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Verjährungsfrist reduzieren

Kann die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr reduziert werden?

Aktenzeichen 16 C 383/10 Amtsgericht Unna vom 26.01.2011

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Naht der Polstergarnitur hat sich gelöst

 Tatbestand

 

Der Kläger erwarb im Juli 2008 bei der Beklagten die im Klageantrag zu 1) bezeichnete Polstergarnitur zum Kaufpreis von 999,- Euro. Die Garnitur hatte mehrere Monate als Ausstellungsstück gedient und war von 1.776,00 Euro auf 999,00 Euro preisreduziert worden. Die Garnitur war auch als Ausstellungsstück gekennzeichnet. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, nach deren die Gewährleistung für gebrauchte Güter auf ein Jahr begrenzt.

 

Im Januar 2010 rügte der Kläger bei der Beklagten die Mangelhaftigkeit der Garnitur. Auf der Sitzfläche hatte sich der Bezug der Polstergarnitur an der naht gelöst. Dieser Ablösevorgang hatte sich auch auf der Sitzfläche fortgesetzt. Die Beklagte wies Gewährleistungsansprüche mit Schreiben vom Februar 2010 zurück, woraufhin der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Der Kläger behauptet, die Garnitur weise einen Mangel auf, welcher bereits bei Kauf der Polstergarnitur vorgelegen habe. Die Verarbeitung an den Nähten sei unzureichend, auch sei der verwendete Polsterstoff mangelhaft, das sich dieser immer weiter vom Unterstoff löse.

 

Der Kläger ist der Ansicht, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgenommene Verkürzung der Gewährleistungsfrist greife hier nicht, da es sich vorliegend um ein gebrauchtes Gut handle.

Der Kläger beantragt,

 

1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 999,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Juni 2010 Zug um Zug gegen Rücknahme der Polstergarnitur mit der Bezeichnung leger Caldern, zu zahlen,

 

2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Polstergarnitur in Annahmeverzug befindet,

 

3.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Juni 2010 freizustellen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie beruft sich auf den Einwand der Verjährung und vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständliche Polstergarnitur als Ausstellungsstück sehr wohl als gebrauchtes Gut zu bewerten ist.

 

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Bei der Polstergarnitur handelt es sich um ein Ausstellung -/Vorführmodell

Entscheidungsgründe

 

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB nicht zu, im Zeitpunkt der Geltendmachung der Mangelhaftigkeit der Garnitur im Januar 2010 waren Gewährleistungsansprüche bereits verjährt.

 

Gemäß § 475 Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit, im Rahmen von Gebrauchsgüterverkäufen die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr zu reduzieren. Davon hat die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch gemacht.

 

Der Kläger hat mit der streitgegenständlichen Garnitur einen gebrauchten Gegenstand erworben. Unbestritten handelte es sich um ein Ausstellungsstück, dass schon mehrere Monate in der Ausstellung gestanden hatte und auch beim Kauf als solches bezeichnet war. Gebraucht ist eine Sache dann, wenn sie bereits bestimmungsgemäß genutzt wurde, da benutzte Sachen ein höheres Sachmängelrisiko in sich bergen.

 

Bei Ausstellungsstücken hängt dies von der Art des Ausstellungsstückes ab. Gegenstände, die z.B. nur betrachtet werden wie Bilder oder technische Geräte, bleiben neu, Gegenstände jedoch, die von den Kunden in der Ausstellung genutzt werden, sind gebraucht. Die streitgegenständliche Garnitur wurde über mehrere Monate von den Kunden ausprobiert und damit genutzt. Den Ausgleich für das durch die erfolgte Benutzung gesteigerte Mängelrisiko bildet der erhebliche Preisvorteil, der vorliegend rund 40 % auf den Neupreis betrug.

 

Da dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zusteht, sind auch die mit Ziffer 2 und 3 des Klageantrags geltend gemachten Ansprüche unbegründet.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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