Kläger beauftragte eine Speditionsfirma mit dem Rücktransport, wofür er Kosten in Höhe von 95,59 Euro aufwandte.

 

Mit E-Mail vom 06.01.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung von 14 tagen auf, den Kaufpreis sowie angefallene Kosten des Rücktransportes zu erstatten.

 

Mit anwaltlichem Schreiben des Klägervertreter vom 03.03.2015 wurde die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert und die Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung versucht.

 

Der Kläger trägt vor.

 

Er habe den Vertrag wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht sei nicht ausgeschlossen.

 

Der Kläger beantragt,

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.190,11 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2015 zu zahlen.

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 106,74,- Euro gegenüber den Rechtsanwälten freizustellen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte trägt vor:

 

Aus der E-Mail vom 09.12.2014 habe sich kein eindeutiger Widerruf ergeben.

 

Ein Widerrufsrecht sei zudem bereits erloschen gewesen, da es sich bei der Matratze um ein Produkt handele, das aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zurückgegeben werden kann, sofern die vorhandene Versiegelung entfernt worden sei.

 

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Der Widerruf erfolgte beim Fernabsatzvertrag fristgerecht

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist begründet.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung von 1.094,52 Euro gezahlter Kaufpreis nach Widerruf des Vertrages gem. § 357 Abs. 1 BGB.

 

Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu.

 

 

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 c BGB. Nach dieser Vorschrift sind Fernabsatzverträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Bei einem Vertragsabschluss im Internet handelt es sich um ein Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 c Abs. BGB. Darunter fallen alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind.

 

Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, die Beklagte Unternehmerin im Sinne des § 6 HGB i.V. m. § 13 Abs. 3 GmbH – Gesetz.

 

Entgegen der Ansicht der beklagten hat der Kläger den Widerruf erklärt.

 

Zum Widerruf bedarf es einer eindeutigen Äußerung des Verbrauchers, aus der erkennbar wird, dass er den Vertrag nicht mehr gegen sich geltend lassen wird. Eine bestimmte Wortwahl, namentlich die Verwendung des Begriffes Widerruf, ist ebenso wenig erforderlich wie eine Begründung. Natürlich muss der vertrag in identifizierbarer Weise bezeichnet werden und die Person des Widerrufenden erkennbar sein.

 

Vorliegend ergibt sich die Auslegung (§ 133 BGB) der E-Mail des Klägers vom 09.12.2014, dass dieser den vertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Insbesondere aus der E-Mail der Beklagten vom 10.12.2014, in der diese nach dem neuwertigen Zustand, dem Vorhandensein einer Verpackung und dem Verpacktsein der Matratze fragt, ist erkennbar, dass diese auch die Erklärung – entgegen ihrem Vorbringen Prozess – als Widerruf verstanden hat. Diese Äußerungen beziehen sich erkennbar auf einen möglichen Ausschluss des Widerrufs gem. § 312 g Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 BGB.

 

Der Widerruf erfolgte formgerecht. Eine Sonderform ist nicht vorgeschrieben. Insbesondere ergibt sich aus dem Hinweis der Beklagten in ihrer Widerrufsbelehrung, dass auch eine E-Mail möglich ist.

 

Der Widerruf erfolgte fristgerecht. Ein Widerruf muss gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB innerhalb von 14 Tagen erklärt werden. Gem. § 356 Abs. 2 Ziff. 1 lit. A BGB beginnt die Frist mit Erhalt der Ware. Dies ist frühestens am 26.11.2014 erfolgt, sodass der Widerruf am 09.12.2014 innerhalb der Frist lag.

 

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Widerruf nicht gem. § 312 g Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 BGB erloschen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Belieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Lieferung von Matratzen

Unstreitig wurde die um die Matratze befindliche Schutzfolie zwar durch den Kläger entfernt. Verträge zur Lieferung von Matratzen sind jedoch nicht von der Vorschrift § 312 g Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 BGB erfasst. Von mangelnder Eignung zur Rückgabe ist dann auszugehen, wenn die abstrakte Gefahr besteht, dass die Ware aufgrund nicht fachgerechter Lagerung oder Behandlung durch den Verbraucher an Sicherheit eingebüßt hat und daher nicht mehr an andere Verbraucher abgegeben werden kann bzw. darf. Die Begriffe des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene sind dabei weit auszulegen. Nicht erforderlich sollte es insbesondere sein, dass objektiv eine Gesundheitsgefahr besteht, sofern nur nach der Verkehrsauffassung mit Ängsten bzw. Ekelgefühlen anderer Verbraucher zu rechnen ist (Münchener Kommentar/Wendehorst BGB 7. Auflage, § 312 g Rdnr. 24; Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage, § 312 g Rdnr. 21 ). Unter Hygiene wird die Lehre von der Verhütung der Krankheiten und der Erhaltung, Förderung und Festlegung der Gesundheit erfasst, der alltägliche Sprachgebrauch verwendet das Wort Hygiene anstelle von Sauberkeit (https://de.wikipedia.ORG/wiki/Hygiene).

 

Die Matratzen – wenngleich auch mit höherem Aufwand – nach Gebrauch gereinigt werden können, wie dies insbesondere bei der Verwendung in Krankenhäuser möglich ist, zudem aus der regelmäßigen Belegung von Hotelbetten erkennbar ist, dass die allgemeine Verkehrsauffassung keine Ekelgefühle hat, Matratzen zu benutzen, die bereits durch Dritte zuvor benutzt wurden, ist es nicht zwingend geboten, auch bei weiter Auslegung der Begriffe Gesundheitsschutz oder Hygiene Matratzen darunter zu fassen.

 

Zwar hält der Umsetzungsleitfaden (GD Justiz S. 66) Auflegematratzen generell für ein Fall von § 312 g Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 BGB. Auch verkennt das Gericht nicht, dass es grundsätzlich auch möglich ist, mit Schutzverpackung ein Probeliegen durchzuführen, da in der Regel die Matratzen mit Luftlöchern versehen sind. Dies würde es jedoch dem Unternehmer grundsätzlich ermöglichen, durch das Anbringen einer Schutzfolie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers faktisch auszuhebeln (Münchener Kommentar/Wendehorst a.a. O. § 312 g Rdnr. 26). Deshalb erlischt bei Waren, die sich, wenn auch mit einigem Aufwand wieder verkaufsfähig machen lassen, das Widerrufsrecht nicht insbesondere bei Matratzen (Spindler/Schuster/Schirmbach a.a. O. § 312 g Rdnr. 25 unter Verweis auf Schirmbacher/Schmidt CR 2014, 107, 113).

 

Der Zinsanspruch folgt aus $ 291 BGB.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter auf Zahlung von 95,59 Euro für den Rücktransport der Matratze Anspruch. Dieser Anspruch folgt aus den dem Vertrag zugrunde liegenden AGB der Beklagten. Danach hatte diese erklärt, dass die Kosten der Rücksendung der Waren durch sie getragen werden.

 

Der Betrag von 95,59 Euro wurde durch den Kläger für die Rücksendung verwandt.

 

Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

 

Der Kläger hat weiter Anspruch aus Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten der durch ihn beauftragten Rechtsanwälten in Höhe von 106,74 Euro gem. §§ 280 Abs. 1. Abs. 2, 286 BGB als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung.

 

Nach Mahnung des Klägers befand sich die Beklagte mit der Rückzahlung in Verzug. Die Beklagte ist somit verpflichtet, dem Kläger die ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Bei einem Gegenstandswert von 1.1190,11 Euro ergibt sich eine 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG i.V. m. Nr. 2300 VV/RVG in Höhe von 74,75 Euro Zzgl. der Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV/RVG in Höhe von 14,95 Euro sowie der Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von 106,74 Euro.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

 

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.190,11 Euro festgesetzt.

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