Zerstörungsprobe des Möbelstücks

Aktenzeichen I-2 O 14/09 Landgericht Arnsberg vom 28.06.2010

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 80% und der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gesamtschuldnerisch zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung von geleistetem Kaufpreis nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag Zug um Zug gegen Rückgabe von Leihmöbeln in Anspruch.

 

Die Kläger leben in häuslicher Gemeinschaft, die Beklagte betreibt ein Möbelhaus. Mit Kaufvertrag vom 15.02.2008 kaufte der Kläger zu 1) von der Beklagten eine Recamiere und eine 2,5 Sitzer Couch. Als Bezugsstoff beider Möbel wurde in dem Kaufvertrag das Leder „Long Life Soft“, Farbe „Düne“ vereinbart.

 

Die für den 17.04.2008 vorgesehene Auslieferung der Möbel bei den Klägern erfolgte zeitnah. Mit kaufvertrag vom 10.05.2008 kauften der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gemeinsam bei der Beklagten ein 2-Sitzer-Sofa. Der Bezugsstoff sollte nach der vertraglichen Vereinbarung ebenfalls das leder „Long Life Soft, Düne“ sein.

 

Unmittelbar nach der Auslieferung beanstandeten die Kläger bei der Beklagten die Aufpolsterung des 2,5 Sitzer Sofas und den Umstand, dass dessen Nähte schief vernäht seien.

Veränderungen an der Recamiere

 

Einige Wochen später trugen die Kläger gegenüber der Beklagten weitere Mängel an dem 2,5 Sitzer Sofa vor. Die Kläger beriefen sich darauf, dass das Leder bereits blank gescheuert sei, obwohl sie es nicht durch übermäßige Nutzung überbeanspruchen würden. Das Sofa wurde daraufhin entgegen genommen und nach Bearbeitung am 10.07.2008 wieder ausgeliefert.

 

Die Nachbearbeitung der beanstandeten Polsterung gaben die Kläger anderweitig in Auftrag. Ein Mitarbeiter der Beklagten, nahm im Mai vor Ort bei den Klägern Veränderungen an der Recamiere vor. Im August monierten die Kläger gegenüber der Beklagten an der Recamiere und an dem 2-Sitzer-Sofa schwarze Striche auf dem Leder. Diese Striche seien einige Wochen, nachdem die Recamiere verändert und das 2-Sitzer-Sofa erstmals ausgeliefert worden seien, aufgetreten. Bei der Recamiere beriefen sie sich auf dunkle Streifen, die im hinteren Bereich der Sitzflächen sichtbar seien. Dieselbe Erscheinung, nämlich dunkle Striche, machten sie ach bezüglich des 2-Sitzer-Sofas geltend, an welchem sich die Striche auf Sitz- und Rückenflächen zeigen würden.

 

Nachdem die Kläger4 ein erneutes Mal Striche moniert hatten, wurden die Möbelstücke bei den Klägern durch einen Mitarbeiter der Herstellerfirma, am 08.10.2008 besichtigt. Dieser entschied, dass die Möbelstücke zum Hersteller zurückgeschickt werden sollten.

 

Die Beklagte nahm daraufhin alle drei Möbel entgegen und stellte den Klägern Leihmöbel zur Verfügung.

 

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2008 forderten die Kläger die Beklagte zur Nacherfüllung auf. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 09.12.2008, dass die Einhaltung der gesetzten Frist nicht möglich sei, da die Ware erst bei einer staatlichen Prüfstelle geprüft werde und es dort zu urlaubsbedingten Verzögerungen käme. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2008 erklärte der Kläger zu 1) den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 15.02.2008.

 

Die staatliche Prüfstelle, das Forschungsinstitut für Leder- und Kunststoffbahnen, erstellte sein Gutachten unter dem 08.12.2008. Das Institut kam zu dem Ergebnis, dass die Verfärbungen im Leder den Eindruck erwecken würden, dass sie innerhalb der Lederzurichtung eingeschlossen seien. Als Ursache werde aufgrund des Erscheinungsbildes und aufgrund gefundener Reste unbekannter Partikel eine Einwirkung von außen vermutet.

 

Die Kläger behaupten, dass verwendete Ledermaterial sei minderwertig und entspreche nicht der im Kaufvertrag und in der Werbung unter dem Begriff „long life“ beworbenen Qualität. Die dunklen Flecken seien derart im Ledermaterial eingeschlossen, dass sie nicht von außen aufgebracht worden seien. Vielmehr seien die Mängel in dem Material bereits beim Kauf angelegt gewesen. Die Flecken seien bereits einige Zeit vor ihrer Beanstandung aufgetreten, doch hätten die Kläger unter Beobachtung der Situation erst zugewartet. Eine übermäßige Beanspruchung des Materials durch die Nutzung der Kläger erfolgte nicht. Am 17.12.2008 sei auch bezüglich des 2-Sitzer-Sofas der Rücktritt vom Kaufvertrag per Einschreiben mit Rückschein erklärt worden. Die Flecken auf den Sofas hätten sich langsam entwickelt und würden fortschreitend sich ausweiten als auch wandern.

Sowohl der Hersteller als auch die Beklagte würden die Möbel mit einer 5 Jahresgarantie auf Lichtechtheit, Pflegefreundlichkeit, Strapazierfähigkeit und auf die Fähigkeit, Schmutz abzuweisen, bewerben. Ferner würden die Gegenstände mit den Eigenschaften Familienfreundlichkeit, Atmungsaktivität und Langlebigkeit beworben. Beim Ortstermin mit dem Sachverständigen in den Räumlichkeiten der beklagten habe das 2,5 Sitzer Sofa eine spiegelglatte Sitzfläche aufgewiesen, die aus nachträglichen Bearbeitungen hieran stammen müsse. Auch die Lederstellen, die die dunklen Flecken aufweisen würden, seien derart verändert, dass die Flecken bei der Begutachtung durch den Sachverständigen weniger deutlich sichtbar gewesen seien als in der Wohnung der Kläger. Das Material der 2,5 Sitzer Couch sei von minderer Qualität als dasjenige der 2 Sitzer Couch und der Recamiere, weshalb es verstärkte Abnutzungen in Form blanker Stellen aufweise.

 

Der Kläger zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe der Leihcouch -3er ohne Funktion zu zahlen.

 

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) beantragen,die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe der Leihcouch -2er ohne Funktion zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Abnutzungserscheinungen und dunkle Verfärbungen

Die Beklagte behauptet, etwaige Abnutzungserscheinungen und dunkle Verfärbungen rührten aus der Nutzung durch den Kläger. Sie bestreitet, ein anwaltliches Schreiben erhalten zu haben, in dem der Rücktritt vom Kaufvertrag über das 2 Sitzer Sofa erklärt worden sei. Die werksseitige Überarbeitung der 2,5 Sitzer-Couch sei allein aufgrund der Kulanz des Herstellers erfolgt. Die Kläger hätten bei der jeweiligen Auslieferung der Ware deren Erhalt als „vollständig und einwandfrei“ bestätigt. Die Kläger seien mit der Überprüfung der Ware durch das Forschungsinstitut für Leder- und Kunststoffbahnen und mit einer Verzögerung der Auslieferung aufgrund der Weihnachtsfeiertage einverstanden gewesen. Die seitens der Kläger vorgelegten Prospekte würden von einem anderen Möbelhaus stammen beziehungsweise würden sich auf Prospekte eines anderen Herstellers beziehen.

 

Sie ist der Ansicht, dass die von den Klägern vorgetragene beworbene 5 Jahres Garantie allein den Hersteller, nicht aber den Verkäufer binde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 08.02.2010 und auf dessen mündliche Erläuterung in der Verhandlung vom 28.06.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Leihsofas.

 

Die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB liegen nicht vor. Offen bleiben kann, ob der Beklagten die Rücktrittserklärung hinsichtlich des Kaufvertrages über das 2-Sitzer-Sofa zugegangen ist. Ein Rücktritt hinsichtlich der Kaufverträge scheitert jedenfalls daran, dass ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB weder hinsichtlich der dunklen Verfärbungen auf der Recamiere und dem 2-Sitzer-Sofa noch hinsichtlich der Abnutzungen des Leders des 2,5 Sitzers-Sofas gegeben ist. Eine weitergehende Stellungnahme der Beklagten zu den Schriftsätzen der Kläger vom 17.05. und 28.06.2010 konnte deshalb unterbleiben.

 

Die gelieferten Möbelstücke weichen in ihrer Beschaffenheit nicht von dem ab, was zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Soweit bezüglich bestimmter Eigenschaften keine Vereinbarungen bestanden, eignen sich die Möbelstücke für die gewöhnliche Verwendung und weisen eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die die Kläger nach der Art der Möbelstücke erwarten durften und konnten, § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.

 

In den vorgelegten Lieferscheinen sind die Möbelstücke mit der Bezeichnung „Leder, Longlife, Soft, düne“ beschrieben. Maßgeblich ist insoweit aber nicht die Bezeichnung in einem nachträglichen Lieferschein, sondern die Übereinkunft der Parteien bei Vertragsschluss.

 

Grundsätzlich haftet der Verkäufer auch für Eigenschaften, mit denen der Gegenstand in der eigenen Werbung beworben wird. Darüber hinaus haftet er auch für die Eigenschaften, mit denen der Hersteller das Produkt bewirbt. Nicht dagegen haftet der Verkäufer für Eigenschaftsbewerbungen, die andere Verkäufer bezüglich des Kaufgegenstandes abgeben. Die Kläger haben mehrere Auszüge aus Verkaufsprospekten zur Akte gereicht, wobei diese Auszüge nicht eindeutig der Beklagten zugeordnet werden konnten. Hinsichtlich des als Anlage zum Schriftsatz vom 16.06.2009 eingereichten Prospektes ist jedoch festzuhalten, dass es ein solches des anderen Möbelhauses ist und aus der zeit nach Abschluss des Kaufvertrages rührt. Aus diesem Grund scheidet eine Haftung der Beklagten für Äußerungen des Herstellers in diesem Prospekt aus.

 

Hinsichtlich der weiterhin eingereichten Werbeauszüge als Anlage zum Schriftsatz vom 31.12.2009, 23.03.2010, 17.05.2010 und die Werbung des Modells Cumulus stützen die Kläger sich auf die Beschreibung des Leders der Qualität „Long-Life“ und die hierzu abgegebene 5 Jahres Garantie. Allein bei der Anlage des Schriftsatzes vom 17.05.2010 und der Werbung des Produkts Cumulus ist zu erkennen, dass es sich bei dem beworbenen Material um die durch den Hersteller gelieferte Long-Life Lederqualität handelt. Insoweit hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass es verschiedene Long-Life Lederqualitäten gibt. Das Material wird als „atmungsaktiv, haut- und griffsympathisch, licht- und farbecht, familienfreundlich und pflegeleicht“ beschrieben. Ferner wird es als „strapazierfähig“ und „besonders pflegeleicht“ bezeichnet und ihm wird ein „Anti-Aging-Systemplus Oberflächenschutz gegen Flüssigkeiten und Verschmutzung“zugeschrieben sowie eine „Fünf Jahresgarantie auf Lichtechtheit, Pflegeleichtigkeit und Altersbeständigkeit“.

 

Für entsprechende werbende Aussagen des Herstellers haftet die Beklagte grundsätzlich. Da seitens der Beklagten gelieferte Material weist allerdings keine von diesen Beschreibungen abweichende Eigenschaft auf, die die Kläger zum Rücktritt aufgrund eines Sachmangels berechtigen würde.

Die Long-Life-Qualitäten

Der Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2010 aus, dass das durch die Beklagte gelieferte Long-Life-Material von einer höheren Qualität im Spektrum der Long-Life-Qualitäten sei und diesen Anforderungen auch entspreche. Er kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die dunklen Flecken auf der Recamiere und dem 2-Sitzer-Sofa nicht auf einen Materialfehler zurückzuführen seien. Die Verfärbungen würden auf Diffusionserscheinungen beruhen, die durch den äußerlichen Kontakt anderer Farbstoffe mit dem Leder zurückzuführen seien. Die Farbstoffe seien daraufhin auf die Zurichtung geraten. Sie würden sich aber nur auf den erhabenen Stellen zeigen. Er hat hierzu mündlich erläutert, dass die Überprüfung des Materials mit einer abbildenden Folie ergeben habe, dass die Verfärbungen sich nicht in der Zurichtung befinden würden, sondern auf der Zurichtung vorhanden seien.

 

Ihr Ursprung liege insoweit in der Diffusion anderer Farbstoffe etwa von farbunechter Kleidung auf die Zurichtung. Eine Fleckenentstehung im Rahmen des Herstellungsprozesses könne dagegen ausgeschlossen werden. Das Leder werde hierbei gleichmäßig in der Farbe der Zurichtung eingefärbt. Der Sachverständige hat geschildert, dass es auch bei Long-Life-Leder wie dem Vorliegenden dazu kommen könne, dass Flecken auf der Zurichtung sich abzeichnen würden, die nicht durch Reinigungsmittel entfernt werden könnten. Dass ein Fleck dagegen von vornherein veranlagt sei, sich aber erst später zeige, könne ausgeschlossen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen erscheinen in sich schlüssig und nachvollziehbar. Er hat den Herstellungsprozess des Leders, die Besonderheiten der Zurichtung, seine eigene Vorgehensweise bei der Begutachtung als auch die Vorgehensweise des Prüflabors umfassend geschildert. Von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Sachverständigen ist auszugehen.

Das ausgeschnittene Muster geht ins Prüflabor
Zerstörung der Garnitur aufgrund einer Lederprobe

 

Von einer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit ist unter Zugrundelegung dieser Ausführungen nicht auszugehen. Insoweit hat der Sachverständige geäußert, dass Long-Life-Leder eine besondere Zurichtung besitze, die das Leder ziemlich abdecke und dadurch pflegeleicht mache.

 

Gleichwohl könnten auch bei Long-Life-Leder nicht behebbare Flecken auf der Zurichtung entstehen. Vorliegend konnte die Ursache für die Flecken nur insoweit aufgeklärt werden, als feststeht, dass es sich um Farbstoffe handelt, die von außen auf die Zurichtung gelangt sind.

Völlige Zerstörung der Garnitur
Querschnittsanalyse - Ein Stück Leder/Stoff wird aus dem Polstermöbel geschnitten und zum Prüflabor geschickt

So beschreibt auch das Gutachten des Prüfinstitutes, dass eine Einwirkung von außen zu den Verfärbungen geführt habe. Die Bildung neuer Flecken konnte weder vom Sachverständigen noch vom Gericht nachvollzogen werden. Für die Tatsache einer nachträglichen Manipulation der Möbel sind die Kläger beweisfällig geblieben.

 

Nicht konnte geklärt werden, welche genaue Beschaffenheit die vorgefundenen die Flecken verursachenden Stoffe haben, wie sie auf die Zurichtung gelangt sind und wie gravierend die Einwirkung war, die zu ihrer Abbildung auf der Zurichtung geführt hat.

Unter diesen Umständen steht nicht fest, dass die vorgefundenen Flecken ihre Ursache in einer unzureichenden Beschaffenheit der Long-Life-Leder-Zurichtung haben. Eine massive Einwirkung von außen, der auch die hier beworbene Long-Life-Leder-Qualität nicht standhalten muss, könnte Ursache für die entstandenen Flecken gewesen sein. Insoweit befindet sich auch die Garantie für Lichtechtheit, Pflegeleichtigkeit und Altersbeständigkeit nicht im Widerspruch zu den vorgefundenen Erscheinungen. Es steht nicht fest, dass aufgrund der vorgefundenen Flecken das Material gerade nicht „pflegeleicht“ oder „altersbeständig“ war oder mit einem Oberflächenschutz gegen Flüssigkeiten und Verschmutzungen ausgerüstet gewesen ist.

Flecken auf der Recamiere

Vielmehr ist aufgrund der Begutachtung des Sachverständigen davon auszugehen, dass das Material diesen Anforderungen durchaus gereichte und eine besondere Beanspruchung ungeklärter Art zu den Flecken geführt hat. Unter diesen Umständen scheidet sowohl eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten für die Flecken auf der Recamiere und dem 2-Sitzer-Sofa als auch eine verschuldensunabhängige Haftung aus der Übernehme einer Garantie aus. Offen bleiben kann insoweit, inwieweit der Verkäufer für eine durch den Hersteller angebotene Garantie überhaupt in Anspruch genommen werden kann, wenn er selbst mit dieser Garantie nicht wirbt.

 

Hinsichtlich der Abnutzungen auf der 2,5 Sitzer Couch hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass es sich um geringfügige Veränderungen des Glanzgrades und dabei um normale Folgen üblicher Abnutzung handeln würde. Auch insoweit erscheint die Würdigung durch den Sachverständigen glaubhaft. Er führt aus, dass bei einem Naturprodukt wie Leder Unterschiede in der Beschaffenheit üblich seien und dass das vorgefundene Material eine einwandfreie Qualität aufweise. Keinesfalls sei es minderwertig. Aufgrund dieser Bewertung kann ebenfalls nicht von einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB begründenden Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit ausgegangen werden. Auch handelt es sich nicht um Erscheinungen, die eine Garantiehaftung auslösen könnten. Die gewöhnlichen Abnutzungserscheinungen widersprechen den Aussagen „altersbeständig“ und „strapazierfähig“ gerade nicht.

 

Ein Anspruch der Kläger auf Rücktritt von den Kaufverträgen scheitert ferner aus dem Grund, dass nicht feststeht, dass sowohl die Abnutzungen an der 2,5 Sitzer Couch als auch die dunklen Flecken an der 2-Sitzer-Couch und an der Recamiere bei Gefahrenübergang bereits vorlagen. Die Flecken und die Abnutzungen sind erst, als die Möbel bereits bei den Klägern aufgestellt waren, sichtbar geworden. Die Vermutung des § 476 BGB greift deshalb vorliegend nicht. Insoweit hätten die Kläger einen Grundmangel beweisen müssen, der bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen hat.

 

Von einem solchen ist nicht auszugehen. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die Bildung der Flecken in dem Leder bereits bei Gefahrenübergang angelegt gewesen sein könnte, ist dem nicht zu folgen. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und in sich schlüssig in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der Verhandlung vom 28.06.2010 ausgesagt, dass ihm ein solcher Vorgang, bei dem sich eine von Anfang an angelegte Verfärbung erst später gezeigt habe, noch nie vorgekommen sei. Eine entsprechende Schadensursache kann ausgeschlossen werden. Die Abnutzungen hat der Sachverständige als gewöhnlich bewertet, sodass auch insoweit ein anfänglicher Mangel aufgrund Lieferung eines Materials von minderer Qualität ausscheidet.

 

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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