Die Aufklärungspflicht

Das hat mir der Verkäufer nicht gesagt !!!

  

Unzählige Male hat moebelschlau diese Aussage schon gehört und es war meistens der Anfang einer langen Streitigkeit zwischen dem Händler und dem Endverbraucher, wobei fast immer der Endverbraucher unterlegen war.

 

Die meisten von Ihnen haben bestimmt schon mal eine Küche gekauft und wissen wie lang ein vernünftiges Beratungsgespräch dauern kann. Auch die vielen Fragen die man dem Küchenfachberater selbst gestellt hat und auch stellen sollte haben eine Menge Zeit in Anspruch genommen. Aber es gibt viele Kunden die wenige Fragen stellen, weil sie nicht wissen welche Fragen sie stellen sollen. Und genau an diesem Punkt entsteht das Kernproblem.

 

Was muss der Verkäufer zwingend dem Kunden mitteilen und was liegt in der Verantwortung des Kunden selbst gewisse Fragen zu stellen, um spätere Probleme zu vermeiden ?

Woher weiß der Kunde, was in seiner Verantwortung liegt und womit er sich selbst auseinander zusetzen hat?

 

Richtig ist, dass der Kunde in den meisten Fällen ein Laie ist, aber das schützt ihn laut vieler Rechtsprechungen nicht, sich selbst mit der Ware auseinander zusetzen. Es ist dem Endverbraucher durchaus zuzumuten, vor dem Kauf einer Ware sich mit dem Produkt auseinander zusetzen. Zum Beispiel sind Verkäufer von Möbeln nicht verpflichtet, einen Kunden auf die Möglichkeit des Auftretens von Spuren des Gebrauchs hinzuweisen, wie beispielsweise Farbveränderungen. Man darf davon ausgehen, dass dieses in der heutigen Zeit allgemein bekannt ist und unter der Bedeutung des Allgemeingut einzuordnen ist.

 

Auch kann der Endverbraucher grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware bekannt sind. Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muss.

 

Auch eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss.

 

Wie umfangreich müssen die Aufklärungs- und Belehrungspflichten eines Möbelhändlers vor Kaufabschluss über die Eigenschaften der Ware sein?

 

Ehrlich gesagt, sind sie sehr eingeschränkt und leider zum Nachteil für den Endverbraucher. Weiterhin haben stumme Verkäufer in der Rechtssprechung einen hohen Stellenwert und somit wurden schon etliche Rechtsstreitigkeiten entschieden.

 

Sie fragen sich jetzt zurecht was stumme Verkäufer sind ?

 

Ganz einfach: 

 

Produktinformationen, Broschüren, Qualitätspässe etc.

 

Die Gerichte stellen damit klar, dass es einem Endkunden durchaus zuzumuten ist, sich vor dem Kauf mit diesen Informationen auseinander zusetzten. Aber wer hat schon die Zeit und Lust sich hierüber genausten einen Überblick über die Waren zu verschaffen. Das ganze wird dadurch noch erschwert, dass es im Bereich von Möbeln so gut wie keine Testurteile gibt.

 

Oder haben Sie schon mal ein Testurteil von einer Küche, einer Polstergarnitur, ein Schlaf- oder Kinderzimmer gesehen ?

 

Fazit : Wer nicht die richtigen oder keine Fragen stellt, kann schnell mit den teuer erworbenen Möbeln unglücklich werden. Eigentlich möchte man sich tagtäglich mit seien neuen Möbeln wohlfühlen und dieses Gefühl auch lange behalten, denn mit den teuer gekauften Möbeln beginnt auch ein neues Leben im eigenen Zuhause.

 

Auch einen Hinweis auf ihre örtlichen Begebenheiten beim Kauf einer Polstergarnitur sind von enormer Bedeutung und naiver Weise nicht zu unterschätzen.

 

Was Aufklärungspflichten in der „Richterlichen Welt“ bedeuten, ist anerkannt, dass vor Gefahren zu warnen ist, die das Integritätsinteresse des Vertragspartner beeinträchtigen könnten.

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