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Weitere Fragen & Antworten zum BGB

Ist der Kunde verpflichtet, bei Abholungen selbst am Lager auszutauschen?

 

 

Nach § 439 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

 

Hierzu ist noch auszuführen, dass der Verkäufer die erhöhten Aufwendungen zu tragen hat, die sich zum Beispiel dadurch ergeben, dass die Sache sich nunmehr an einem anderen Ort befindet, als dort, wo der Kaufvertrag erfüllt wurde. Der Erfüllungsort ist regelmäßig bei abzuholenden Gegenständen das Geschäft des Verkäufers. Im Hinblick darauf müssen die gekauften Sachen gebracht werden, so dass es Aufgabe des Verkäufers ist,diese Transportkosten auch zu zahlen.

 

Weiterhin lehnt es auch der Bundesgerichtshof ab, den Erfüllungsort der Nacherfüllung grundsätzlich am Belegenheitsort der Sache anzunehmen. Folgt man dem Bundesgerichtshof kann sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung durchaus am Sitz des Verkäufers befinden. Der Käufer muss die Sache dann an diesem Ort bringen. Die Transportkosten hat dann allerdings der verkäufer zu tragen. Der Bundesgerichtshof widerspricht damit in gewisser Weise der Rechtssprechung des Europäische Gerichtshofs, der wohl eher davon ausgeht, dass am Belegenheitsort die Nacherfüllung geleistet werden muss. Für die Praxis ist auf die Entscheidung des Bundesgerichthofs abzustellen.

Hat der Kunde das Recht, bei langer Reklamationslaufzeit vom Kaufvertrag zurückzutreten?

Da der Käufer als Voraussetzung für den Rücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB), Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) und Schadensersatz (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB), eine angemessene Frist der Nacherfüllung setzen muss, ist nach der Länge der Frist zu fragen. Diese richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist so zu bemessen, dass der Verkäufer die Nacherfüllung rechtzeitig vornehmen kann. Ist die Frist zu kurz, wird in der Regel eine angemessene Frist hinaufgesetzt. In der Regel wird eine Frist von 1 Woche bis 1 Monat angemessen sein.

 

Nach der bisherigen Rechtsprechung wird im Möbelhandel etwa eine Frist von drei Wochen angemessen sein. Die Frist soll dem Verkäufer nämlich nicht die Möglichkeit geben, eine Sache neu herstellen zu lassen und diese dann auszuliefern, sondern nur dem Verkäufer ermöglichen, seinen Pflichten nachzukommen.

 

Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.04.2011 wichtige Fragen hinsichtlich der Nacherfüllung klar gestellt:

 

Zu einer wirksamen Fristsetzung gehört auch, dass der Käufer die konkrete Leistung , die er fordert, definiert. Verlangt er zu viel, ist keine Frist in Gang gesetzt worden. Ein Rücktrittsrecht scheidet dann aus. Beispiel: Fordert ein Käufer die Neulieferung, obwohl nur die Nachbesserung als Anspruch gerechtfertigt wäre, dann wäre die Fristsetzung unwirksam.

Welcher Zeitraum ist angemessen für eine Nachfrist ? Bei Neulieferung ? Bei einer Reklamation?

Aus Ziffer 2 ergibt sich die Beantwortung, dass unabhängig, ob es sich um eine Reklamation oder eine Neulieferung handelt, etwa eine Frist von drei Wochen als angemessen anzusehen sein wird.

Hat der Kunde ein Recht auf Leihware?

Der Käufer hat nach § 439 Abs. 2 BGB das Recht, vom Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu fordern. Zu diesem Aufwendungen wird man auch, sofern die Möbel zur Nachbesserung abgeholt werden, die Anmietung geeigneter anderer Möbelstücke zählen müssen. Somit ist es im Grund genommen eine Pflicht des Verkäufers zu Minimierung der Kosten eine angemessene Leihware zu stellen.

Wann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen?

Hat ein geschäftsfähiger Kunde einen Vertrag unterschrieben, indem er schriftlich bestätigt, dass er „die oben aufgeführtenWaren“ bestellt und „den Inhalt der Zahlungs- und Lieferbedingungen, die Vertragsbestandteil sind“ anerkennt, so ist eine Bestellung (=Antrag) angenommen (=Annahme) worden und so kommt gem. der §§ 145; 151; 433 BGB ein Kaufvertrag zustande, an den man dann als Kunde/Käufer eben rechtlich gebunden ist.

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