Nachbesserungsrecht laut BGB

Nach § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, und zwar frei von Sach- und Rechtsmängel. Im Gegenzug  ist der Käufer verpflichtet, nach Abs. 2 des vorgenannten § dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Kaufsache abzunehmen. Ist nunmehr eine Sache mangelhaft, so steht dem Käufer zunächst allein das Recht zu, nach § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

 

Dieses Recht ist aber soweit eingeschränkt, dass sich die Händler in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen erst einmal das Recht auf Nachbesserung zusichern, welches auch in der Praxis Anwendung findet. Er entscheidet auch über die Art der Mängelbeseitigung. Dabei steht die Reparatur als wirtschaftlichste Lösung im Vordergrund, somit kann zum Beispiel nicht sofort ein Austauschgerät verlangt werden, weil zu berücksichtigen ist, ob ein Austausch im Vergleich zur Reparatur verhältnismäßig ist.

 

Nach § 440 Abs. 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus Art der Sache und des Mangels aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Folgendes Beispiel : Bei einer Küche mit einem Auftragwert in Höhe von 5000,- werden mehrmals die Fronten aufgrund von kleinen Beschädigungen getauscht. Für diesen Frontentausch werden mehr als zwei Nachbesserungen benötigt.


Kann der Kunde jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten?

Es ist zwar richtig das zwei Nachbesserungsversuche gescheitert sind, aber in der Praxis geht man in diesem Fall von einer Unverhältnismäßigkeit aus die dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zustimmen würde. Ähnlich zu vergleichen bei einem neuen PKW, wo dass Leuchtmittel des Scheinwerfers mehrmals ausgetauscht wird. Hier geht man aus einem normalen Sachverstand auch nicht davon aus, dass man einen neuen PKW bekommt.

 

Erst wenn die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehlgeschlagen ist, stehen dem Käufer nach § 437 Abs. 1 BGB weitere rechte zu. Nach § 440 Abs. 1 Ziffer 2 BGB kann er vom Vertrag zurücktreten ( §440, 323 und 326 Abs. 5 BGB ) oder den Kaufpreis mindern ( §441 BGB ) und Schadensersatz ( 440, 280, 281, 283 BGB ) verlangen, oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

 

Wichtig : Voraussetzung des Rücktrittsrechts ist somit immer zunächst das Verlangen auf Nacherfüllung. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, stehen dem Käufer die weiteren Rechte zu.

Die Nacherfüllung

Eine Ausnahme hiervon ergibt sich allein aus § 440 Abs. 1 BGB. Hiernach stehen dem Käufer die weiteren Rechte, d.h. auch das recht auf Rücktritt zu, sofern der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder ihm unzumutbar ist; z.B. die Nacherfüllung dauert zu lange, eine Häufung von Mängeln mit der begründeten Erwartung, die Sache werde trotz Nacherfüllung wieder mängelfrei sein.

 

In diesen Fällen ist es dem Käufer möglich, ohne eine Frist setzen zu müssen, vom Kaufvertrag zurückzutreten (§ 323 Abs. 1 BGB) und gleichzeitig Schadensersatz zu fordern (§ 281 BGB), ohne dass bei Rücktritt der Schadensersatz ausgeschlossen ist (§ 325 BGB). Der Verkäufer kann nicht mehr wirksam nacherfüllen.

 

Anders verhält es sich, wenn Sie die Nachbesserung nicht zulassen. Dann könnten Sie Gewährleistungsansprüche verlieren. Siehe dazu das Urteil vom Landgericht Braunschweig 3 U 149/93.

Eine Frage die uns immer wieder erreicht :

Verlängert sich die Garantie auf weitere zwei Jahre bei Reklamationen ?

Zu unterscheiden ist zwischen Garantie und Mängelansprüche. Die gewöhnlichen Mängelansprüche verjähren nach § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB in zwei Jahren ab der Auslieferung. Das Gesetz spricht nicht davon, dass die Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen beginnt mit der Auslieferung der durch Nacherfüllung erlangten Sache.

 

Hier handelt es sich vielmehr um eine Frage der Hemmung der Verjährung, d.h., ob die Verjährung für die Zeit der Nachbesserung gehemmt ist. Das Kaufrecht enthält dafür keine entsprechende Regelung. Damit ergäbe sich das letztendliche Ergebnis, dass die Verjährung während eines Nachbesserungsversuches des Verkäufers weiter laufen würde. Deshalb wird hier § 203 BGB für den Fall der Nachbesserung analog angewandt. Während der Zeit der Nachbesserung ist somit der Anspruch auf Verjährung gehemmt, d.h. die zeit der Nachbesserung wird dem Lauf der Verjährung aufgeschlagen.

 

Da hier das Wort Garantie verwendet wurde, sollte hierzu noch kurz ausgeführt werden. Die Garantiezeit bewirkt, dass die Verjährungsfrist während der Garantiezeit erst dann zu laufen beginnt, wenn sie während der Garantiezeit geltend gemacht wird. Wird zum Beispiel eine 5-jährige Garantiezeit gegeben und wird nach 4 Jahren und 364 Tagen nach Auslieferung der Kaufsache ein Mangel geltend gemacht, so beginnt ab dem Tage des Zuganges des Schreibens beim Verkäufer die 2-jährige Verjährungsfrist zu laufen.

Nachbesserung  für Ihre : Macken & Kratzer

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Wann kommt ein Sachmangel in Betracht ?

Der § 434 BGB erläutert, was unter einem Sachmangel zu verstehen ist.

 

  • Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

 

  •  Keine Eignung zur vorausgesetzten Verwendung der Sache.

 

  •  Keine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung.

 

  •  Unsachgemäße Montage.

 

  •  Mangelhafte Montageanleitung.

 

  •  Lieferung einer anderen Sache.

 

  •  Mindermenge.

  

Tritt ein Mangel im Rechtssinne innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, dann geht das Gesetz § 476 BGB zugunsten von privaten Endverbrauchern davon aus, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe der Ware bestand. Auch nach dem Ablauf von sechs Monaten können noch berechtigte Mängel geltend gemacht werden. Hier tritt allerdings die Beweislastumkehr ein, d.h., das der Käufer beweisen muss, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.

 

Hinweis : Wichtig scheint es in diesem Zusammenhang zu sein, dass es in den Prozessen immer wieder vorkommt, eine strenge Entscheidung zwischen der Hersteller- und Verkäufergarantie zu treffen. Soweit man deshalb bei den Verkaufsverhandlungen auf den Punkt Garantie angesprochen wird, so sollte immer klargestellt werden, ob es sich um eine Hersteller- oder um eine Verkäufergarantie handelt.

 

Unterschied Garantie oder Gewährleistung

  

Gewährleistungsansprüche stehen dem Verbraucher gesetzlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) gegenüber dem Verkäufer zu.

 

Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher. Hier unterscheidet man noch zwei Arten von Garantie.

 

Mit einer Beschaffenheitsgarantie  gewährleistet der Hersteller einer Sache eine bestimmte Beschaffenheit und Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe, d.h. des Kaufs.

 

Mit einer Haltbarkeitsgarantie  übernimmt der Hersteller die Versicherung dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Es wird also die Funktionsfähigkeit während der Garantiezeit zugesagt.

 

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