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Ein Möbelhaus verlangt 25 % Schadenersatz

Das Verlangen eines pauschalisierten Schadenersatz stellt keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar

Landgericht Dortmund Aktenzeichen 17 S 16/17 vom 10.11.2017

 

Für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 04.12.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die die Klägerin 1.500,00 Euro nebst i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2015 zu zahlen.

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 94,75 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2015 zu zahlen.

 

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

 

4. Die kosten des Rechtsstreits erster tragen die Beklagte zu 46 %, die Klägerin zu 54 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

5. Der Streitwert für das Verfahren der ersten Instanz wird auf 3.250 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet.

 

Sie ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

 

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von pauschaliertem Schadenersatz in Höhe von 1.500 Euro aus §§ 280,323,433,651 BGB i.V.m. dem am 09.05.2018 geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche zu.

 

Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist es auf Grundlage der Bestellung vom 09.05.2015 zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen. Gegenstand und Inhalt des Vertrages waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend bestimmt.


Es ist ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden

 

Wie sich der Bestellung vom 09.05.2015 entnehmen lässt, sind darin die Einzelheiten der Küche konkret festgelegt worden. Auch der Ehemann der Beklagten, und der Zeuge der Beklagten, hat bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bestätigt, dass vor der Bestellung vom 09.05.2015 ein umfangreiches Beratungsgespräch geführt wurde, an dessen Schluss die Küche in allen Einzelheiten geplant war.

 

Das mit der Bestellung vom 09.05.2015 abgegebene Angebot der beklagten hat die Klägerin angenommen. Gemäß § 1 der AGB der Klägerin, die – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – durch Unterzeichnung des Vertragsformulars durch die Beklagte wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, ist der vertrag nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist durch Schweigen der Klägerin zustande gekommen. Da die dreiwöchige Frist bei nicht vorrätigen Möbeln jedenfalls zulässig ist (vgl. BHG NJW2011, 303 – m.w.N.), kommt es auf die Frage, ob die ebenfalls unter § 1 Nr. 1 vorgesehene einwöchige Frist bei vorrätigen Möbeln zulässig ist, nicht an. Die Beschränkung auf diesen Teil der Klausel verstößt nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, da es sich um einen abtrennbaren Teil handelt, der einen anderen Sachverhalt betrifft, nicht – wie etwa bei einer Reduktion einer unzulässig langen Frist auf einen angemessenen Zeitraum – um eine Beschränkung des unwirksamen Teils auf das Zulässige.

 

Der Kaufvertrag stand nicht unter der Bedingung des positiven Bescheids der Finanzierungsanfrage der Beklagten. Das Amtsgericht ist nach Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um einen unbedingten Vertrag gehandelt hat. Auf diese Beweiswürdigung, an welche die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nummer ein ZPO gebunden ist und die im Übrigen mit der Berufung auch nicht angegriffen wird, wird verwiesen.

 

Da somit ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist, kann die Klägerin gemäß § 8 Nr. 3 ihrer AGB nach Nichtzahlung des Kaufpreises und Rücktritt vom Kaufvertrag Schadenersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises, d.h. vorliegend 1.500,00 Euro verlangen.

 

§ 8 der AGB hält der Inhaltskontrolle gemäß §§ 309 Nr. 5, § 308 Nr. 7, 307 BGB stand.

 

Wie in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2017 erörtert, findet auf den vorliegenden Vertrag Kauf- und nicht Werkvertragsrecht Anwendung. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es bei der Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag darauf an, ob bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt des Vertrages auf der mit dem Warenumsatz verbunden Übertragung von Eigentum und Besitz oder auf der individuellen Anforderungen des Kunden geschuldeten Montageleistung liegt (BGH, NZM 2004, 398). Speziell für den Fall der Einbauküche wird von den Instanzgerichten beides vertreten (für Werkvertrag z.B. KG MDR 2007, 76; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.5.2012 – 9 U 74/11 – beck-online; LG Konstanz, Urteil vom 25.03.2011 – 5 O 332/10 – beck-online; für Kaufrecht z.B.: LG Bonn, Urteil vom 26. August 2016 – 1 O 54/16 -, juris; LG Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 1 S 83/15 -, juris; AG Hamm vom 28.06.2016, 28 C 373/15 – Bl. 130). Der Bundesgerichtshof hat in den bislang zu dieser Frage ergangenen Urteilen danach unterschieden, ob Ziel des Vertrages die Einpassung der Küche in das Haus auf Grundlage handwerklicher Fachkenntnisse war (BGH NZM 2013, 447) oder ob die vereinbarten Montageleistungen von untergeordneter Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15 -, Rn. 22, juris – m.w.N.).

Die Montageleistungen

Im vorliegenden Fall stehen nicht die Montageleistungen, sondern die Eigentumsverschaffung im Vordergrund. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, welchen konkreten Anteil die Montagekosten am Gesamtkaufpreis haben. Denn vorliegend handelt es sich um einen industriell in großer Vielzahl hergestellte Küche, bei der nur die Arbeitsplatte anzupassen und die Anschlüsse für Wasser und Strom herzustellen sind. Es geht damit nicht um eine individuell geplante und für die Bedürfnisse der Beklagten „maßgeschneiderte“ Küche. Die Anpassung an den Raum wurde vielmehr schon durch Auswahl der passenden Module vorgenommen. Selbst wenn die konkreten Montagekosten im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, spielen diese jedoch bei den Gesamtkosten jedenfalls eine untergeordnete Rolle.

 

Da der Beklagten bei Anwendung des Kaufvertragsrechts weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht zustand, ist sie grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden. Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der unter § 8 Nr. 3 der AGB der Klägerin vorgesehene pauschalierte Schadenersatz der Inhaltskontrolle gemäß § 309 Nr. 5 BGB bzw. § 308 Nr. 7 BGB standhält.

 

Dies ist strittig. Die Rechtsprechung sieht eine Pauschalierung von 25% bei unberechtigter Nichtabnahme von Einbauküchen als zulässig an (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2011, 5 U 767/11 – Juris; AG München, Urteil vom 14.02.2008, 264 C 32516/07 – Juris; OLG Frankfurt, NJW 1982, 2564)., im Schrifttum wird sie als „bedenklich“ bezeichnet (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB – Recht, 12. Aufl., 2016, Kaufvertraäge „Möbel“, Rn. 23 – Christensen).

 

Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Für die Zulässigkeit der Schadenspauschalierung iHV 25% spricht, dass es ein Entgegenkommen der Klägerin darstellt, wenn sie der Beklagten die Möglichkeit einräumt, sich vom Vertrag zu lösen, da sie ja auch auf Abnahme der Küchen bestehen könnte. Überdies wird der Beklagten in den AGB der Klägerin auch die Möglichkeit eingeräumt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, was diese vorliegend nicht einmal versucht hat, z.B. durch Vorlage von Vergleichsangeboten zur Ermittlung der Gewinnmarge. Letztlich steht es im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen, dass es sich bei einer Einbauküche um ein in der Möbelbranche besonders lukratives Geschäft gehandelt hätte (vgl. OLG Koblenz a.a.O, Olg Frankfurt, a.a.O.), so dass auch angesichts dessen die Höhe der Pauschale zur Kompensation des entgangenen Gewinns und der zur Feststellung und Abwicklung des Schadens entstandenen Bearbeitungskosten nicht zu beanstanden ist.

Keine konkreten Angaben über die Küche

Der Zinsanspruch ergibt sich, sofern die Klage teilweise begründet ist, aus Verzugsgesichtpunkten gem. §§ 286,288 BGB, hier nach Aufforderung vom 29.06.2015 unter Fristsetzung bis zum 15.07.2015. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, wobei die Höhe entsprechend anzupassen war.

 

Ein weitgehender Anspruch aus §§ 280, 323, 433, 651 BGB auf Grundlage der Bestellung vom 06.05.2015 steht der Klägerin nicht zu. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, war das darin liegende Angebot auf Vertragsschluss nicht hinreichend bestimmt, da in dieser Bestellung keine konkreten Angaben über die Küche enthalten sind. Es ergibt sich aus der unterzeichneten Bestellung weder Art der Arbeitsplatte noch Material oder Farbe. Auch die Elektrogeräte sind nicht näher beschrieben, es sind keine Angaben zu deren näheren Funktionen oder zu den Herstellern enthalten. Die Farben der Fronten und das Material der Korpusse der Küche sind nicht konkret bezeichnet. Zwar kann sich der Inhalt der gewünschten Einigung auch aus den vorangegangenen Vertragsverhandlungen ergeben (MüKoBGB/Westermann BGB § 433 Rn. 26-29, beck-online), jedoch hat die Klägerin nicht vorgetragen, was konkret der Inhalt der Einigung gewesen sein soll.

 

Ihr Vortrag die detaillierte Ausführung der Küche ergebe sich aus dem Kontext des jeweiligen Küchenprogramms, genügt insoweit nicht, da sich die Bestellung vom 06.05.2017 zum einen nicht auf ein konkretes Küchenprogramm bezieht, zum anderen auch bei einem bestimmten Küchenprogramm noch verschiedene Abmessungen, Farben und weitere Alternativen wählbar sind. Soweit der Zeuge (Verkäufer) bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht ausgesagt hat, die Küche sei bei dem Beratungsgespräch zusammengestellt worden und er habe sich die Einzelheiten notiert, steht dem die Aussage des Zeugen (Kunde) entgegen, der angegeben hat, bei dem Verkaufsgespräch sei man nicht zu konkreten Ergebnissen gekommen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, dass die Klägerin damit den Beweis eines Angebots hinsichtlich einer bestimmten Küche bei der Bestellung am 06.05.2017 nicht bewiesen habe, ist nicht zu beanstanden und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

 

Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin das mit der Bestellung seitens der Beklagten abgegebene Angebot auch nicht durch nachträgliche Übersendung konkreter Angaben angenommen, da es sich dabei um ein neues Angebot gem. § 150 Abs. 2 BGB handelt, welches die Beklagte jedoch nicht angenommen hat. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

 

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