Die Gebrauchstauglichkeit der Küche

Klage: Altes Eckventil und die Montage der Waschmaschine

 

Die Küche der Beklagten zeigt keine Mängel auf, die den Einbehalt von 900,00 € rechtfertigen würden. Im Wesentlichen führt die Beklagte vier Mängelpunkte an, welche diesen Einbehalt rechtfertigen sollen, vergisst jedoch, dass es sich nicht um eine maßgefertigte Küche unter Beachtung der baulichen Gegebenheiten der Wohnung der beklagten Partei handelt sondern um eine „industriell gefertigte Standardküche“, so dass nur eine Küche „mittlerer Art und Güte“ im gegebenen Preissegment geschuldet ist und eben keine handgefertigte Sondermaßanfertigung. Als Beurteilungsmaßstäbe sind demnach anzulegen:

 

  • RAL GZ 430 DIN 68930 (Küchenmöbel / Gebrauchstauglichkeit /Anforderungen)

 

  • DIN EN 1116 ( Koordinierungsmaße für Küchenmöbel)

 

  • DIN 147 49 ( Prüfverfahren und sicherheitstechnische Anforderungen)

 

Vor diesem Hintergrund ist die Erwartungshaltung der Beklagten an die Küche offensichtlich größer, als vom Hersteller in der industriellen Fertigung nach den obigen Normen geschuldet. Wir arbeiten die benannten Mängelpunkte im Lichte dieser Normen wie folgt ab:

Die Waschmaschine

Die Beklagte trägt zu einer angeblichen Instabilität der Waschmaschine vor. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Waschmaschine weder durch die Klägerin geliefert noch von der beklagten Partei bei der Klägerin erworben wurde. Es handelt sich um eine alte vorhandene Waschmaschine der Beklagten. Diese wurde auf dem Boden der Wohnung der Beklagten ausgerichtet und aufgestellt. Mehr kann und muss die Klägerin nicht tun. Auf Mängel der vorhandenen Waschmaschine kommt es demnach im Rahmen der zu liefernden Küche ersichtlich nicht an.

 

Wenn diese Waschmaschine nun beispielsweise

 

 

- bei entsprechend hohen Umdrehungszahlen

 

- im Schleudergang,

 

- durch eine Unwucht der Trommel,

 

- durch eine ungleichmäßige Beladung der Trommel,

 

- durch eine Verformung der Trommel,

 

- ober Überschreiten des Ladegewichts -

 

- Geräusche von sich gibt, so hat das erkennbar nichts mit einem angeblichen Mangel der Küche der Klägerin zu tun, sondern allein mit der Technik der alten Waschmaschine der Beklagten oder dem Nutzungsverhalten der Beklagten. Eine Waschmaschine die nicht vibriert, wenn sie schleudert, existiert schlichtweg nicht. Wenn selbst zusätzliche Holzbretter und eine untergelegte „Anti-Vibrationsmatte, am subjektiv von der beklagten Partei empfundenen „Lärm“ der Waschmaschine nichts ändern, so liegt es offensichtlich nicht an der gelieferten Küche, sondern an der Waschmaschine der beklagten Partei. Ein Mangel des Gewerkes der Klägerin liegt hier jedenfalls nicht vor. Zudem wird bestritten, dass die Waschmaschine zuvor einen anderen — geringeren - Geräuschpegel verursacht haben soll.

Die Türen vom Kühlschrank

Soweit die Beklagte vorträgt, die Türen des Kühlschranks und des Tiefkühlschranks würden angeblich noch immer „schief hängen“ und seien zudem verbogen, so ist das schlichtweg unzutreffend. Die Küche wurde am 09.04.2019 geliefert und aufgebaut. Nur dann, wenn innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel aufgetaucht wäre, so läge hier eine Beweislastumkehr vor. Anwaltliche Schreiben hierzu datieren allerdings erst vom 14.10.2019. Das Vorliegen der behaupteten Mängel der Türen am Kühlschrank und Tiefkühlschrank wird bestritten. Die Klägerin hatte sich der Mängelrüge der beklagten Partei bereits mit Schreiben vom 04.09.2019 und 21.10.2019 hinreichend angenommen und den Zustand der Küche als mangelfrei dokumentiert und Stellung bezogen. Ein Mangel ist demnach unter Beachtung der obigen Vorschriften nicht erkennbar.

Schublade Wasseranschluss, Aquastopp, Schlauchverbindung

Die Beklagte trägt vor, dass eine Schublade der Küche den vorhandenen Wasseranschluss im Unterschrank „stauchen“ würde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gelieferten Küchenelementen um Standardgrößen handelt und die Beklagte gem. Auftragsbestätigung genau das erhalten hat, was sie bestellt hat. Soweit die Beklagte hierzu nun vorträgt, die Spülmaschine und die Waschmaschine der Beklagten seien zusätzlich mit einer Wasserstoppvorrichtung ergänzt, so mag das stimmen.

 

Hier ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine mangelhafte Planung der Klägerin vorliegen sollte. Die Klägerin schuldet keine maßgeschneiderte Küche. Der Aquastopp wurde mit der Schlauchverbindung zutreffend am hauseigenen Eckventil angeschlossen. Soweit die Beklagte wünscht, dass der bauseits vorhandene Aquastopp „näher zur Wand“ montiert werden soll, so mag die beklagte Partei ein kürzeres Eckventil installieren. Ein „Mangel“ der industriell gefertigten Küche liegt nicht vor, es handelt sich nicht um eine Maßanfertigung die passend zum Eckventil geschuldet wäre.

 

Der Hochschrank

Der Hochschrank ist lot- und waagerecht ausgerichtet. Soweit die Beklagte vorträgt, der Korpus der Hochschränke würde sich angeblich jetzt „tonnenförmig stauchen“, so haben wir hierzu weder einen substantiierten Sachvortrag gesehen noch Fotos. Das tonnenförmige Stauchen im Korpus der Hochschränke wird mit Nichtwissen bestritten. Es wird ferner bestritten, dass die Kosten der Mängelbeseitigung 900,00 € betragen.

 

Holz- und Holzwerkstoffplatten wenden sich naturgemäß zur warmen Seite. Hinweise zur zulässigen Formabweichung bei Küchen ergeben sich aus

 

 

RAL GZ 430/2 : 2013 ( Güte und Prüfbestimmungen für Küchen und Badmöbel)

 

 

AMK Merkblatt 006 zu Thermobeschichteten Folienfronten.

 

 

Ein Abweichen der vorhandenen Form von den zulässigen Toleranzen ist nicht erkennbar.

Die Zusammenfassung

Die beklagte Partei hat eine industriell gefertigte Küche erhalten, die der unterzeichneten Auftragsbestätigung entspricht und in ihrer Gesamtheit von „mittlerer Art und Güte in dieser Preisklasse" ist. Die Grenzwerte der oben genannten Normen werden eingehalten. Vorausgesetzt wird bei Küchen eine dem Produkt angemessene fachliche Verarbeitung geeigneter Materialien und Bauelemente. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen im Rahmen der oben genannten Normen stellen demnach keinen Mangel der Kaufsache dar. Die Gebrauchstauglichkeit der Küche wurde durch die fachmännisch durchgeführte Nachbesserung der Klägerin nicht gemindert. Die von der Klägerin erfolgte Bearbeitung erfolgte nach den Richtlinien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL GZ 430. Die Küche der Beklagten ist demnach mangelfrei. Das beigefügte Bildmaterial zeigt keinerlei Mängel der Küche, die durch die Klägerin noch behoben werden müssten.

 

Die Lieferung einer industriell gefertigten Standardküche

Klageabweisung:

 

Mitnichten ist es so, dass seitens der Klägerin lediglich die Lieferung einer industriell gefertigten Standardküche geschuldet war. Vielmehr war mithin nicht nur die Lieferung der einzelnen Küchenteile und Geräte, sondern zunächst Beratung und Planung sowie sodann Lieferung und Zusammensetzung der Küche sowie der plangerechte Einbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses sämtlicher Geräte geschuldet. Von Oktober 2018 bis Januar 2019 fanden umfangreiche Gespräche zwischen den Beklagten und den Mitarbeitern der Klägerin statt. Nach einem ersten Termin der Beklagten bei dem Verkäufer am 13.10.2018 folgten in diesem Zeitraum verschiedene Telefongespräche und Termine der Beklagten.

Die Zusammensetzung der Küche
Industriell gefertigten Standardküche

Diese waren erforderlich, um eine für die Beklagten fehlerfreie und umsetzbare Auftragsbestätigung seitens der Klägerin zu erhalten. Über den gesamten Zeitraum erfolgte eine Planung und Beratung der Klägerin hinsichtlich der neuen Küche. Mit dem Küchenverkäufer wurden wiederkehrend sämtliche Positionen der verschiedenen Auftragsbestätigungen durchgegangen, um aufgetretene Fehler zu beseitigen. Am 16.11.2018 hatten Mitarbeiter der Klägerin zudem die alte noch aufgebaute Küche aus dem Jahr 1993 in der Wohnung der Beklagten in Augenschein genommen. Die Küche wurde vermessen und es wurden Fotos erstellt.

 

In dem entsprechenden Aufmaßprotokoll wurde vermerkt, dass Wasseranschlüsse nicht verlegt werden müssen, um die neue Küche zu montieren. Zudem wurde vermerkt, dass kundeneigene Geräte und somit auch die Waschmaschine der Beklagten in die neue Küche einzubauen sind. Weiter wurde bei diesem Termin auch die bereits vorhandene und später durch die Klägerin einzubauende Waschmaschine in Augenschein genommen. Das genaue Modell war der Klägerin somit seit diesem Zeitpunkt bekannt und daher bei der Planung zu berücksichtigen. Auch aus der durch die Klägerin als Anlage 1 vorgelegten Rechnung vom 08.04.2019 ergibt sich, dass sich die Positionen im Auftrag auf einen Fremdgeräteeinbau beziehen.

Beratung und Planung der Küche

Die letztendliche Auftragsbestätigung wurde durch die Beklagten am 28.01.2019 in den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin im Rahmen eines Termins bei dem Mitarbeiter unterzeichnet. Grundlage der abschließenden Auftragsbestätigung war die bereits durch die Klägerin erfolgte Sichtung der Gegebenheiten in der Wohnung der Beklagten sowie das dabei erstellte Aufmaß. Anhand der gegebenen Situation in der Wohnung der Beklagten wurde die Küche geplant. Nach erfolgter dahingehender Beratung und Planung durch die Klägerin kam es letztendlich zu der Auftragsbestätigung. Vorliegend war somit nicht nur eine Küche mittlerer Art und Güte zu liefern. Es war durch die Klägerin eine gerade für die Bedürfnisse und Zwecke der Beklagten geeignete Küche aufzubauen.

 

Zu der Leistung der Klägerin zählt hier nicht nur die Montage, sondern bereits die Mitwirkung bei der Planung der Kücheneinrichtung. Die Funktionstüchtigkeit der Küche ist vorliegend evident von entscheidender Bedeutung. Die vorgefertigten Komponenten der Küche waren hier durch die Klägerin auf die besonderen Gegebenheiten innerhalb der Wohnung der Beklagten im Rahmen der Beratung und Planung abzustimmen. Die Küchenelemente waren hier durch die Klägerin nach einem auf den Grundriss der Küche der Beklagten abgestimmten Einbauplan, der die vorhandenen Gegebenheiten berücksichtigt, zu liefern, zusammenzusetzen und aufzubauen. Dies erfolgte unzureichend. Die bereits in der Klageerwiderung vorgetragenen Mängel haften der Küche weiterhin an.

 

Insbesondere hinsichtlich der Waschmaschine ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Klägerin bereits seit dem o.g. Termin im November 2018, an welchem das Aufmaß erstellt wurde, das Modell der Waschmaschine bekannt ist, welches in die Küche einzubauen war. Weiterhin kommt es bei Betrieb der Waschmaschine zu störenden Klapper- und Klopfgeräuschen. Die Vibrationen sind so stark, dass ein Betrieb mit mehr als 800 Umdrehungen pro Minute nicht mehr möglich ist, da der Betrieb der Waschmaschine ansonsten zu einer erheblichen Lärmbelästigung und einer Vibration sämtlicher umliegender Küchenkomponenten führt.

Das Aufmaßprotokoll der Küche

Die Waschmaschine selbst ist mangelfrei. Lärmentwicklung und Vibrationen beruhen auf dem mangelhaften Einbau in der Küche. Auch hinsichtlich der Wasseranschlüsse war der Klägerin seit dem Termin zum Aufmaß im November 2018 bekannt, welche Situation gegeben ist. Trotzdem kam es zu der Planung mit der nun vorhandenen Schublade, welche nicht störungsfrei genutzt werden kann. Bei jedem Schließvorgang wird der Wasserzuleitungsschlauch angefahren. Um diesen nicht ständig zu biegen, muss die Schublade immer einen Spalt von ca. 5 cm geöffnet bleiben. Vor Vertragsschluss hatten die Beklagten explizit auf die Situation hinsichtlich der Wasseranschlüsse hingewiesen.

 

Durch den Küchenverkäufer wurde daraufhin mitgeteilt, dass vorab ein Aufmaßprotokoll erstellt werde, aus welchem sich dann ergeben würde, ob die Planung der Klägerin umgesetzt werden könne. Das Aufmaßprotokoll wurde wie oben bereits beschrieben erstellt. Trotzdem kam es zu der fehlerhaften Planung, welche schließlich durch die Klägerin umgesetzt wurde. Darüber hinausgehend besteht weiterhin die tonnenförmige Ausbildung der Seitenwände des rechten Hochschranks. Die dort durch die Beklagten gemessenen Abweichungen stellen einen Mangel dar. Auch die Biegungen der Türfronten des Kühl- und Tiefkühlschranks liegen weiterhin vor.

 

Vor diesem Hintergrund kann zudem darauf verwiesen werden, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit offensichtliche Mängel als unbeachtlich abgelehnt hatte. Beispielsweise wurde zunächst gegenüber den Beklagten ein mangelhafter Einbau der Spülmaschine zurückgewiesen. Die Firma, welche die Beklagten nachfolgend unabhängig beauftragt hatten, stellte jedoch fest, dass die Spülmaschine nach hinten gekippt aufgestellt war.

 

Aufgrund der vorliegenden erheblichen Mängel ist die Klage abzuweisen.