Wellen-und Muldenbildung

Aktenzeichen 2 C 240/99 Amtsgericht Lichtenfels vom 14.12.1999

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 2.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt die Rückwicklung eines Kaufvertrages über eine Couchgarnitur, die er bei der Beklagten für 5.998,- DM gekauft hat, zuzüglich eines Polstersitzes zum Kaufpreis von 2.037,- DM.

 

Er behauptet, beim Kauf sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass diese Möbel erheblichen Faltenwurf und Sitzmulden bilden.

 

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.035,- DM zuzüglich 4% Zinsen hieraus seit 20.01.1999 zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Couchgarnitur Modell Forum „200“, bestehend aus ASS PSZA, ASO 200 FT inklusive Kissen und Reling, sowie gegen Herausgabe des Polstersitzes Modell Forum „200“ PSZ 200.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 13. Juli 99 Zeugenbeweis erhoben; auf das Protokoll vom 09.11.99 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

 

Ein Anspruch auf Wandlung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages steht dem Kläger gem. §§ 433, 469 S. 2, 462 BGB nicht zu.

Neigen die Sitzmöbel zu Faltenbildungen ?

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Zeugin die Verkäuferin, den Kläger und die damals mit erschienene Zeugin, darauf hingewiesen hat, dass die Sitzmöbel zu Faltenbildungen neigen. Es kann sein, dass die Zeugin sich an dieser Aufklärung nicht mehr erinnert. Jedenfalls hält das Gericht die Bekundung der Zeugin glaubhaft, dass sie Schulungskurse über die Herstellung der Sitzmöbel besucht hatte, so dass sie auch in der Lage gewesen ist, entsprechende Eigentümlichkeiten dieser Möbel an Kunden weiterzugeben. Auf die Rechtsfrage, ob die Beklagte als Verkäuferin verpflichtet gewesen ist, entsprechende Belehrungen zu erteilen, kommt es insoweit nicht an, da das Beweisergebnis dahingehend zu würdigen ist, dass eine solche Belehrung erfolgt ist (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 53. Auflage § 433 Rdnr. 16 u. 17).

 

Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO

 

 

 

 

 

 

 

Berufung:

 

Aktenzeichen 33 S 6/00 Landgericht Coburg 10 März 2000

 

Endurteil

 

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 14.12.1999 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

 

Von der Darstellung des

 

Tatbestandes

 

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht Lichtenfels hat in dem angefochtenen Urteils zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Wandlung verneint. Nach Auffassung der Kammer sind die streitgegenständlichen Polstermöbel nicht mangelhaft, so dass der Kläger keine Berechtigung zur Wandelung der zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge hat.

 

Gemäß §§ 462, 469 BGB kann der Käufer mehrerer verkaufter Sachen wandeln, sofern die Kaufsachen mangelhaft sind. Ein solcher Mangel liegt gemäß § 459 Abs. 1 BGB vor, wenn die Kaufsache mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Die warentypische Erscheinung

Ein solcher Mangel liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Bei den streitgegenständlichen Polstermöbeln handelt es sich um Möbel mit einer sog. Legeren Polsterung. Soweit daher die vom Kläger gerügte Falten-, Wellen- und Muldenbildung auftritt, handelt es sich nach allgemeinen, gerichtsbekannten Erfahrungssätzen um eine „warentypische Erscheinung“, die sich aus der Art der Herstellung solcher Polstermöbel ergibt und herstellungstechnisch gewollt und deshalb bei Markenpolstermöbeln dieser Art vorzufinden ist. Die Art der Polsterung bedingt somit keinen Mangel der Kaufsache.

 

Darüber hinaus bestand für die Beklagte auch keine besondere Beratungs- und Hinweispflicht auf die Folgen einer sog. Legeren Polsterung. Der Kläger hat die Polstergruppe in den Ausstellungsräumen der Beklagten besichtigt und probegesessen. Hierbei hat er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die fabrikationsbedingt gewollte Wellen-, Falten- und Muldenbildung nicht wünsche. Es kann daher dahinstehen, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Zeugin den Kläger bei den Verkaufsverhandlungen hierauf gesondert hingewiesen hat.

 

Nach alledem erweist sich somit die Berufung des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

 

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