Beschädigung des Parkettbodens + Intensive Sitzprobe

 

Aktenzeichen I-2 O 138/16 Landgericht Arnsberg vom 20.12.2016

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 498,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2016 zu zahlen.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 92 % dem Kläger und zu 8% der Beklagten auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Der Kläger und seine Ehefrau, suchten am 19.10.2015 die Verkaufsräume der Beklagten auf, um eine Couchgarnitur zu erwerben. Sie wurden vom Verkäufer und gleichzeitig Zeuge, der seinerzeit noch Mitarbeiter der Beklagten war, beraten. Der Kläger und seine Ehefrau saßen in einer Couch zur Probe, diese sagte ihnen zu. Im Anschluss an die Beratung unterschrieb der Kläger ein Bestellformular. Der Kläger bestellte bei der Beklagten eine zweisitzige Couch der Marke Musterring, einen Ohrenbackensessel und einen Hocker zu einem Gesamtpreis von 5.800 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Bestellung verwiesen.

 

Da sich der Kläger und seine Ehefrau im Verlauf des 19.10.2015 entschieden haben, statt des bestellten Ohrenbackensessels einen zur Couchgarnitur passenden Sessel mit Motorik erwerben zu wollen, wurde im Einvernehmen mit der Beklagten am Folgetag, dem 20.10.2015, die Bestellung geändert. Nunmehr lautete die Bestellung dahingehend, dass eine zweisitzige Couch der Marke Musterring, ein Sessel und ein Hocker zu einem Gesamtpreis von 5.700 Euro bestellt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Bestellung verwiesen.

 

Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 2.850 Euro.

Das Aufstellen auf Parkettboden

Die Couchgarnitur wurde am 23.12.2015 angeliefert. Der Kläger bescheinigte in einem Endabnahmeprotokoll im Rahmen der Anlieferung, dass das Kundeneigentum unbeschädigt geblieben sei. Der Kläger zahlte allerdings nicht den vollen restlichen Kaufpreis in Höhe von 2.850 Euro, sondern lediglich 2.500 Euro. Der Kläger ist der Ansicht, dass die gelieferte Garnitur nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

 

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29.01.2016 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme der Couchgarnitur sowie zur Leistung von Schadensersatz wegen einer vom Kläger behaupteten Beschädigung des Parketts in seiner Wohnung im Rahmen der Anlieferung und des Aufbaus der Möbel auffordern. Insgesamt begehrte der Kläger die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.848,40 Euro.

 

Mit Schreiben vom 15.02.2016 wies die Beklagte Ansprüche des Klägers zurück.

 

Der Kläger behauptet: Die angelieferten Möbel entsprächen nicht der Bestellung. Sitzhöhe und Sitztiefe der gelieferten Couch seien abweichend von der besichtigten Couch. Die Möbel verfügten über konische Füße, die für das Aufstellen auf Parkettboden ungeeignet seien. Der gelieferte Einzelsessel sei so schwer, dass er von einer Person nicht bewegt werden könne. Die Sitzhöhe sei derart, dass diese für die lediglich 1,53 m große Ehefrau des Klägers ungeeignet sei. Darauf habe die Beklagte hinweisen müssen. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten erklärt, dass parkettgeeignete Möbelfüße geliefert würden. Das Parkett sei bei Anlieferung und beim Aufstellen der Möbel beschädigt worden. Für die Schadensbeseitigung sei ein Betrag in Höhe von 498,40 Euro zzgl. MWSt. erforderlich.

 

Der Kläger beantragt,

 

1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.848,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 Euro zu zahlen, einen Betrag in Höhe von 5.350 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe einer Couchgarnitur bestehend aus einer 2-Sitzer Musterring, einem Sessel und einem Hocker,

 

2) festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme der unter Nr.1 genannten Sitzmöbel befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Couchgarnitur erhalten, die er bestellt und in der er und seine Ehefrau in der Ausstellung zur Probe Platz genommen hatten.

 

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 22.11.2016 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist lediglich in dem ausgeurteilten Umfang begründet.

 

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises in Höhe von 5.350 Euro Zug um Zug gegen Rücknahme der gelieferten Couchgarnitur zu.

 

Der Kläger ist nicht gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die von ihm bestellte Couchgarnitur erhalten hat.

 

Der Kläger hat im Termin auf ausdrückliche Frage bekundet, dass bzgl. der Sitzhöhe und der Sitztiefe der zu liefernden Möbel im Rahmen des Verkaufsgesprächs keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden seien. Eine Konkrete Absprache habe es insoweit nicht gegeben. Nach der Darstellung des Klägers haben er und seine Ehefrau sich in eine vom Zeugen empfohlene Couch gesetzt „und fanden sie gut“. Auch in eine zweite danebenstehende Couch habe man sich gesetzt und erklärt, dass man darin nicht sitzen könne. Es sollte dann die Couch gekauft werden, in der man zunächst zur Probe Platz genommen hatte. Diese sollte allerdings mit einer Motorik ausgestattet werden.

 

Die Couchgarnitur mit unterschiedlichen Sitztiefen

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger diese Couch – wie bestellt – auch erhalten hat. Der Zeuge hat erklärt, dass die Ausstellungssituation, wie sie im Termin durch Lichtbilder dokumentiert wurde, nicht geändert wurde. Es gebe die Couchgarnitur mit unterschiedlichen Sitztiefen. Es gebe die Varianten „S“ und „L“. Die Sitzhöhe und der Neigungswinkel der Rückenlehne seien jeweils identisch. Es habe seinerzeit beim Verkauf ein kleineres Sofa in der S-Variante (mit geringerer Sitztiefe) und größeres in der L-Variante (mit größerer Sitztiefe) in der Ausstellung gestanden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten zunächst die S-Variante probiert und sich für dieses Modell entschieden. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Die Aussage wird gestützt durch die vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom 12.12.2016 überreichten Unterlagen.

 

Danach ist das Modell nicht mit differierenden Sitzhöhen und auch nicht mit differierenden Neigungswinkeln der Rückenlehne lieferbar. Lediglich die Sitztiefe kann variieren. Es ist hier auch davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau in einem Anderen Modell am 19.10.2015 gesessen haben. Der Kläger selbst hat mit Schriftsatz vom 21.06.2016 die Ablichtung einer handschriftlichen Notiz überreicht, die die Zeugin (Ehefrau) am 04.01.2016 gefertigt hat. Diese Notiz soll die Angaben zu dem Sofa wiedergeben, in dem der Kläger und die Zeugin am 19.10.2015 gesessen und für das sie sich entschieden haben wollen. Diese Notiz enthält aber gerade die Angabe: „2-er Sofa MR 9110. Der Kläger gibt selbst in der Klageschrift die Sitztiefe mit 53 cm an, so dass von der Lieferung der Variante „S“ auszugehen ist. Hier hat auch der Zeuge (Polsterer) im Einzelnen bestätigt, Sitzhöhe, Sitztiefe und Neigungswinkel der Rückenlehne bei der an den Kläger ausgelieferten Couchgarnitur überprüft zu haben. Er hat diese mit der Ausstellungsware verglichen und lediglich unbeachtliche Differenzen festgestellt.

 

Dem Kläger stehen auch nicht aufgrund eines Beratungsverschuldens Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, aufgrund derer er die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann.

 

Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass ihm aufgrund der Körpergröße seiner Ehefrau vom Kauf der Couchgarnitur der zu großen Sitzhöhe habe abgeraten werden müssen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er und seine Ehefrau in der Couch zur Probe gesessen hätten und diese „gut“ gefunden hätten. Auch die Ehefrau des Klägers hat erklärt, dass sie die Couch als „angenehm und in Ordnung“ befunden habe. Nachdem sich der Kläger und die Zeugin vor Ort einen Eindruck vom Sitzkomfort gemacht hatten, bestand keine Veranlassung für den Zeugen (Verkäufer) noch beratend tätig zu werden. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Couchgarnitur, da sie dem subjektiven Gefühl der Kunden von Bequemlichkeit entsprach, auch für diese geeignet war. Die Sitzhöhe war bei der Sitzprobe ohne weiteres erkennbar, so dass weitergehende Hinweispflichten nicht bestanden.

 

Die Beschädigungen durch Möbelfüße

Nach den Angaben des Klägers ist im Übrigen nicht vereinbart worden, dass das Sofa mit anderen Möbelfüßen geliefert werden sollte, die geeigneter für Parkettböden waren. Vielmehr sei man davon ausgegangen, das eine Fachfirma nur Modelle liefere, die auch für Parkettböden tauglich seien. Gerichtsbekannt lassen sich Parkettböden vor Beschädigungen durch Möbelfüße dadurch schützen, dass die Möbelstücke mit selbstklebenden oder zu verschraubenden Filzgleitern versehen werden. Lediglich dann, wenn diese Möglichkeit aufgrund der Form der Möbelfüße nicht besteht, könnte hier ein Beratungsverschulden angenommen werden, nachdem der Kläger im Rahmen der Verkaufsverhandlungen darauf hingewiesen hat, dass die Möbel auf Parkett stehen sollen. Hier hat der Kläger aber selbst erklärt, Filzgleiter angeboten zu haben, die dann unter die Couch geschraubt worden seien.

 

Soweit der Kläger geltend macht, dass der Sessel schwer sei, um ohne weiteres bewegt zu werden, war hier zu berücksichtigen, dass der Sessel auf Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau mit einer Motorik versehen war. Es war daher davon auszugehen, dass der Sessel ein nicht unerhebliches Gewicht hatte. Über das Gewicht des Sessels ist auch nach den Angaben des Klägers bei den Verhandlungen nicht konkret gesprochen worden. Ein Beratungsverschulden ist danach auch insoweit nicht ersichtlich.

 

Da ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht besteht, bestehen auch keine darauf gerichteten Nebenansprüche (Zinsanspruch, Feststellung des Annahmeverzuges, Rechtsanwaltskosten).

 

Allerdings steht dem Kläger Ersatz für Beschädigungen des Parkettbodens zu.

 

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtsfest, dass bei der Anlieferung der Möbel durch das Personal, das beim Aufbau der Möbel tätig war, Schäden des Parketts verursacht worden sind. Zwar hat der Kläger durch seine Unterschrift in dem Endabnahmeprotokoll bestätigt, dass Beschädigungen nicht aufgetreten seien. Die Ehefrau des Klägers, hat allerdings zum einen lebensnah und nachvollziehbar ausgesagt, dass die Mitarbeiter, die die Möbel angeliefert und aufgebaut haben, sehr unvorsichtig agiert haben und dass Schäden eingetreten seien. Zum anderen hat die Ehefrau bekundet, dass die Schäden erst nach Beendigung der Arbeiten bei Änderung der Lichtverhältnisse sichtbar gewesen seien. Der Kläger hat durch Vorlage von Lichtbildern und eines Angebots er Parkett Firma das Ausmaß der Schäden belegt. Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 498,40 Euro.

 

Anteilige Rechtsanwaltskosten sind insoweit nicht erstattungsfähig, da der Anspruch erstmals mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 29.01.2016 geltend gemacht worden ist und sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht in Verzug befand.

 

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 ZPO einerseits und aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO anderseits.

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