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Gewährleistung - Garantie - Verjährung?!

Die Begriffe ,,Gewährleistung" und ,,Garantie" werden in der geschäftlichen Praxis oftmals gleichgesetzt, wenn es um die Haftung des Verkäufers bzw. Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geht. Dies ist irreführend. Rechtlich gesehen handelt es sich um zwei eigenständige Rechtsinstitute.

 

Die Gewährleistung soll sicherstellen, dass der Kunde beim Kauf ein einwandfreies Produkt erhält. Zeigen sich innerhalb einer bestimmten Zeit Schaden, die (oder deren Ursache) bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache bestanden haben, kann der Kunde die ihm nach Gesetz zustehenden Gewährleistungsrechte geltend machen. Hierzu gehören etwa Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Diese Ansprüche stehen dem Käufer gesetzlich zu und sind vertraglich - etwa durch AGB - nur eingeschränkt abdingbar.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte beträgt 2 Jahre

Sowohl beim Verbrauchsgüterkauf, also dem Verkauf an einen Endverbraucher, als auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr betragt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte 2 Jahre. Diese 2-Jahres-Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann die 2-jahrige Verjährungsfrist durch AGB bis auf 1 Jahr verkürzt werden.

 

Im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern lässt sich die 2-jährige Verjährungsfrist nur dann auf 1 Jahr verkürzen, wenn es sich um den Verkauf einer gebrauchten Sache handelt. Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache beim Kaut keinen Fehler aufwies. Danach kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss nachweisen, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

 

Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelgewährleistung ist die Garantie des Verkäufers oder Herstellers immer eine freiwillige Leistung, deren Umfang und Dauer von ihm bestimmt und im Rahmen eines Vertrages vereinbart werden muss. Räumt der Verkäufer oder Hersteller eine Garantie auf ein bestimmtes Produkt oder einen Teil davon ein, verspricht er damit für einen bestimmten Zeitraum konkrete Eigenschaften des Produktes oder eines Teiles davon.

Im Garantiefall

Treten dann innerhalb des vorher bestimmten Zeitraumes Schäden oder Mangel auf, übernimmt der Verkäufer oder Hersteller die unentgeltliche Nachbesserung. Im Gegensatz zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht kommt es im Garantiefall nicht darauf an, dass der Mangel oder Fehler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorhanden war.

 

Hauptanwendungsfall der Garantie ist die sogenannte ,,Haltbarkeitsgarantie", mit der für einen bestimmten Zeitraum die volle Funktionsfähigkeit des Produktes garantiert wird. Nach der gesetzlichen Neuregelung muss in einer Garantie gegenüber dem Verbraucher der ausdrückliche Hinweis auf die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers bei Sachmängeln erfolgen. Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass die Garantie diese gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht beschränkt.

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