Gericht macht Matratzenverkauf auf Kaffeefahrt rückgängig

Landgericht Berlin Aktenzeichen 15 O 54/16 vom 03.08.2016

 

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

 

1. Verbraucher, die außerhalb von Geschäftsräumen der Beklagten veranlasst werden, Willenserklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben, über ein bestehendes Widerrufsrecht wie folgt zu informieren:

Die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsrecht

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Reduzierte, geöffnete oder benutzte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Geöffnete und defekte Giitesiegel verpflichten zu Kauf. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

 

……..GmbH- Postfach …….

 

Eine Abschrift dieses Vertrages wurde mir heute ausgehändigt. Andere mündliche Absprachen und gesundheitsfördernde Versprechen wurden nicht getätigt. wie in dem als Anlage Antrag beigefügten Formular geschehen.

 

2. nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Kaufverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Vertrage, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass der Kurierfahrer das ………. auspackt und ordnungsgemäß in mein Bett legt.

 

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2016 zu zahlen.

 

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I 1) und I 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils Zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger ist ein im Vereinsregister und in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen. Die Beklagte befasst sich damit, auf so genannten Kaffeefahrten Waren zu verkaufen. Am 24. September 2014 führte sie im Rahmen einer Busreise nach Berlin mit Frühstück, Mittagessen und anschließender Stadtrundfahrt eine Verkaufsveranstaltung durch. Der Zeuge …… stieg mit weiteren Teilnehmern in Lauchhammer dem von der Beklagten bereit gestellten Bus zu. Die Reise führte nach Berlin, wo die Teilnehmer verköstigt wurden.

Matratzen würden als gesund und preiswert beworben

Die Beklagte präsentierte danach Waren, insbesondere Matratzen, die als gesund und preiswert beworben wurden. Die Teilnehmer wurden so dann in einen Nebenraum gebeten, um Geschenke in Empfang zu nehmen und einen Kaufvertrag zu unterschreiben. Die Teilnahme an der anschließenden Stadtrundfahrt wurde nur Käufern angeboten. Der Zeuge ….. unterschrieb einen Kaufvertrag über eine Matratze zum Preis von 2.596,00 € gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ,Antrag.

 

Die Matratze wurde dem Zeugen …... nach seiner Rückkehr in Lauchhammer noch am selben Tag gegen 19.00 Uhr geliefert. Der Fahrer des Lastwagens entlud eine Matratze, brachte sie in die Wohnung des Zeugen und öffnete die Verpackung. Die Beifahrerin legte dem Zeugen ein als "Einverständniserklärung” bezeichnetes Formular vor, in dem, es heißt: ,Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass der Kurierfahrer das ……... auspackt und ordnungsgemäß in mein Bett legt.

 

Mir ist bewusst, dass es sich bei dem ……... um einen sogenannten Hygieneartikel handelt, der laut Gesetzgeber vom Umtausch und Stornierung ausgeschlossen ist. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Wegen des weiteren Inhalts dieser Erklärung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der Zeuge …… unterschrieb dieses Formular.

 

Später wandte sich der Zeuge ……. an eine Beratungsstelle des Klägers. Dieser mahnte die Beklagte mit zwei Schreiben vom 28. Mai 2015 ab (Anlage K 2). Die Beklagte reagierte ablehnend (Anlage K 3). Sie gab schließlich eine auf den zweiten Satz der Einverständniserklärung beschrankte Unterlassungserklärung an, die der Kläger annahm (Anlagen K 5 bis 7).

 

Der Kläger behauptet: Die Beifahrerin habe dem Zeugen …… die Einverständniserklärung mit der Bemerkung, es handele sich um eine Empfangsbekenntnis vorgelegt, als der Fahrer die Matratze bereits ausgepackt hatte. Der Kläger ist der Ansicht: Die Beklagte sei nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG und § 2 UKlaG zur Unterlassung der in vier Punkten gesetzeswidrigen Widerrufsbelehrung verpflichtet. Satz 1 der E Einverständniserklärung verstoße gegen § 309 Nr. 12 b) BGB, der Unterlassungsanspruch folge daher aus § 1 UKlaG. Die Beklagte sei ihm ferner zur Erstattung der geltend gemachten Pauschale für die Abmahnkosten verpflichtet, § 12 Abs. 1 UWG.

 

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie behauptet: Die beanstandete Widerrufsbelehrung verwende sie nicht mehr. Die Einverständniserklärung diese nur dazu, sich rechtssicher gegen den Vorwurf des Hausfriedensbruchs abzusichern und dem Kunden als besonderen Service die Lieferung der Matratze bis ins Schlafzimmer zu ermöglichen, anstatt die Matratze vor dessen Haustür abzustellen.

 

Die Beklagte ist der Ansicht: Die Widerrufsbelehrung habe der seinerzeit geltenden Rechtslage entsprochen. Für die Matratze gelte § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Es reiche jedenfalls aus, dass sie die beanstandete Widerrufsbelehrung nicht mehr verwende. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schriftsatze nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 3. März 2016 zugestellt worden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Die Klage zu |. 1. ist nach § 2 Abs. 1S. 1, Abs. 2 Nr. 1 a) UKlaG sowie nach §§ 8 Abs. 1S. 1.5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7 UWG begründet. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Widerrufsbelehrung ist in den von dem Kläger beanstandeten vier Punkten rechtswidrig. Als Widerrufsbelehrung ist der in dem Kaufvertrag unter der Überschrift ,Widerrufsbelehrung’ stehende, durch einen Rahmen eingefasste Text beginnend mit der zweiten Überschrift ,Widerrufsrecht und endend mit der Adresse, an die der Widerruf zu richten ist, zu behandeln.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung

Dieser Textblock stellt sich dem Adressaten als einheitlicher Text, der insgesamt die als solche deklarierte Widerrufsbelehrung beinhaltet, dar. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe in diesen Text auch Inhalte eingeflochten, die rechtlich nichts mit der Widerrufsbelehrung zu tun haben, wäre es ihre Sache gewesen, zwischen einer Widerrufsbelehrung und sonstigen Inhalten klar erkennbar zu unterscheiden, anstatt alle Inhalte als Widerrufsbelehrung zu deklarieren.

 

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung an. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Verkauf am 24. September 2014 stattfand. Der Kaufvertrag wurde auf den 25. September 2014 datiert. Welcher dieser Tage zutrifft, ist für die Rechtslage irrelevant.

 

Der pauschale Vortrag der Beklagten, die Widerrufsbelehrung sei ,im Februar 2014 verwendet worden, ist unerheblich. Es mag sein, dass die Beklagte diese Widerrufsbelehrung seit Februar 2014 verwendete. Ihr Vortrag beinhaltet nicht, dass der Zeuge …… bereits im Februar 2014 und nicht erst am 24. oder 25. September 2014 gekauft hat. Dies hatte angesichts der Datierung des Kaufvertrages jedenfalls näherer Darlegung durch die Beklagte bedurft. Diese ist auf die Replik des Klägers, dass es hier tatsächlich um einen Verkauf im September 2014 gehe, jedoch inhaltlich nicht mehr eingegangen. Für einen Verkauf im September 2014 ist auf das BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung abzustellen.

 

Danach gilt im Einzelnen das Folgende:

 

Das Erfordernis nach § 355 BGB alter Fassung, eine Widerrufserklärung in Textform abzugeben, wurde in § 355 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung aufgegeben. Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB neuer Fassung reicht irgendeine Erklärung gegenüber dem Unternehmer, ohne dass noch auf eine Textform abgestellt wird. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat, also nicht bereits mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung.

 

Einen Ausschluss reduzierter, geöffneter oder benutzter Ware vom Widerrufsrecht sieht das Gesetz nicht vor. Es ist unerheblich, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht vom Widerruf, sondern vom Umtausch spricht, denn die Erklärung kann als Bestandteil der so deklarierten Widerrufsbelehrung als auf den Widerruf bezogen verstanden werden.

 

Sollte ein Verbraucher tatsächlich den juristischen Unterschied zwischen der Ausübung seines Widerrufsrechts und einem Umtauschbegehren kennen, würde er dann auch erwarten, dass die Beklagte klar zwischen der Widerrufsbelehrung und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterscheidet. Der Satz kann daher ohne Weiteres als Ausschluss des Widerrufsrechts verstanden werden, was der Rechtslage

nicht entspricht und den Verbraucher benachteiligt.

 

 

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