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Unsere Checkliste über den schriftlichen Kaufvertrag!

Möchten Sie erfahrungsgemäße Ärgernisse im Kaufvertrag vermeiden?

Mit dieser „kleinen“ aber sehr wichtigen Checkliste, werden Sie einen kolossalen Einblick erhalten über alle erforderlichen Einträge des Kaufvertrages. Wenn Sie die Checkliste der Reihenfolge abarbeiten bzw. die notwendige Beachtung schenken, dann sind Sie einen gewaltigen Schritt weiter, dass Ihre Möbel störungsfrei bei Ihnen ankommen.

Punkt 1 : Die Anschrift des Kunden

 

Hier schleichen sich schon die ersten kleinen Fehler ein. Überprüfen Sie Ihren Namen, ob dieser korrekt geschrieben wurde. Bei der Angabe der Telefon- oder Handynummer kann schnell ein Zahlendreher entstehen. Unter dem Punkt Anschrift im Vertragsformular, stehen noch meist Unterpunkte wie : Hinweise eines Park- oder Halteverbotes. Diese beiden Punkte sind notwendig für die Möbel- und Küchenmonteure sowie der Tourenplanung. Fehlt der Hinweis von Ihnen, kann es am Montagetag zu Schwierigkeiten kommen, weil die Monteure nicht korrekt parken können und evtl. gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Sollten Sie es im Vorfeld wissen, dass die Parksituation sich als nicht einfach gestaltet, dann Informieren Sie den Verkäufer darüber. In den meisten Fällen wird sich das Möbelhaus um eine Parksondergenehmigung bemühen.

 

Bedenken Sie weiterhin, dass die Möbelmonteure durchaus ein „Klein LKW“ bewegen und nicht in jede Einfahrt passen. Teilen Sie bitte dem Verkäufer mit,wenn es in dieser Hinsicht Probleme geben kann!

 

Bei einem weiteren Unterpunkt, wird die Frage gestellt, ob ein Fahrstuhl im Treppenhaus vorhanden ist. Auch ein wichtiger Punkt für die Monteure. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Liefer- und Montagetermin eines Schlafzimmers zwischen 12 Uhr und 17 Uhr und es wurde vergessen, dass kein Fahrstuhl vorhanden ist und Sie wohnen in der 5 Etage. Die Monteure haben sich gedanklich und organisatorisch auf den Fahrstuhl eingestellt. Jetzt treffen die Möbelmonteure erst um 16:30 Uhr bei Ihnen ein und erkennen das kein Fahrstuhl vorhanden ist. Ein Fahrstuhl erleichtert ungemein die Arbeit, sowohl körperlich als auch zeitlich. Die Montage des Schlafzimmers wird deutlich länger dauern. Im schlimmsten Fall muss die Montage aufgrund der Lenkzeitüberschreitung der Monteure abgebrochen und ein anderer Montagetermin vereinbart werden.

 

Da wären wir auch schon bei dem nächsten Unterpunkt: In welcher Etage müssen die Möbel?

 

Ist die Etagenzahl nicht korrekt, wird es zu Verzögerungen der Lieferungs- und Montagearbeiten kommen.

 

Punkt 2 : Der Liefertermin

 

Man kann durchaus sagen, dass dieser Punkt eines der häufigsten Streitthemen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt bei Markenmöbeln eine Lieferzeit von bis zu drei Monaten noch im marktüblichen Bereich. Üblicherweise wird eine bestimmte Kalenderwoche im Vertrag angegeben in der die Ware geliefert wird. Um eine gewisse Toleranz nicht auszuschließen und kein Fixtermin zuzusichern, wird oft die Angabe circa Kalenderwoche verwendet. Hiermit sichert sich der Händler nur ab, damit er nicht sofort im Lieferverzug gesetzt wird. Dies ist normal und auch rechtens.

 

Tipp : Sollte es doch mal zu einem leichten Lieferverzug kommen und Sie haben mehrere Teile bestellt z.B. ein Sofa, ein Couchtisch und ein Sideboard, dann Fragen Sie Ihren Händler, ob eine sogenannte Teillieferung möglich ist. Das heißt, wenn nur das Sofa von der Verspätung betroffen ist, dann könnte ja eigentlich der Couchtisch und das Sideboard in Form einer Teillieferung angeliefert werden. Ein kundenorientierter Händler hilft Ihnen bestimmt auf dem Wege der Kulanz in der Situation, ohne weitere Kosten zu verlangen.

 

 

Punkt 3 : Artikel- und Seriennummer

 

Sollte bei Ihnen im Kaufvertrag eine sehr kurze Bezeichnung (z.B. Wohnlandschaft B125) stehen, könnte das der Auslöser für verschiedene Meinungsunterschiede sein und Sie später vor der Frage stehen: Das ist aber nicht die Wohnlandschaft die wir bestellt haben? Und schon geht die Beweisfrage los! Es sollte natürlich nicht nur die Artikel- und Seriennummer bei Ihnen im Kaufvertrag aufgelistet sein, denn ein kleiner ungeachteter Fehler und der Zahlendreher ist perfekt. Und für Sie das Ärgernis und die Beweislast groß.

 

Die folgende Bezeichnung wäre besser: Wohnlandschaft Antik, Typ Rom mit der Ausführung B125 = Verstellbare Kopfstützen.

 

Tipp : Um Schwachstellen auszuschließen und zu entgehen, sollten Sie für Ihre eigene Absicherung darauf achten, dass eigentlich alle Bezeichnungen die auf dem Verkaufsschild, Preisschild oder Etikett der Ware stehen, auch im Kaufvertrag schriftlich „verankert“ werden.

 

Falls die Wohnlandschaft - wie in unserm Beispiel – in der Ausstellung des Händlers mit einem anderen Bezugsstoff ausgestattet ist, dann achten Sie genaustens auf das von Ihnen gewählte Muster aus der Stoffkladde, dass auch exakt die Nummer des Musters auf dem Kaufvertrag übernommen wurde. Bei der Vielzahl der Musterstoffe, kann man schnell mal durcheinander kommen. Das ist menschlich und unterliegt keiner Absicht.

 

Punkt 4 : Präzise Maße

 

Falls Sie besondere Ansprüche haben die über die Standard – Maße hinausgehen, dann lassen Sie die außergewöhnlichen Maße in den Kaufvertrag eintragen. Zum Beispiel bei einer Polstergarnitur: Das Maß der Sitzhöhe beträgt in der Ausstellung 46 cm und Sie möchten – weil Ihre Körpergröße über dem Durchschnitt liegt – ein Sondermaß von 48 cm haben. Dann wäre es sehr hilfreich dieses Maß auch im Kaufvertrag zu fixieren, um spätere Reklamationen zu umgehen.

 

Gerade dann, wenn etwas 100% passen muss, sollten Sie die exakten Maße überprüfen. Denken Sie aber auch an nachträgliche Veränderungen Ihrerseits. Zum Beispiel: Sie haben alte Fliesen im Schlafzimmer und möchten diese erneuern, weil unter anderem ein neuer Kleiderschrank bis fast unter die Decke geplant ist. Es kann durchaus sein, dass die nachträglichen Fliesen etwas stärker ausfallen und evtl. musste mehr Fliesenkleber verwendet werden. Schon hat man ca. 5 bis 15 mm weniger zu Verfügung und der Kleiderschrank passt nicht. Auch Dachschrägen werden gern mal unabsichtlich übersehen oder nur oberflächlich gemessen.

 

Tipp : Fertigen Sie am besten ein kleine Zeichnung mit allen notwendigen Maßen an, die Sie mit dem Verkaufsberater durchgehen. Die Zeichnung könnte auch als Anlage zum Kaufvertrag mit eingefügt werden. Denken Sie immer daran, der Verkäufer kennt nicht Ihre baulichen Begebenheit bei Ihnen zu Hause.

 

Punkt 5 : Lieferung + Montage oder nur Lieferung ?

 

Welche Möglichkeiten beim Lieferumfang gibt es?

 

  • Lieferung
  • Lieferung mit Montage
  • Abholung – Bei Abholware kommen Sie für den Transport auf.

 

Im Möbelhandel wird generell die Ware in den gewünschten Raum des Kunden geliefert, sofern es die baulichen Begebenheit zulassen. Ein serviceorientiertes Unternehmen wird die angelieferte Ware auspacken und die Verpackungsmaterialien für Sie entsorgen.

 

Info von moebelschlau: Generell würden wir eine Lieferung mit Montage empfehlen! Warum? Erstens ist die Montage in den meisten Fällen nur unwesentlich teurer und zweitens gibt es die s.g. KVZ – Ware, das heißt Karton – verpackt – zerlegt. Hier unterschätzt der Kunde oft die Montagedauer und den Schwierigkeitsgrad der Möbelmontage, die auf ihn zukommt. Gerade bei Laien, die in der Montagetätigkeit nicht sicher genug sind, entstehen Fehler hinsichtlich von Beschädigungen oder Montagefehlern und die Reklamation ist vorprogrammiert.

 

Falls sie eine Abholung der Möbel vereinbart haben, denken Sie bitte an die ordentliche Verzurrung der Ware. Hier sind Sie in der Sorgfaltspflicht.

 

 

Punkt 6 : Hinweis auf das „Kleingedruckte“ die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Wer liest Sie?

 

Wahrscheinlich die Wenigsten.

 

Sie sind zeitraubend und mühselig zu lesen. Sollte es aber zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wird Sie der Händler auf Ihre Unterschrift und somit auf die Kenntnisnahme hinweisen. Das Positive für den Verbraucher ist, dass unwirksame Klauseln in den AGB`s nicht rechtswirksam sind. Einige Beispiele finden Sie hier

Punkt 7 : Rücktritt vom Vertrag bzw. Kaufreue

 

Viele Verbraucher sind der Meinung Sie haben ein 14 tägiges Widerrufsrecht beim Abschluss eines verbindlichen Vertrages in einem Möbelhaus. Das ist nicht richtig. Das Widerrufsrecht findet zum Beispiel Anwendung bei Haustürengeschäften, Fernabsatz- und Ratenlieferungsverträgen oder bei Onlinegeschäften. Kommt ein verbindlicher Vertrag in einem Möbelhaus zustande, der mit Ihrer Unterschrift gegengezeichnet ist, dann ist dieser rechtlich bindend und man kann sich nicht einseitig wieder von dem Vertrag lösen.

 

Info von moebelschlau: Möchten sie sich vom Vertrag wieder lösen, weil Sie z. B. Die Ware in einem anderen Möbelhaus günstiger erwerben können oder die Möbel gefallen Ihnen einfach nicht mehr, dann bedenken Sie, dass der Möbelhändler, Ihnen sofern er Sie aus dem Vertrag lässt, einen Schadenersatz aufgrund des entgangenen Gewinns und der Aufwendungen fordern kann. Laut dem Urteil vom Amtsgericht München - Aktenzeichen 264 C 32516/07 - wurde ein pauschalisierter Betrag in Höhe von 25 Prozent vom Warenwert angesetzt. Das Gericht argumentierte, dass der Schadenersatz keine unangemessene Benachteiligung des Möbelkäufers darstellt. Denn schließlich war es ein Entgegenkommen seitens des Möbelhauses den Vertrag ohne gerechtfertigte Gründe zu stornieren.

 

Vielleicht auch interessant: Nehmen wir das Beispiel eines Boxspringbettes welches ca. 2,5 Jahre im Gebrauch war und immer durch diverse Reklamationen endgültig nach 2,5 Jahren vom Händler zurückgenommen wird. Hier stellt sich die Frage : Ist eine Nutzungspauschale im vorliegenden Fall objektiv zulässig? Der BVDM also der Bundesverband deutscher Möbelsachverständiger hat hierzu festgelegt, dass als Wertminderung durch Ingebrauchnahme bei Möbeln für das erste Nutzungsjahr bis zu 25 Prozent und für jedes weitere Jahr der Nutzung 10 Prozent in Abzug gebracht werden können.

 

Info von moebelschlau : Wir denken das klingt logisch, denn projizieren wir den Sachverhalt einmal auf den Automobil – Sektor und nehmen als Beispiel einen Pkw, dann werden Sie uns recht geben, das bei einer Laufleistung von durchschnittlich 25.000 Kilometer pro Jahr, nach 2,5 Jahren und dann von insgesamt 62.500 Kilometer niemand den vollen Kaufpreis zurückerstattet, sondern anhand des Zustandes des PKW`s unter Beachtung der Laufleistung einen reduzierten Betrag erhält.

 

Aus welchem Grund sollte das bei Möbeln anders sein?

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