Verfärbungen auf der Garnitur

Die Klageabweisung

 

Richtig ist, dass die Kläger mit Kaufvertrag vom 15.02.2008 ein 2,5-Sofa und ein Recamiere zu einem Kaufpreis von 5.000,00 € brutto erwarben und zusätzlich ein Zweier-Sofa zu einem Kaufpreis von 1.200,00 € brutto. Dass kurze Zeit nach Auslieferung an den Mobiliargegenständen erhebliche Mängel feststellbar und ein Qualitätsmangel bzgl. des Lederbezuges vorgelegen haben soll, wird bestritten.

 

Richtig ist, dass die Kläger hier im Allgemeinen die Verarbeitung der gelieferten Elemente aus dem "großen Kaufvertrag" beanstandeten.

 

Bestritten wird allerdings, dass das 2,5-Funktionssofa mit fehlerhaftem Material ausgeliefert worden, die Lederpolsterung minderwertig, die Aufpolsterung falsch sowie darüber hinaus die Nähte schief vernäht gewesen sein sollen.

Die Demontage des Armteils

Nachdem die Beklagte das Vorbringen der Kläger an den Hersteller weiter gab, nahm dieser eine Überprüfung vor und stellte fest, dass Mängel nicht vorhanden waren. Dieser bot allerdings aus Gründen der Kulanz an, eine werkseitige Überarbeitung der beiden Elemente vorzunehmen.

 

Mit den Klägern wurde dann Übereinkommen erzielt, dass der Hersteller eine werkseitige Bearbeitung des 2,5-Sofas vornehmen sollte, während bei der Recamiere der linke Armteil durch den Mitarbeiter der Beklagten, demontiert und der Fuß nach innen versetzt werden sollte.

 

Unter Datum vom 21.05.2008 nahm der Zeuge dann vor Ort die Demontage des Armteils und die Versetzung des Fußes vor.

 

Auf dem Lieferschein vom 21.05.2008 bestätigten dann die Kläger auch den vollständigen und einwandfreien Empfang der Ware ausdrücklich.

 

Beweis: Quittung auf Lieferschein vom 21.05.2008 bzgl. Recamiere.

 

Das vom Hersteller überarbeitete 2,5-Sofa wurde den Kläger am 10.07.2008 geliefert. Auch hier wurde auf dem Lieferschein der vollständige und einwandfreie Empfang der Ware ausdrücklich bestätigt.

 

Beweis: Quittung auf Lieferschein vom 10.07.2008.

Der vollständige und einwandfreie Empfang der Ware
Die Recamiere des Sofas

Soweit die Gegenseite daher vorträgt, dass sich nach Rückkehr des 2,5-Sofas und der Recamiere "dieser Mangel" im Grunde genommen erneut gezeigt habe entspricht dies nicht den Tatsachen. |

 

Was den Preisnachlass in Höhe von 500,00 € bzgl. der Recamiere anbelangt stellen wir klar, dass es sich hierbei um einen Nachlass aus Gründen der Kulanz handelte.

 

Keineswegs wurde das Vorhandensein eines Mangels anerkannt, mithin kein Minderungsbetrag gezahlt.

Das Zweier-Sofa aus dem "kleinen" Kaufvertrag wurde am 31.07.2008 geliefert. Auch hier hat die Klägerseite auf dem Lieferschein den vollständigen und einwandfreien Empfang der Ware bestätigt.

 

Beweis: Quittung auf Lieferschein vom 31.07.2008.

Schwarze Flecken im Leder des Zweier-Sofas

Überprüfung das Forschungsinstitut für Leder- und Kunststoffbahnen
Das Leder wurde zur Überprüfung entfernt

Erst 1,5 Monate später, nämlich am 18.09.2008, beanstandete die Klägerseite Schwarze Flecken im Leder des Zweier-Sofas. Noch später, nämlich erst am 21.10.2008, beanstandete die Klägerseite, dass das 2,5-Sofa auf der Sitzfläche abgenutzt sei. Erst im Anschluss hieran wurde dann auch beanstandet, dass bei der Recarmiere dunkle Flecken auftreten würden.

 

Im Nachgang hierzu kamen die Parteien dahingehend überein, dass die drei Elemente zur Werksbegutachtung durch den Hersteller abgeholt werden sollten. Im Gegenzug wurde den Klägern Leihware zur Verfügung gestellt.

 

Da eine genaue Feststellung der Ursachen durch den Hersteller nicht erfolgen konnte, schlug dieser für eine Überprüfung das Forschungsinstitut für Leder- und Kunststoffbahnen vor. Hierüber hatte die Beklagte sodann die Kläger informiert unter Hinweis darauf, dass dann, wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen Mangel handelt, die Kosten von diesen zu tragen seien.

Nachdem die Kläger zu verstehen gegeben hatten, dass sie in keinem Fall bereit wären, die Kosten zu übernehmen, erklärte sich die Beklagte bereit, diese zu tragen. Hieraufhin waren die Kläger einverstanden, dass eine Überprüfung des Mobiliars durch das Forschungsinstitut für Leder- und Kunststoffbahnen erfoigen soll.

 

Im Rahmen dieses Gesprächs wurden die Kläger auch darüber unterrichtet, dass mit einer Wiederanlieferung der Ware vor Weihnachten nicht zu rechnen sei. Auch hiermit waren die Kläger einverstanden.

 

Umso verwunderlicher war es, dass plötzlich das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Datum vom 25.11.2008 einging. Das Gutachten des Prüflaboratoriums wurde dann unter Datum vom 08.12.2008 erstellt. Auf das Ergebnis und die dortigen Ausführungen nehmen wir vollinhaltlich Bezug.

 

Beweis: Gutachten des Prüflaboratoriums vom 08.12.2008.

 

Das Gutachten ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfärbungen im Leder auf Einwirkungen von Außen herrühren, nicht aber ihren Grund im Leder selbst haben, mithin auch keinen Mangel darstellen.

 

Beweis: Gutachten vom 08.12.2008.

 

Dieses Ergebnis ist der Klägerseite von der Beklagten nach vorangegangenem Schreiben vom 09.12.2008 mit Schriftstück vom 12.12.2008 mitgeteilt worden.

 

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 09.12.2008.

 

Damit ist festzustellen, dass die von der Gegenseite gerügten schwarzen Striche keinen Materialmangel noch sonstigen Mangel darstellen. Insbesondere ist das verwendete Oberflächenmaterial auch nicht minderwertig.

 

Beweis: Gutachten vom 08.12.2008

 

Dies betrifft sämtliche von der Gegenseite erworbenen Möbelstücke. Es entspricht nach den Ausführungen der Prüfstelle auch nicht den Tatsachen, dass sich die Flecken im Material von innen nach außen gebildet haben, mithin diese materialbedingt sind.

 

Auch die angeblich blank gescheuerten Flächen stellen keinen Mangel dar, sondern beruhen auf einer zu starken mechanischen Beanspruchung durch die Kläger oder deren Besucher.

 

Beweis: Sachverständigengutachten.

 

Soweit die Gegenseite hier vorträgt, dass sie dem Wohnmobiliar keine übermäßigen Nutzung unterzogen habe muss dies bestritten werden. Im Übrigen dürften dann aufgrund des betagten Alters möglicherweise Enkelkinder und Kinder die entsprechenden Sitzgarnituren übermäßig genutzt haben. Der sich jedenfalls auf dem 2,5-Sofa insoweit zeigende Zustand ist gebrauchs- typisch und stellt keinen Materialmangel dar.

 

Beweis: Sachverständigengutachten.

Ist die Fristsetzung gegenstandslos?

Info von moebelschlau:

 

Die Klage ist im vollen Umfang unbegründet. Dem Beklagten stand der Kaufpreis aus beiden Verträgen gemäß § 433 II BGB in Höhe von 6.200,00 € zu. Der Kaufvertrag ist auch durch Zahlung erfüllt worden, § 362 BGB. Die Beklagtenseite kann nicht die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines Rücktritts gem. §§ 437, 440, 323 BGB nicht vor.

 

Voraussetzung wäre nämlich, dass ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt. Dies ist hinsichtlich der gesamten Möbelstücke nicht der Fall, wie sich aus dem vorgelegten Gutachten ergibt. Letztendlich dürfte aber auch die Fristsetzung des Bevollmächtigten der Kläger vom 24.11. zum 12.12.2008 gegenstandslos sein. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens hatten die Parteien sich nämlich einvernehmlich auf eine Überprüfung des Mobiliars durch die benannte Prüfstelle verständigt.

 

Vor diesem Hintergrund dürfte die vorgenommene Fristsetzung gegenstandslos sein. Dies vorausgeschickt konnte sodann auch nicht mit Schreiben vom 17.12.2008 der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Diesbzgl. liegt jedenfalls zur Zeit hier auch nur eine Rücktrittserklärung bzgl. des "großen" Vertrages vor. Letztendlich wird diesseits auch die Auffassung vertreten, dass die beiden Kaufverträge bzgl. der rechtlichen Einordnung separat zu betrachten sind, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Gegenseite selbst die Vertragsurkunden getrennt behandelt hat. Bei der Frage der Mangelhaftigkeit wird daher auf jenen einzelnen Vertrag und die dahinter stehenden Ware abzustellen sein.

Das Vorhandenseins eines Mangels

Auch wäre entgegen der Ausführungen der Klägerseite diese für das Vorhandensein eines etwaigen Mangels darlegungs- und beweispflichtig. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Kläger auf den Lieferscheinen explizit die Mangelfreiheit der Ware bestätigt haben. Darüber hinaus würde die Beweislast aber auch von Gesetzes wegen bei den Klägern liegen. Soweit die Gegenseite auf eine Jahresfrist Bezug genommen hat, ist dies unverständlich.

 

Eine Jahresfrist im Zusammenhang mit der Frage der Beweislast existiert nicht. Sollten die Kläger hier die Vorschrift des § 476 BGB gemeint haben, so müsste darauf aufmerksam gemacht werden, dass es dort lediglich um eine Sechsmonatsfrist geht, die allerdings längst überschritten ist mit der Folge, dass auch hiernach die Kläger beweisbelastet für die Frage des Vorhandenseins eines Mangels wären. Letztendlich würden aber auch die bereits zitierten Bestätigungen der mangelfreien Leistungen zu einer Umkehr der Beweislast führen.

 

Schließlich kommt es auf die Umstände aber nicht an. Die Klägerseite dürfte mit weitergehenden Einwendungen allein schon vor dem Hintergrund präkludiert sein, als die Parteien sich darauf verständigt hatten, dass die Feststellungen durch das eingeschaltete Prüflabor erfolgen sollten. Damit muss die Gegenseite auch verbindlich die dort getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen und ist mit weiteren Einwendungen präkludiert. Dass der Rücktritt bereits aus formalen Gründen nicht greift, wurde im übrigen schon dargelegt. Nach alledem ist die Sache entscheidungsreif im Sinne einer Klageabweisung.