Wurde der Kostenvoranschlag vorgelegt?

Zusammenfassung

 

 

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Forderung gem. dem Klageantrag zu 1) ergibt sich aus § 433 I BGB i. V. m. dem Kaufvertrag vom 02.06.2007. Die geltend gemachte Restkaufpreisforderung ist nicht von einer Gegenleistung abhängig, da die Küche vollständig und in einwandfreiem Zustand an die Beklagtenseite ausgeliefert und dort auch montiert wurde.

 

Da nur ein Teilkaufpreis geleistet worden ist, ist der Restkaufpreis fällig und zahlbar. Er ist auch nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig, da die Klägerin ihren Teil der kaufvertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Dem Kläger stehen auch keinerlei Gegenansprüche zu. Insbesondere kann er sich auch nicht auf die vermeintlichen Kosten für die Beseitigung der Bohrlöcher in Höhe von 958,00 € netto berufen. Ungeachtet der bereits ausgeführten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Rechnung würde dem Beklagten aus rechtlichen Gründen kein Anspruch auf Zahlung dieses Betrages zustehen.

Die Beseitigung der Bohrlöcher

Beseitigung von Bohrlöchern
Fehlborungen über den Hängeschränken

In Anbetracht der Tatsache, dass nicht nur die Lieferung, sondern auch die Montage der Küche vertraglich geschuldet war, hätte der Klägerin zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine Beseitigung der Bohrlöcher selbst vorzunehmen. Eine derartige Aufforderung hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

 

Vielmehr waren die Parteien so verblieben, dass seitens des Beklagten ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden sollte. Auf der Grundlage desselben sollte die Klägerin dann entscheiden können, ob sie selbst bzw. durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen die Bohrlöcher beseitigt oder aber eine Beseitigung durch ein ortsansässiges, vom Beklagten zu beauftragendes Unternehmen erfolgen sollte.

Dadurch, dass der Beklagte entsprechend der Absprache keinen Kostenvoranschlag vorgelegt hat und auch auf die wiederholten Aufforderungen der Klägerin nicht reagiert konnte diese und ist diese auch davon ausgegangen, dass der Beklagte sich auf entsprechende Ansprüche im Zusammenhang mit den Fehlbohrungen nicht mehr berufen würde. Selbst wenn der Beklagte beabsichtigt hätte, nach wie vor aus den Fehlbohrungen Rechte herzuleiten, wäre er verpflichtet gewesen, die Klägerin zunächst zu einer entsprechenden Beseitigung der Bohrlöcher aufzufordern.

 

Nur dann, wenn die Beklagte dieser entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen wäre hätte er die Möglichkeit gehabt, im Wege der Ersatzvornahme ein anderes Unternehmen zu beauftragen und insofern Schadens- bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Dies ergibt sich aus § 437 Nr. 3 BGB i. V. m. § 440 BGB. Sollte es daher so sein, dass der Beklagte tatsächlich, wie er vorträgt, die Bohrlöcher durch ein anderes Unternehmen hat beseitigen lassen, wären etwaige Rückgriffsansprüche gegenüber der Klägerin ausgeschlossen.

 

Eine Beseitigung in Natur wäre auf Grund der bereits erfolgten Maßnahmen unmöglich. Umgekehrt können Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen (vorangegangene Aufforderung zur Mangelbeseitigung) nicht erfüllt waren. Nach alledem sind die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang begründet. Selbst wenn das Gericht hier anderer Auffassung sein sollte, wäre zu beachten, dass die vorgelegte Rechnung nicht herangezogen werden kann.

 

Hier verweisen wir zunächst auf die bereits vorgebrachten Bedenken und machen i. ü. darauf aufmerksam, dass die Kosten selbst bei großzügiger Betrachtung allenfalls bei 120,00 € gelegen haben dürften. Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

 

Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Maßgeblich ist, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der hiesigen Bevollmächtigten auf Grund der vorangegangenen Mahnungen der Klägerin in Verzug befand. Die durch die hiesige Tätigkeit entstandenen Kosten stellen eine adäquat kausale Schadenursache im Sinne von § 249 BGB dar und sind ebenfalls zu erstatten. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 286, 288 BGB. Verzug lag mit Ablauf der an die Gegenseite gesetzten Zahlungsfrist vor.

 

Soweit das Gericht im Rahmen des Termins darauf hingewiesen hat, dass der Schadensersatzanspruch des Beklagten keiner Fristsetzung gegenüber dem Kläger bedurft hätte, da es sich insofern nicht um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. § 281 BGB, sondern um einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB handeln würde, vermögen wir dieser Auffassung nicht zu folgen.

 

Hintergrund ist, dass es sich rechtlich gesehen vorliegend um einen Werklieferungsvertrag gem. § 651 BGB handeln dürfte (vgl. BGH NJW-RR 90, 787; Palandt, Sprau, BGB, 70. Aufl., 2011, 8 651 Rn. 5).

 

In diesem Zuge ist nicht nur die Lieferung und Übereignung der Küche geschuldet, sondern auch die Montage derselben. Dies ergibt sich auch aus der Bestellung vom 04.06.2007.

Das Befestigen der Hängeelemente an den Wänden

Zu dieser Montage gehört auch das Befestigen der Hängeelemente an den Wänden und die hiermit verbundenen Bohrungen. Wenn aber hier nicht nur die Lieferung, sondern auch die Montage der Küche im Rahmen eines Werklieferungsvertrages geschuldet wird, gehört letztgenanntes Element ebenfalls zum Vertragsumfang und beinhaltet die dem Werklieferungsvertrag immanenten werkvertraglichen Leistungen.

 

Wenn aber diese Montage wiederum und die hierbei anzubringenden Bohrlöcher Gegenstand des Werkvertrages und damit der Leistung sind, handelt es sich auch um eine solche, die im Wege einer Nacherfüllung ausgeglichen werden kann und damit unter § 281 BGB fällt. Insoweit hätte es nach der genannten Vorschrift aber entgegen der Auffassung des Gerichts nach hiesiger Einschätzung sehr wohl zuvor einer entsprechenden Fristsetzung bedurft.

 

Abgesehen davon ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Parteien unabhängig hiervon eine vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass seitens des Beklagten zunächst ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden sollte, auf dessen Grundlage dann die Klägerin das Wahlrecht haben sollte, ob sie selbst oder ein durch sie beauftragtes Unternehmen die Bohrlöcher beseitigt oder eine Beseitigung durch ein ortsansässiges vom Beklagten zu beauftragendes Unternehmen erfolgen sollte.

 

Wenn die Parteien durch eine derartig verbindliche Absprache aber eine konkrete Regelung über die Handhabung des hier gerügten Mangels getroffen haben, kann der Beklagte sich von dieser Vereinbarung nicht einseitig lösen, sondern wäre hier konkret verpflichtet gewesen, zunächst einen entsprechenden Kostenvoranschlag zu übersenden.

 

Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Statt dessen hat er nach seinem eigenen Vorbringen direkt die Beseitigung der Bohrlöcher selbst veranlasst. Damit hat der Beklagte gegen die vertragliche Vereinbarung verstoßen. Ungeachtet des Umstandes, dass er alleine im Hinblick auf § 242 BGB hier daher die vermeintlichen Kosten für die angeblich erbrachten Arbeiten nicht einverlangen kann, hätte der Beklagte seinerseits einen Vertragsverstoß begangen und sich gem. § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.

 

In diesem Zuge ist die Klägerin gem. § 249 BGB so zu stellen, wie sie ohne einen entsprechenden Vertragsverstoß gestanden hätte. Die Klägerin hätte in diesem Zuge niemals eine Reparatur der Bohrlöcher zu einem Material- und Arbeitskostenbetrag in Höhe von insgesamt 958,00 € bei Dritten in Auftrag gegeben.