Wurde die Nacherfüllung nicht zugelassen?

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Prüfung nach RAL-GZ 430: Polstergarnitur im Test

Unter Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ 430 wurde die Polstergarnitur umfassend auf Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit geprüft.

  • Sitzbereiche: Unterfederung mit robuster Stahlwellenfederung

  • Rückenbereiche: Unterfederung aus Gummigurten mit Polyätherschaum-Abdeckung

Bei der Begutachtung zeigte sich bei einer Vorwärtsbewegung des Körpers ein leichtes, mechanisches Geräusch. Dieses entsteht durch Materialschwingungen und ist konstruktionsbedingt nicht vermeidbar.

Geräuschentwicklung im Alltag

  • Hinsetzen, Aufstehen oder seitliche Bewegungen erzeugen keine relevanten Geräusche.

  • Die leichten Geräusche sind unerheblich, da sie durch die notwendige Bewegung der Stahlwellenfedern und Gummigurte entstehen.

  • Um die Kundenzufriedenheit zu erhöhen, wurde die Polstergarnitur nachgearbeitet, sodass die minimale Geräuschentwicklung reduziert werden konnte.

Rechtliche Bewertung: Kein Mangel im Sinne des BGB

Ein Mangel liegt nur vor, wenn eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung erkennbar ist.

  • Die Geräuschentwicklung ist kaum wahrnehmbar und beeinträchtigt die Tauglichkeit der Polstergarnitur nicht.

  • Damit bestehen keine Gewährleistungsansprüche und die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag sind nicht erfüllt.

Nachbesserung und Kundenvereinbarung

  • Eine Nachbesserung setzt das Vorliegen eines Mangels voraus – hier nicht gegeben.

  • Das geltend gemachte Rücktrittsrecht scheitert daran, dass die Polstergarnitur mängelfrei ist.

  • Mit dem Kunden wurde vereinbart, die Polstergarnitur zur Begutachtung abzuholen.

  • Nach Rücklieferung ins Möbelhaus befindet sich die Polstergarnitur in einem einwandfreien Zustand.

Die Klage

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.664 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 925 Euro sowie aus weiteren 739 Euro zu zahlen,

 

Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur, bestehend aus einem 2,5-er Sofa, sowie einem 2-er Sofa, und einem Sessel.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 307 Abs. 1 bzw. 331 Abs, 1 u. Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil bzw. Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen.

 

Begründung: Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Die Klägerin und der nachbenannte Zeuge, ihr Ehemann, begaben sich am 21.03.2010 zu der Beklagten mit dem Ziel eine Polstergarnitur zu kaufen. Nachdem Sie sich beraten und umgeschaut hatten, entschieden sie sich für die im Antrag näher bezeichnete Garnitur. Diese besteht aus einem 2,5-er Sofa, einem 2-er Sofa und einem Sessel.

 

Beweis: Bestellung vom 21.03.2010 in Kopie anbei Anlage K1 Am 21.03.2010 wurde per EC-Cash eine Anzahlung von 925 € geleistet.

 

Beweis: Anzahlungsbeleg vom 21.03.2010 als Anlage K2 in Kopie anbei.

 

Die Parteien hatten vereinbart, dass die Garnitur zu einem Preis von 1.664 € gekauft und auch geliefert wurde bis ins Wohnzimmer.

 

Beweis: Bestellung vom 21.03.2010 als Anlage K1 bereits überreicht.

 

Als Liefertermin war ursprünglich der Monat Juni 2010 vorgesehen. Dieser Termin wurde einseitig von der Beklagten nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 26.03.2010 wurde der Termin auf Mitte Juni 2010 verschoben.

 

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 26.03.2010 als Anlage K3 in Kopie anbei.

 

Nach weiteren Verzögerungen wurde dann die Garnitur am 05.07.2010 durch die Beklagte geliefert.

 

Beweis: Lieferschein und Rechnung vom 05.07.2010 in Kopie anbei als Anlage K4.

 

Am 05.07.2010 wurde auch der Restbetrag von 739 € per EC-Cash eingezogen.

 

Auf der Bestellung war vermerkt, dass die Garnitur evtl. über den Balkon in das Wohnzimmer hereingeholt werden sollte, da schon bekannt war, dass das Treppenhaus, welches zur Wohnung der Klägerin führt, sehr eng ist, wobei man wissen muss, dass die Garnitur ziemlich sperrig ist. Als dann die Beauftragten der Beklagten die Garnitur am 05.07.2010 anliefern wollten, erklärten diese, sie seien nicht bereit, die Garnitur über den Balkon in die Wohnung zu bringen, da ihnen dies zu aufwendig sei.

 

Die Beauftragten sahen sich dann die Örtlichkeiten an und erklärten, das sei alles kein Problem. Es wurde zunächst der Sessel hereingebracht, dann die 2-er Couch. Bei der 2-er Couch passte diese gerade eben durch das Treppenhaus und die Türen. Die Klägerin wies dann schon darauf hin, dass dies mit der 3- Couch wohl kaum klappen würde, da es schon bei der 2- Couch so knapp war, dass möglicherweise sogar Beschädigungen hätten in Betracht gezogen werden müssen.

 

Die Beauftragten begaben sich dann daran, die 3- Couch hoch zu bringen. Das ging gründlich daneben. Beim Transport der 3- Couch wurde das Treppenhaus erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Das Möbelstück eckte an den Wänden und Kanten an. Das wurde auch von der Klägerin moniert. Die Beauftragten setzten ihren Transport aber einfach fort. Das führte eben zu den Kratzern und Ausbrüchen in der Wand und an den Ecken.

Ist der Mangel beim Transport entstanden ?

Des Weiteren zeigte sich, dass die Füße, die aus dunklem Holz hergestellt waren, abgekratzt und zerkratzt waren.

 

Die Klägerin hatte noch gesehen, dass in dem Lieferumfang sich eine Plastikstütze befand. Da der Verbleib nicht ganz klar war, überprüfte der Zeuge, wo denn dieser Plastikfuß geblieben war. Er schaute unter die 2,5-er Couch und stellte dabei fest, dass zwar der Plastikfuß vorhanden war, aber der Bezugsstoff unter dem Sofa in einer Länge von ca, 1 bis 1,50 m gerissen war.

 

Das war ein Mangel, der offensichtlich beim Transport entstanden ist oder bereits im Herstellerwerk. Das konnte die Klägerin nicht eruieren, da die Möbelstücke auch eingepackt waren vom Transport her. Der Mangel wegen der zerkratzten Füße wurde den Fahrern gegenüber direkt erklärt.

 

Der Mangel wegen des Risses in dem Unterboden wurde am 05.07.2010 gerügt. Mit Schreiben vom 05.07.2010 wurde sich der Beanstandung angenommen und erklärt, dass ein Kundendienst sich mit der Klägerin in Verbindung setzen würde.

 

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 05.07.2010 als Anlage K5 in Kopie anbei.

 

Am 12.07.2010 sollte dann der Kundendienst kommen, der auch erschien.

 

Beweis: Mitteilung vom 08.07.2010 sowie Kundendienstbericht vom 12.07.2010 als Anlage K6 u. K7 in Kopie anbei.

 

Auf dem Kundendienstblatt ist vermerkt, dass der Nesselstoff unter der Polstergarnitur auszutauschen bzw. neu zu befestigen sei. Der Monteur, der am 12.07.2010 erschien, hatte zwar Nesselstoff dabei, die Rolle, die er mitbrachte, war jedoch zu klein.

 

Mit Schreiben vom 13.07.2010 wandte sich die Beklagte nochmals an die Klägerin und erklärte, dass man die Beanstandung an den Hersteller weitergeleitet habe und dort Ersatz- bzw. Austauschteile angefordert habe. Sobald die Ware eingetroffen sei, würde man sich wieder mit ihr in Verbindung setzen.

 

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 13.07.2010 als Anlage K8 in Kopie anbei.

 

Der Zeuge hatte im Übrigen dem Beauftragten bei seinem Besuch vom 12.07.2010 erklärt, dass es noch weitere Mängel an der Garnitur gäbe. So zeigten sich ungewöhnliche Geräusche an dem Sessel und dem 2,5- Sofa. Diese müssten unbedingt beseitigt werden, da sie als sehr störend empfunden wurden.

 

Mit Ankündigung vom 10.08.2010 besuchte ein Beauftragter die Klägerin am 16.08.2010.

 

Beweis: Ankündigung vom 10.08.2010 als Anlage K9 in Kopie anbei.

 

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