Leder nicht straff genug gespannt ?

Aktenzeichen 3 C 69/10 Amtsgericht Kamen vom 07.05.2012

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Der Streitwert wird auf 4.468,00 E festgesetzt, davon 50,00 Euro für den Antrag zu 2).

 

Tatbestand

 

Die Klägerin verlangt mit der Klage, einen Kaufvertrag rückgängig zu machen.

Warentypische Eigenschaften

Normale Eigenschaften einer Lederhaut
Symbolfoto! Wellen und Falten im Rückenbereich

Im August 2008 erwarb sie bei der Beklagten die im Antrag näher bezeichnete Polstergarnitur zu einem Preis von 4.418,00 Euro. Die Lieferung erfolgte im Januar 2009. die Klägerin monierte die Bildung einer Delle im Leder des Sessels, worauf ein Mitarbeiter des POS Polsterservice vor Ort erschien.

 

 

Die Klägerin rügte weiterhin Mängel, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2009 mitteilte, dass es sich um warentypische Eigenschaften handele. Nach Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ließ die Klägerin im Februar 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern.

 

Einbeulungen und Dellen

Die Faltenbildung ist nicht zu beanstanden.
Symbolfoto! Normale Wellenbildung an der Armlehne

Die Klägerin behauptet, dass sich an den Seitenstützen von Sesseln und Couchen Einbeulungen und Dellen durch Auflage der Arme bei normaler Nutzung bilden würden. Diese würden sich nicht zurück bilden. Das Rückenpolster des Sessels zeige eine fehlerhafte Nahtsteppung, die dazu führe, dass das Leder Krater bilde.

 

Weitere Wellenbildung zeige sich an der Außenseite der Seitenteile. Zwischen Leder und Polsterung würden sich Luftblasen bilden. Die Armlehnen seien ungleich. Im Rückenbereich sei das Leder faltig, obwohl es sich um eine glatte Bespannung handele. Die Sitzgarnitur verfüge über eine zu geringe Sitztiefe.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.418,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Oktober 2009 Zug um Zug gegen Übergabe der Polstergarnitur, bestehend aus einem Sessel, einem Zweier-Sofa und einem Dreier-Sofa zu zahlen,

 

festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet,

 

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,14 Euro freizustellen.

 

Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Die Wellen- und Faltenbildung auf der Sitzfläche ist normal
Symbolfoto! Das Wellenmessgerät im Einsatz

Die Beklagte bestreitet, dass sich nach dem Besuch des Servicemitarbeiters Dellen gebildet hätten. Sie behauptet, die Möbel würden dem Standard der deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 unter der DIN 68871 entsprechen.

 

Der Bezug sei werksseitig großzügig zugeschnitten. Die Faltenbildung sei notwendig, weil ansonsten das Leder oder die Naht reißen könnten. Dies entspreche dem stand der Technik.

  

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom November 2010, ergänzt durch Beschluss vom Februar 2011 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom November 2011.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 437 Nr.2, 323 BGB.

 

Aufgrund der Beweisaufnahme durch das überzeugende Gutachten, gegen das die Klägerin, nachdem sie ausweislich des Schriftsatzes vom Dezember 2012 die Stellungnahme eines Fachmannes hatte einholen wollte, innerhalb der verlängerten Frist keine Einwendungen vorgebracht hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die gelieferte Sofa-Garnitur einen Sachmangel im sinne von § 434 BGB aufweisen würde.

 

Zwar hat die Sachverständige vor Ort im Großen und Ganzen die von der Klägerin gerügten Auffälligkeiten bestätigt. Bei ihnen handelt es sich aber nicht um eine Abweichung von der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Die Gebrauchsmöglichkeit wird auch nicht beeinträchtigt.

Das als Bezugsstoff verwendete Nappaleder

Zunächst hat die Sachverständige festgestellt, dass die intensiver genutzten Möbelstücke, nämlich der Sessel und das Zweier-Sofa mit Blickrichtung zum Fernseher im unterschied zum Dreier-Sofa in der tat Falten und Wellen aufweisen. Durch Fotos ist dies dokumentiert worden. Die Sachverständige hat dies allerdings als warentypisch eingeordnet. Das als Bezugsstoff verwendete Nappaleder neigt nach den Ausführungen der Sachverständigen typischerweise zur Wellenbildung, da das Material durch Körperwärme und -feuchtigkeit gedehnt werde. Es handele sich um ein Naturprodukt, was bedinge, dass die Lederstruktur nicht innerhalb der gesamten Garnitur einheitlich sein könne. Die Verwendung von teilweise weicherem Leder begünstigte die Wellenbildung. Soweit die Sachverständige Verformung der Armlehne festgestellt hat, deutet sie diese ebenfalls als nicht beanstandenswert aus sachverständiger Sicht, da ein Nachlassen/Nachgeben materialbedingt sei und auch herstellerseits so gedacht sei.

 

Diesen Ausführungen der Sachverständigen stimmt das Gericht zu. Zwar hat die Sachverständige keine Aussagen dazu zu treffen, ob Mängel im rechtlichen Sinn vorliegen. Soweit die Sachverständige aber warentypische Eigenschaften beschreibt, ergibt sich die übliche Beschaffenheit. Eine Abweichung dahingehend ist nicht erkennbar. Auch für das Gericht stellt es sich so dar, dass eine Polstergarnitur – jedenfalls dann wenn sie zu ihrem eigentlichen Zwecks genutzt werden soll, nämlich dem darauf sitzen und nicht zur Repräsentation – nicht immer in ihrem Ursprungszustand verbleiben kann.

 

Der durchschnittliche Kunde hat damit zu rechnen, dass sich ein Sofa abhängig von der tatsächlichen Beanspruchung verformt, wenn denn wir vorliegend ein Naturprodukt verwendet wird. Zwar hat die Garnitur, die die Klägerin erworben hat, durchaus ihren Preis gehabt. Wenn die Klägerin aber Wert auf ein völlig einheitliches Erscheinungsbild gelegt hätte, wäre mit einem deutlich höheren Preis zu rechnen gewesen. Dann hätte nämlich bei der Auswahl des Leders, von dem nach Angaben der Sachverständigen ja immerhin 5 bis 7 Häute benötigt werden, eine stärkere Differenzierung und Sortierung erforderlich gewesen. Dass die besichtigte Garnitur entsprechend gearbeitet gewesen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

 

Die Sachverständige hat weiter festgestellt, dass eine Ausbeulung an der Seite zu erkennen ist. Diese hat sie allerdings aus sachverständiger Sicht damit begründet, dass die Armlehne unsachgemäß entgegen ihrer Bezeichnung über das Ablegen des Armes hinaus benutzt worden sein muss. Auch diese Wertung lässt sich bei Heranziehen der Fotos nachvollziehen. Die Ausbeulung lässt darauf schließen, dass Druck von oben ausgeübt worden sein muss. Dies kann etwa dadurch geschehen sein, dass die Armlehne hin und wieder als Sitzfläche benutzt worden sein muss (entsprechende Erscheinungen weist auch das Sofa des erkennenden Richters auf, und dort ist es genau auf diesen Umstand zurückzuführen).

 

Schließlich hat die Sachverständige auch nicht die nachgeschobene Behauptung der Klägerin zu falschen Sitztiefe bestätigt. Ausgehend von der Norm, der der Ehemann der Klägerin genau entspreche, befindet sich das Sofa innerhalb der Toleranzen. Für die Körpergröße der Klägerin wird durch die Sachverständige sogar eine positive Auswirkung auf das Sitzgefühl erwähnt.

 

Mangels Begründetheit des Hauptantrages sind auch die weiteren Anträge unbegründet.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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