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Die Nutzungsentschädigung

Der Kunde hat grundsätzlich kein Recht, von einem geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, sich also einseitig davon zu lösen. Ein Umtauschrecht wegen Nichtgefallens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und somit nur dann gegeben, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

 

Hier verweisen wir auf das Bürgerliche Gesetzbuch § 433 :

 

„Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen“.

 

Durch eine Stornierung entsteht dem Händler ein enormer wirtschaftlicher Schaden; allein schon für die Aufwendungen und Gebrauchsüberlassung die beziffert werden müssen. Auch umfasst der zu ersetzende Schaden den entgangenen Gewinn.

 

Auch hält der Bundesgerichtshof 25 % als Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Kauf fabrikneuer Möbel für wirksam und damit realistisch.


Anders sieht es aus wenn die Ware einen Fehler oder einen Mangel aufweist. Hier werden in der Regel je nach Zustand und Nutzung der Möbel im ersten Jahr 20 % und für jedes weitere Jahre 10 % von Neupreis als Nutzungsentschädigung abgezogen.

 

Projizieren wir den Sachverhalt einmal auf einen neuen PKW eines beliebigen Automobil-Herstellers der 1 Jahr lang genutzt worden ist; dann wird man mit Sicherheit recht geben, dass bei einem PKW mit einer durchschnittlichen Laufleistung von 25.000 Km pro Jahr, niemand den kompletten Kaufpreis zurückerstattet, sondern anhand des Zustandes des Fahrzeugs und unter Berücksichtigung der Laufleistung einen Betrag erstattet bekommt, der sich unter dem Anschaffungswertes beläuft.

Der pauschalierte Schadensersatz

Der Schadensersatz in Form einer prozentualen Nutzungsentschädigung ist zulässig und ist eine praktizierende Vorgehensweise nicht nur in der Möbelbranche. Gerade Möbel unterliegen zu Beginn des Gebrauchs einem überdurchschnittlichen Wertverlust (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Auch der entgangene Gewinn, die Aufwendungen, die Nutzung, die Gebrauchsüberlassung und sonstige Unannehmlichkeiten müssen kompensiert und berücksichtigt werden.

 

Das Verlangen eines pauschalierten Schadensersatzes stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. Schließlich gilt der Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten).

 

Auch der Beschluss vom Amtsgericht Werl mit dem Aktenzeichen 4 C 474/17 zeigt, dass eine Nutzungspauschale regelkonform ist :

 

Der Antragsteller kaufte am 19.10.2016 ein Highboard zum Preis von 399,- Euro und ein Sideboard zum Preis von 359,- Euro. Die Möbelstücke wurden am 05.11.2016 ausgeliefert. In der Folgezeit löste sich das Furnier des Sideboards. Dieser Zustand wurde der Antragsgegnerin angezeigt, woraufhin es zu mehrmaligen Nachbesserungen kam. (am 26.01.2017, 23.02.2017, 06.04.2017).

 

Gegenstand dieser Nachbesserungen war stets das Sideboard. Da die vermeintlichen Mängel aus Sicht des Antragstellers nicht behoben wurden, erklärte er am 25.04.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In diesem Schreiben wird erstmalig, dass auch an dem Highboard Mängel an der Tür aufgetreten seien. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin zur Abholung der Möbelstücke auf.

 

Diese erklärte sich schriftlich am 28.04.2017 zur Rückabwicklung bereit, wobei sie jedoch den Kaufpreis unter Berücksichtigung des Abzuges von 25% bzw. 35% Nutzungsentschädigung – lt. der allgemeinen Geschäftsbedingungen – zurückerstatten würde. Dagegen wendet sich der Antragsteller nunmehr mit der beabsichtigten Klage, worin er die Rechtsauffassung äußert, dass eine Nutzungsentschädigung nicht in Abzug zu bringen sei.

 

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Pauschalierung der Nutzungsentschädigung

Zum einen ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Highboards keine Aufforderung zur Nachbesserung eingeräumt wurde. Der angebotene Besichtigungstermin wurde durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 13.02.2018 durch den Antragsteller abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB wurden seitens des Antragstellers nicht dargelegt.

 

Im übrigen liegt jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Rücknahme der Möbelstücke angeboten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung. Diese „Bedingung“ sieht der Gesetzgeber – entgegen der Ansicht des Antragsteller – auch in § 346 Abs. 1 BGB vor. Danach verkürzt sich der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen zwischenzeitlich durch den Antragsteller gezogenen Nutzungen.

 

Dabei ist eine Pauschalierung der Nutzungsentschädigung nach bestimmten Sätzen in Relation zur Benutzungsdauer zulässig (s. Auch Roloff in Erman BGB, 15 . Auflage, § 308 BGB Rn. 63 ff. ).

 

Dies insbesondere auch, da dem Antragsteller der Nachweis ausdrücklich gestattet wird, dass die Nutzungsentschädigung vorliegend niedriger ist als der pauschalisierte Betrag (Grüneberg in Palandt, 75. Auflage, § 308 Rn. 42).

  

Die Höhe der angesetzten Pauschale wird seitens des Antragstellers hingegen nicht angegriffen.

Auch der Paragraf 347 BGB könnte mit einbezogen werden

Sollte z.B. der Kläger mit seinem Klageanspruch durchdringen (Rücktritt vom Kaufvertrag/Abholung der Ware), so hat er sich eine Nutzungsentschädigung für die bezogene Nutzung gemäß § 347 BGB anrechnen zu lassen. Nach der Rechtsprechung berechnet sich die Nutzungsentschädigung nach dem :

 

Bruttokaufpreis

 

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maßgebliche Gesamtnutzungsdauer  x  tatsächlicher Nutzungszeit.

 

Nehmen wir zum Beispiel an, der Gesamtbruttokaufpreis beträgt 5.940 Euro. Mutmaßliche Gesamtnutzungsdauer bei einer Polstergarnitur ist 8 Jahre. Die tatsächliche Nutzungsdauer ist die Zeit von der Anlieferung der Ware bis zur bis zur Rückgabe der Ware. Nach dem vorher Gesagtem beträgt die Nutzungsentschädigung in diesem Fall, pro Tag 2,03 Euro.

 

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