Die Küche 2 oder 5 Jahre Gewährleistung ?
Einbauküche: Gewährleistung – 2 oder 5 Jahre? Was wirklich gilt
Die Frage, ob eine Einbauküche unter die zweijährige oder fünfjährige Gewährleistungsfrist fällt, sorgt regelmäßig für Unsicherheit – sowohl bei Käufern als auch bei Händlern und Herstellern. Immer wieder landen solche Fälle vor Gericht, da die rechtliche Einordnung nicht eindeutig ist.
Grundsätzlich gilt: Es existieren keine klaren gesetzlichen Abgrenzungskriterien, die pauschal bestimmen, ob eine Einbauküche als Bauwerk (mit fünf Jahren Gewährleistung) oder als bewegliches Wirtschaftsgut (mit zwei Jahren Gewährleistung) zu behandeln ist. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab und wird unter Berücksichtigung der konkreten baulichen Gegebenheiten sowie der Vertragsgestaltung getroffen.
🔍 Wichtige Faktoren für die Gewährleistungsdauer bei Einbauküchen:
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Art der Montage und Integration ins Gebäude
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Vertragsform (Kaufvertrag vs. Werkvertrag)
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Verbindung mit dem Bauwerk (z. B. feste Verankerung, Wasseranschlüsse)
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Gerichtliche Auslegung im Streitfall
⚖️ Fazit: Ob für Ihre Einbauküche eine zweijährige oder fünfjährige Gewährleistung gilt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die individuellen Umstände an – im Zweifel entscheidet ein Gericht. Lassen Sie sich im Vorfeld rechtlich beraten, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Fünfjährige Gewährleistung bei Bauarbeiten: BGH bestätigt erweiterten Begriff des Bauwerks gemäß § 638 BGB
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Position von Bauherren und Auftraggebern: Nach § 638 Abs. 1 BGB fällt nicht nur die Errichtung eines Neubaus unter den Begriff „Arbeiten bei Bauwerken“. Auch Sanierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können eine fünfjährige Gewährleistungsfrist auslösen – vorausgesetzt, die eingebauten Teile sind dauerhaft und fest mit dem Gebäude verbunden.
Diese Auslegung bedeutet, dass auch Arbeiten, die für den Bestand oder die Funktion eines Bauwerks wesentlich sind, unter die verlängerte Gewährleistungspflicht fallen. Dazu zählen beispielsweise:
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Austausch tragender Bauelemente
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Einbau fest verbundener technischer Anlagen
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Sanierung von Fassaden oder Dächern
Die Voraussetzung: Die Bauteile müssen integraler Bestandteil des Gebäudes sein und nicht nur lose oder temporär angebracht.
Warum ist das wichtig? Für Bauunternehmen, Architekten und Immobilienbesitzer bedeutet diese BGH-Entscheidung mehr Klarheit und Sicherheit bei der Vertragsgestaltung. Die fünfjährige Gewährleistung schützt vor Mängeln, die erst nach längerer Zeit sichtbar werden – ein entscheidender Vorteil bei komplexen Bauprojekten.
Einbauküche und Gewährleistung – Wann gilt die 5-jährige Frist?
Eine Einbauküche kann rechtlich als fester Bestandteil eines Gebäudes gelten – insbesondere dann, wenn sie dem Baukörper individuell angepasst wurde und dadurch eine bauliche Einheit bildet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Küche mit maßgefertigten Konstruktionen speziell für den vorhandenen Küchenraum geplant und eingebaut wurde. In solchen Fällen kann eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gemäß Bauvertragsrecht greifen.
Entscheidend ist, ob die Küche dem Gebäude eine besondere Eigenart verleiht oder ein bestimmtes architektonisches Gepräge schafft. Ebenso relevant ist, ob die Küche ohne wesentliche Veränderungen vom Haus oder der Wohnung getrennt werden kann. Ist dies nicht möglich, spricht vieles dafür, dass die Küche als bauwerksbezogene Leistung einzustufen ist – mit entsprechend längerer Gewährleistung.
Gewährleistung bei Einbauküchen: Was gilt laut BGB?
Beim Kauf einer Küche stellt sich häufig die Frage, ob sie als fester Bestandteil des Gebäudes zählt oder als bewegliches Gut behandelt wird. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Eine Küche gilt nicht als wesentlicher Gebäudebestandteil, wenn sie ohne bauliche Veränderungen vom Haus oder der Wohnung getrennt werden kann. Besonders industriell gefertigte Serienküchen lassen sich in der Regel problemlos abbauen und transportieren, ohne dabei wesentlich beschädigt zu werden.
Wird die Küche in üblicher Weise montiert – also aufgestellt oder aufgehängt – und kann sie ebenso einfach wieder demontiert und in einem anderen Objekt installiert werden, spricht dies gegen ihre Einstufung als Gebäudebestandteil. In solchen Fällen greift die zweijährige Gewährleistungsfrist gemäß BGB.
Fazit: Ob eine zwei- oder fünfjährige Gewährleistung gilt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Eine rechtliche Bewertung sollte stets individuell erfolgen.
Hinweis: Beim Kauf einer Ausstellungsküche kann die gesetzliche Gewährleistung sogar auf ein Jahr verkürzt werden – ein wichtiger Aspekt für Käufer gebrauchter Küchen.
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