Schadensersatzansprüche

 

Aktenzeichen 4 C 476/90 Amtsgericht Wedding vom 14.12.1990

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195,62 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem 23. Oktober 1990.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Durch schriftlichen Vertrag vom 02.04.1990 kaufte der Kläger von der Beklagten eine Federkernmatratze zum Preis von 358,- DM. Lieferung sollte in ca. 3-5 Wochen erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Vertrages verwiesen einschließlich der zum Vertragsinhalt gemachten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Als ersten Liefertermin vereinbarten die Parteien telefonisch Montag, den 07.05.1990 zwischen 7 und 14 Uhr. Hierfür nahm der Beklagte die im öffentlichen Dienst tätig ist, einen Urlaubstag.

 

An dem angekündigten Termin lieferte die Beklagte jedoch ein Stück mit falschen Maßen. In der Folgezeit vereinbarten die Parteien dann telefonisch einen Liefertermin für den 23.05.1990 zwischen 8 bis 13 Uhr, wofür der Kläger erneut einen Urlaubstag nahm. Das an diesem Tag von der Beklagten gelieferte Stück war jedoch beschädigt und mangelhaft und wurde wieder mitgenommen. Ordnungsgemäße Lieferung erfolgte dann am 12.09.1990, wofür der Kläger erneut einen Urlaubstag nahm.

 

Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch für die am 23. Mai und 12. September 1990 aufgewendeten Urlaubstage. Er trägt vor, er erziele ein Nettoeinkommen von 4303,66 DM monatlich. Das entspreche bei 22 Arbeitstagen einem täglichen Einkommen von 195,62 DM. Für zwei aufgewendete Urlaubstage entspreche das dem Betrag von 391,24 DM.

 

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 391,24 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen ab Klagezustellung.

 

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

 

Sie ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der zunächst mangelhaften Lieferungen sei nicht gegeben.

 

Auf die Schriftsätze der Parteien wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im übrigen ist sie abzuweisen.

 

Die Beklagte ist nach § 286 BGB verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz für den für die Lieferung am 12.09.1990 erforderlichen Urlaubstag zu leisten. Die Parteien hatten nach Abschluss des Vertrages – wie unstreitig – als Liefertermin den 07.05.1990 vereinbart. Da die beklagte die Ware an diesem Tag nicht ordnungsgemäß lieferte, kam sie ohne weitere Mahnung des Klägers gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB in Verzug. Sie ist damit nach § 286 BGB zur Erstattung des durch den Verzug dem Kläger erwachsenen Schadens verpflichtet. Umstritten ist dabei, ob dieser auch den Verlust von Urlaub und Freizeit umfasst. Allgemein wird der reinen Freizeiteinbuße kein Vermögenswert i.S. Von § 286 BGB zuerkannt. Andererseits wird Urlaub heutzutage weitgehend als starke Notwendigkeit für den arbeitenden Menschen und als Vermögenswert angesehen. Dies zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1975, 40. Diese Wertung hat dann später in § 615 f BGB Eingang gefunden. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die genannte gesetzliche Vorschrift nur für das Reisekostenrecht gilt.

Vermögensschaden

Sie zeigt aber, dass nutzlos aufgewendeter Urlaub – jedenfalls mit Einschränkung – als Vermögensverlust zu werten ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Verlust an Freizeit, was auch Urlaubszeit sein kann, im modernen Leben vielfach hinzunehmen ist, sei es bei der Prozessführung, sei es bei Werkverträgen zum Ermöglichen von Nachbesserungen u.ä.. Es kann daher nur ein Zeitverlust, der weit über das übliche hinausgeht und damit nicht mehr sozialadäquat ist als Vermögensschaden gewertet werden (s. Auch OLG Frankfurt in NJW 1976, 1320). Hinzukommen muss des weiteren – worauf das Oberlandesgericht Frankfurt in der angeführten Entscheidung hinweist – ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Ersatzpflichtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nur hinsichtlich eines einzigen von dem Kläger aufgewendeten Urlaubstages vor.

 

Es liegt noch im Rahmen der Sozialadäquanz und muss vom Kläger als zumindest nicht unüblich hingenommen werden, dass eine erste vereinbarte Lieferung fehlschlägt, es durch Nichteinhaltung des Termins oder – wie hier – Lieferung eines falschen, da nicht maßgerechten Stückes. Wenn er sodann am 23.05.1990 einen weiteren Urlaubstag zur Entgegennahme der Lieferung aufwenden musste, so liegt das noch im Rahmen des üblichen. Auch ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten bei einer 1. Falschlieferung ist nicht anzunehmen. Wenn dann allerdings auch diese Lieferung sich als nicht ordnungsgemäß erweist, so geht das über den Rahmen des üblichen und zumutbaren hinaus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lieferung einer einzigen Matratze und deren vorherige Prüfung in den Geschäftsräumen der Beklagten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand keine besonderen Schwierigkeiten verursachen dürfte.

 

Der Beklagten wäre dies – anders als möglicherweise bei einer großen, kompliziert aufzubauenden Schrankwand oder einer sonstigen umfangreichen Lieferung – ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen. Wenn sie diese Prüfung vor der 2. Lieferung unterlassen hat, so hat sie insofern zudem grob fahrlässig gehandelt und ist dem Kläger gegenüber verpflichtet, Schadensersatz für den nunmehr des weiteren zur Entgegennahme der Lieferung erforderlichen Urlaubstag zu leisten. Damit besteht die Verpflichtung, dem Kläger den für einen Arbeitstag erzielbaren Gegenwert zu erstatten.

 

Die weitergehende Klage ist hingegen abzuweisen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 713, ZPO.

 

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