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Die Nachbesserung nicht zugelassen!

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Aktenzeichen 4 C 53/11 Amtsgericht Menden vom 19.10.2011

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Mit Vertrag vom März 2010 kauften die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten gemeinsam eine Polstergarnitur. In der Bestellung sind beide Eheleute als Käufer aufgeführt. Beide haben den Vertrag auch unterschrieben.

 

Die Garnitur wurde im Juli 2010 angeliefert. Der Kaufpreis ist von der Klägerin und ihrem Ehemann vollständig gezahlt worden.

In der Folgezeit gab es diverse Reklamationen. Schließlich hat die Beklagte die Polstergarnitur bei der Klägerin und ihrem Ehemann wieder abgeholt, um sie zur Nachbesserung an das Herstellerwerk zu schicken.

 

Die Beklagte hat der Klägerin und ihrem Ehemann später mitgeteilt, die Polstergarnitur stehe bei ihr nach erfolgreich durchgeführter Nachbesserung und damit mangelfrei zur Anlieferung wieder zur Verfügung. Die Klägerin und ihr Ehemann haben jedoch eine Rücknahme der Polstergarnitur abgelehnt und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

 

Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe ihr die Gewährleistungsansprüche abgetreten.

 

Sie ist der Ansicht, der von Beklagtenseite angezogene Abtretungsausschluss in § 11 Ziff. 13 der Kaufvertrags-AGB sei unwirksam.

 

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie den Kaufpreis nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem März 2010 und Juli 2010 zuzahlen. Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur, bestehend aus einem 2,5-er Sofa, leger Bezug braun sowie einem 2-er Sofa leger Bezug braun sowie einem Sessel leger, Bezug braun.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte verweist auf den Abtretungsausschluss in § 11 Ziff. 13 ihrer AGB und ist auf dieser Grundlage der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, Rückzahlung des Kaufpreises an sich allein zu verlangen.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitbestandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist unbegründet.

 

Der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises an sich selbst nicht zu.

 

Der Beklagtenseite weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin bezüglich eines solchen Anspruches nicht aktiv legitimier ist.

Es liegt eine gemeinschaftliche Berechtigung und Verpflichtung vor

Ausweislich des Kaufvertrages hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann die Polstergarnitur bei der Beklagten gekauft und ist die Polstergarnitur in Erfüllung des Kaufvertrages der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam seitens der Beklagten übereignet worden. Es liegt damit bereits aufgrund des geschlossenen Vertrages eine gemeinschaftliche Berechtigung und Verpflichtung im Sinne einer einfachen Forderungsgemeinschaft = Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB vor.

 

Auf eine Mitverpflichtung gem. § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs ist hier demgemäß nicht zurückzugreifen.

Eine solche Bruchteilsgemeinschaft an einer Sache oder einem Recht setzt sich an von der Gemeinschaft erworbenen Forderungen fort. Trotz natürlicher Teilbarkeit er zeugt der gemeinschaftliche Verwendungszweck (§ 748 BGB) eine rechtliche Unteilbarkeit, welche dazu führt, dass auch hinsichtlich des eigenen Anteils der Mitberechtigte nicht Zahlung an sich, sondern nur an die Gemeinschaft verlangen kann. Im Außenverhältnis ist demgemäß § 432 BGB anwendbar. Auch die gesetzlichen Ersatz- und Rechtsfortwirkungsansprüche sowie vertragliche Sekundäransprüche, wie beispielsweise Gewährleistungsansprüche, betreffend eines in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Gegenstandes werden den Teilhabern der Bruchteilgemeinschaft grundsätzlich wieder in Mitgläubigerschaft zugeordnet und kann auch diesbezüglich nur auf Leistung an alle geklagt werden.

 

Vergleiche: Staudinger-Noack, BGB, Neubearbeitung 2005, § 432, Rdnr. 20;Beck`scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.03.2011, BGB § 432 Rdnr. 3; Palandt_Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 432 Rdnr. 2 jeweils m.w. Nachw.

 

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihr Ehemann habe die ihm zustehenden Ansprüche an sie abgetreten. Ob eine solche Abtretung tatsächlich stattgefunden hat, kann dahinstehen, da sie in jedem Fall gegen § 11 Ziff. 13 der Kaufvertrags-AGB verstoßen würde und damit unwirksam ist.

 

Die auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten AGB sind wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Abtretungsverbotes hinsichtlich der Gewährleistungsanspüche. Ein solches Abtretungsverbot in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vielmehr grundsätzlich als zulässig angesehen; eine Ausnahme hiervon ist nicht ersichtlich.

 

Vergeliche Palandt, a.a. O., § 307 Rdnr. 56 u. § 399 Rdnr. 10; Staudinger-Coester, BGB, Neubearbeitung 2006, BGB § 307 Rdnr. 363 a.E..

Danach muss es dabei verbleiben, dass die Klägerin mangels wirksamer Abtretung seitens ihres Ehemannes Gewährleistungsansprüche im Verhältnis zu der Beklagten nur gemeinsam mit diesem verfolgen und demgemäß Zahlung nicht an sich selbst, sondern nur an beide Ehegatten gemeinsam verlangen kann.

 

Hierauf hat das Gericht in seinen Beschlüssen vom 27.05. und 29.08.2011 die Klägerseite hingewiesen und mit der Terminladung vom 10.10.2011 nochmals ausgeführt, dass das Gericht bei diesen rechtlichen Hinweisen verbleibt. Gleichwohl ist eine Umstellung der Klageanträge nicht erfolgt, sodass diese letztlich mangels Aktivlegitimation der Klägerin als unbegründet abzuweisen sind.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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