Lederbeschädigungen durch Dampfschwadenrückstände

 

Amtsgericht Werl Aktenzeichen 4 C 193/13 vom 28.11.2014

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Möbelkauf.

 

Die Beklagte erwarb mit Bestellung vom 03.03.2011 bei der Beklagten eine Sitzgruppe, bestehend aus einer Eckbank und zwei Sesseln, gefertigt aus sog. „Longlife-Leder“. Die Sitzgruppe wurde der Beklagten zum 03.05.2011 geliefert.

 

Nach einem im August 2011 aufgetretenen Mangel wurde der Klägerin von der Beklagten zum 28.02.2012 eine neue Sitzgruppe geliefert.

 

Die Klägerin behauptet, die neu gelieferte Sitzgruppe sei abermals mangelbehaftet. Das bei der Fertigung verwendete Leder sei von mangelhafter Qualität, was sich durch abgeplatzte Stellen am Leder zeige.

 

Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich den Austausch der Sitzgruppe verweigerte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.051,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Eckbank Kürten, Si+Rü.Leh.Led.Nub OL braun, Rue+Al Led.Nub. Spalt braun, Kunststoffgleiter schwarz, bestehend aus:

 

1x AL 174, Anbauecke links offen, mit Rücken, ca. 174x84x70 cm

 

1x BR 175, Bank mit Rücken AT re., ca. 175x84x70 cm

 

2x V 263, Sessel, ca. 62x89x67 cm

 

2x Rückenverstellung für Sessel, T4

Küche ohne Dunstabzugshaube

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie behauptet, die Abplatzungen am Leder seien Folge übermäßigen Gebrauchs. Die Beklagte nutze die Sitzecke extrem häufig bzw. intensiv. Zusätzlich seien die Abplatzungen Folge der klimatisch ungünstigen Aufstellung in einer Küche ohne Dunstabzugshaube. Dies führe dazu, dass sich Fettschwaden auf dem Leder absetzen, was dessen Haltbarkeit negativ beeinflusse. Schließlich werde das Leder durch die Klägerin unzureichend gepflegt und sei durch starke Schweißeinwirkung übermäßig beansprucht.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen sowie deren ergänzender Vernehmung im Termin vom 14.11.2014. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten Blatt 96 ff. sowie 133 ff. und das Protokoll Blatt 157 ff. Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Klage hat keinen Erfolg.

 

Die Klägerin konnte den ihr obenliegenden Beweis für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache nicht erbringen.

Kein Anzeichen eines produktionsbedingten Mangel des Leders

Nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten entspricht das verwendete Leder den Anforderungen, die an sog. Longlife-Leder mittlerer Art und Güte zu stellen sind. Sämtliche an der Sitzgruppe vorhandenen Beschädigungen seien hiernach oberflächlicher Natur. Die typische Anordnung der vorhandenen Abplatzenden und Abschabungen lasse für die Sachverständige den Schluss zu, dass es sich hierbei nicht um einen Fehler in der Herstellung der Sitzgruppe, sondern um Gebrauchsschäden handele.

Symbofotos!

Eine zerstörerische Begutachtung

Soweit die Sachverständige in ihren schriftlichen Gutachten ausführt, die definitive Beurteilung der Beweisfrage könne erst durch eine weitere (zerstörerische) Begutachtung erfolgen, hat diese ihr Gutachten mündlich dahingehend ergänzt, dass ausgehend von den von der Sachverständigen vorgenommenen Untersuchung sämtliche Anzeichen auf eine gebrauchstypische Abnutzung deuten.

 

Umgekehrt deute kein einziges Merkmal bzw. Anzeichen auf einen produktionsbedingten Mangel des Leders hin. Vor diesem Hintergrund sei sich die Sachverständige bereits nach der von ihr durchgeführten Untersuchung zu 99% sicher, dass ein Mangel nicht vorliege.

 

Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Gerichtes die Behauptung der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bereits jetzt widerlegt, ohne dass es der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf.

 

Mangels Bestehen eines Hauptanspruches war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf 3.051,45 Euro festgesetzt.

 

 

 

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