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Die Berufung: Das Widerrufsrecht im Online- Handel

Landgericht Mainz Aktenzeichen 3 S 191/15

 

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 26.11.2015, Aktenzeichen 86 C 234/15, wird zurückgewiesen.

 

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags. Die Beklagte ist Onlinehändlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt.

 

Am 25.11.2014 bestellte der Kläger auf der Website der beklagten eine Dormiente Natural Basic Matratze zu einem Kaufpreis von 1.094,52 Euro. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurden in den Vertrag einbezogen. In der Widerrufsbelehrung für Verbraucher heißt es unter anderem:

 

„Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren“.

 

Weiter heißt es:

 

„Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.

 

Die Matratze wurde mit Rechnung vom 26.11.2014 geliefert. Mit E-Mail vom 09.12.2014 erklärte der Kläger:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich muss die Matratze aus der Bestellung 100057920 leider an Sie zurücksenden. Aufgrund des hohen Gewichts muss die Rücksendung wohl durch eine Spedition durchgeführt werden. Können Sie dieses bitte veranlassen? Vorzugsweise an einem Termin noch diese Woche.

 

Mit freundlichen Grüßen


Die Schutzfolie der Matratze wurde entfernt

Der Kläger hatte die auf der Matratze befindliche Schutzfolie entfernt. Die Beklagte organisierte in der Folgezeit den Rücktransport nicht. Der Kläger beauftragte eine Speditionsfirma mit dem Rücktransport, wofür er Kosten in Höhe von 95,59 Euro aufwandte. Sowohl mit E-Mail vom 06.01.2015 und Anwaltsschreiben vom 03.03.2015 wurde die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert.

 

Der Kläger hat vorgetragen,

 

er habe den vertrag wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Schutzfolie entfernt habe.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.190,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2015 zu zahlen;

 

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 106,74 Euro gegenüber den Rechtsanwälten freizustellen.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte hat vorgetragen:

 

Aus der E-Mail vom 09.12.2014 habe sich kein eindeutiger Widerruf ergeben. Zudem sei das Widerrufsrecht bereits erloschen gewesen, da es sich bei der Matratze um ein Produkt handele, das aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zurückgegeben werden könne, sofern die vorhandene Versiegelung entfernt worden sei.

 

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die E-Mail des Klägers als Widerrufserklärung auszulegen sei und auch nur so auch von der Beklagten verstanden worden sei. Im Übrigen halte zwar der Umsetzungsleitfaden der GD Justiz S. 66 Auflegematratzen generell für einen Fall von § 312 g Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 BGB, die Matratze lasse sich aber, nn auch mit einigem Aufwand, wieder verkaufsfähig machen, so dass das Widerrufsrecht insbesondere nicht bei Matratzen ausgeschlossen sei. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Erstattung der kosten des Rücktransports der Matratze.

 

Gegen dieses hier am 03.12.2015 zugestellte Urteil richtet sich die eingelegte Berufung der Beklagten vom 07.12.2015, eingegangen mit Faxschreiben am 08.12.2015. Die Berufungsbegründung vom 02.03.2016 ist mit Faxschreiben am 03.03.2016, verlängert bis zu diesem Tag, eingegangen.

 

Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt dazu vor:

 

Die Regelungen des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 und des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB seien rechtsfehlerhaft ausgelegt worden. Es sei schon kein ausdrücklich erklärter Widerruf gegeben, im Übrigen ergebe sich aus dem Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission Ziffer 6.8.2, dass Matratzen, von denen die Schutzfolie entfernt worden sei, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen seien. Nach der Verkaufsauffassung sei der Hygienebegriff unbestimmter als der Begriff des Gesundheitsschutzes, abgestellt werden müsse auf die Beurteilung eines durchschnittlichen Verbrauchers, verbunden mit der frage, ob er die entsiegelte, zurückgeschickte Ware kaufen würde.

 

Die Beklagte beantragt,

 

unter Abänderung des am 26.11.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Mainz, Az. 86 C 234/15, wird die Klage abgewiesen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Kläger trägt vor:

 

Eine Matratze sei kein Hygieneartigel im Sinne des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, denn die Verkehrsfähigkeit solcher Waren entfalle nicht, wenn der Unternehmer durch Reinigung diese wieder herstellen könne.

 

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

 

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Rücktransport der Matratze

Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich aus der E-Mail des Klägers vom 09.12.2014 hinreichend deutlich ergibt, dass er nicht etwa zum Zwecke einer Überprüfung wegen Mangels die Matratze zurücksenden will, sondern weil er sein Widerrufsrecht ausüben will. Die Person, die den Widerruf erklärt, muss erkennbar sein, muss aber das Wort „widerrufen“ nicht verwenden. Es genügt eine Äußerung, aus der sich eindeutig (§ 355 Abs.1 Satz 3 BGB) ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 355 Rdn. 5 m.w.N.) Das ist in der E-Mail des Klägers hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Beklagte selbst hat das auch so verstanden, denn in Ihrer Antwort E-Mail vom 10.12.2014 (Blatt 15 der Akten) fragt sie zurück, ob die Matratze noch im neuwertigen Zustand ist und ob die Verpackung vorhanden und die Matratze verpackt ist.

 

Bei der Matratze handelt es sich auch nach Auffassung der Kammer nicht um einen Hygieneartikel im Sinne von § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Der bereits erwähnte Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission zu Artikel 16 e der Richtlinie lautet in der deutschen Übersetzung:

 

„Damit Artikel gemäß Buchstabe e vom Widerrufsrecht ausgenommen werden können, müssen triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen, die aus einer Schutzverpackung oder einer Schutzfolie bestehen kann. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht könnte beispielsweise für die folgenden Waren gelten, wenn vom Verbraucher nach deren Anlieferung ihre Versiegelung entfernt wurde: Kosmetikartikel wie Lippenstifte; Auflegematratzen“.

 

Der Leitfaden nennt lediglich Beispiele und bringt durch die Formulierung „die Ausnahme vom Widerrufsrecht könnte beispielsweise für folgende Waren gelten, ...“ nicht zum Ausdruck, dass dies eine verbindliche Regelung sein soll. Der Wortlaut des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB ist ein wenig missverständlich. Entscheidend ist nicht, ob hygienische Gründe die Rückgabe (oder gar die Rücksendung) ausschließen, sondern ob diese Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstehen. Nur dann können überhaupt triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen. Unter diese Vorschrift fallen zunächst alle Waren, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung intensiv mit dem Körper in Kontakt kommen, wie zum Beispiel Zahnbürsten, Earphones usw. (Schirmbacher/Schmidt, Verbraucherrecht 2014 – Handlungsbedarf für den E-Commerce, CR 2/2014, 107, 112 mit weiteren Nachweisen). Der Begriff der Hygiene ist auslegungsbedürftig.

 

Bei einer sehr weiten Auslegung würden unter dieser Ausnahme auch Handtücher, Bekleidungsartikel oder Schuhe gehören. Ausnahmen sind aber restriktiv auszulegen (Fröhlich/Dyakova, Das Widerrufsrecht im Online-Handel – Änderungen nach dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, MMR 2013, 71, 72 mit weiteren Nachweisen). Eine weitergehende Auslegung der Vorschrift dahin, dass auch Kleidung, die direkt auf dem Körper getragen wird, von der Ausnahmevorschrift erfasst wird, kommt nicht in Betracht. Bei Ware, die sich, wenn auch mit einigem Aufwand wieder verkaufsfähig machen lässt, erlischt das Widerrufsrecht nicht. Damit sind etwa Bettwäsche oder auch Matratzen in Zukunft nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen (Schirmbacher/Schmidt, a.a.O., Seite 113; Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien 3. Auflage § 312 g BGB, Rn. 25, Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312 g Rn. 6; a.A. Münchener Kommentar zum BGB/Wendehorst, 7. Auflage 2016, § 312 g Rn. 26).

Die Beurteilung des Hygienebegriffs

Auch auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein Käufer bei der Auswahl zwischen zwei Matratzen, die eine schon benutzt, die andere fabrikneu, wie selbstverständlich, die schon benutzt Matratze (zum gleichen Preis) kaufen würde, kommt es dann nicht an, wenn, wie ausgeführt, die Matratze nach einer entsprechenden Reinigung durch den Verkäufer hygienisch einwandfrei ist. Keine andere Beurteilung ist daher veranlasst, wenn man zur Beurteilung des Hygienebegriffs auf einen durchschnittlichen Verbrauchers abstellt verbunden mit der Frage, ob er die entsiegelt zurückgeschickte Ware kaufen würde.

 

Diese Frage betrifft stets hygienische Waren, die nur der Nutzung der Privatsphäre dienen, also in einem unmittelbaren Umfeld des Verbrauchers eingesetzt werden, bei denen nicht per se ein Gefühl des Ekels aufkommen muss, wenn diese zuvor von einem Dritten getestet wurden, also insbesondere für Kleidungsstücke, wie etwa Unterwäsche, die auf dem Körper getragen wird, aber auch nach Auffassung der Kammer bei Matratzen. Auch beim Kauf im Geschäft werden Kleidungsstücke, etwa Badewäsche, auf der bloßen Haut anprobiert, ohne dass diese anschließend gereinigt werden, bevor sie durch einen anderen Kunden anprobiert und gekauft werden.

 

Auch hier wird der Käufer zunächst, bevor er Kleidungsstücke, etwa Bade- oder Unterwäsche, nach dem Kauf trägt, diese waschen bzw. reinigen lassen. Nichts anderes geschieht, wenn der Online-Verkäufer Kleidungsstücke, Schuhe oder auch Matratzen zurück erhält, die getragen oder benutzt sind. Er wird sie dann, wenn er sie wieder in Verkehr bringen will, mit einigem Aufwand reinigen und in einem hygienischen einwandfreien Zustand versetzen müssen. Ob er diese Ware dann als neu, neuwertig oder gebraucht verkauft und ob diese zuvor retournierte Ware einen Wertverlust erlitten hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

 

Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebene Kostenfolge zurückzuweisen.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

 

Die kammer hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Frage, ob Matratzen Hygieneartikel im Sinne von § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind, wird, wie vorstehend ausgeführt, in der Literatur kontrovers diskutiert.

 

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.190,11 Euro festgesetzt.

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