Die Küche 2 oder 5 Jahre Gewährleistung ?

 

Die Frage, ob bzw. wann eine Einbauküche der fünfjährigen Gewährleistungsfrist oder der zweijährigen Gewährleistungsfrist unterliegt, ist immer wieder Gegenstand langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen. Um es vom Ergebnis her vorweg zu nehmen : Es gibt keine eindeutigen Abgrenzungskriterien, die es ermöglichen, eine Einbauküche entweder der zweijährigen oder der fünfjährigen Gewährleistung zu unterwerfen. Dies kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden.

Argument für eine fünfjährige Gewährleistung :

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind unter Arbeiten „bei Bauwerken“ i.S. des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, können unter diesem Begriff fallen, sofern die eingebauten Teile fest, das heißt eng und auf Dauer mit dem Gebäude verbunden sind.

Aber wann ist die Küche fest mit dem Gebäude verbunden ?

 

Erst dann wenn die Einbauküche ihre Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart bzw. ein bestimmtes Gepräge gibt oder wenn die Einbauküche dem Baukörper besonders angepasst wurde und dadurch eine eigene Einheit bildet. In so einem Fallbeispiel - wo die Küche mit besonderen Konstruktionen speziell für einen bestimmten Küchenraum angefertigt und eingepasst wurde - könnte man von einer fünfjährigen Gewährleistung ausgehen. Weiter kommt es darauf an, ob die Küche vom Haus / der Wohnung getrennt werden kann ohne in ihrem Wesen verändert zu werden.

Argument für eine zwei jährige Gewährleistung :

Es kommt darauf an, ob die Küche vom Haus/der Wohnung getrennt werden kann ohne in ihrem Wesen verändert zu werden. Trifft dieser Fall zu, kann man nicht mehr von einem festen Bestandteil des Gebäudes ausgehen. Industriell gefertigte Serienküchen können im Allgemeinen abgebaut und transportiert werden, ohne mehr als nur unwesentlich beschädigt zu werden. Kann die Küche auch in üblicher Art und Weise aufgestellt bzw. aufgehängt werden, so dass auf die gleiche Weise die Küche wieder abgebaut und entsprechend einem Platz vorausgesetzt in einer anderen Wohnung – einem anderen Haus wieder aufgestellt werden, dann ist die Küche nicht unbedingt ein wesentlicher Gebäudebestandteil, so dass die zweijährige Verjährung nach § 438 I Nr.3 BGB zu vermuten ist.

 

Fazit : Ob nun eine zwei- oder fünfjährige Gewährleistung richtig ist, kann in jedem Fall nur eine Einzelfallabwägung zur Entscheidung führen.

 

Hinweis : Beim Kauf einer Ausstellungsküche kann die Gewährleistung sogar auf insgesamt ein Jahr verkürzt werden. Siehe weitere Info.

 

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