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Abweichungen vom Küchen Installationsplan

Landgericht Berlin Aktenzeichen 12 O 578/08 vom 09.08.2013

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.166,00 Euro nebst 10,25% Zinsen seit dem 07.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,30 Euro nebst 10,25 Prozent Zinsen seit dem 05.09.2008 zu zahlen.

 

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

 

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

 

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restliche Kaufpreiszahlung für eine Küche, der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Rückabwicklung des geschlossenen Vertrages sowie die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Rückabwicklung im Annahmeverzug befindet.

 

Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen. Sie hat auch ein Küchenstudio in ihren Geschäftsräumen, in dem sie Einbauküchen vertreibt.

 

 Der Beklagte erwarb bei der Klägerin am 30.03.2007 eine Küche, teilweise massiv Front Kirsche dunkel. Dekor Relinggriff 912 ED. Glas satiniert. Blancoclassic Arbeitsplatte Granit Shikavashi inklusive Wandabschlussprofil zu einem Gesamtpreis von 13.400,00 Euro Auf dem Vertrag wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Kaufpreis splittete sich in die unmittelbaren Küchenmöbel, eine Edelstahlspüle, Granitarbeitsplatten und den Einbau kundeneigener Geräte auf.

  

Dem Abschluss des Vertrages war eine Planung durch die Klägerin vorhergegangen. Erst nach Überlassung der Teilelisten und Zeichnungen sowie der Bildausdrucke kam es zum Abschluss des Vertrages.

 

Die Klägerin baute die Küche bei dem Beklagten ein. Der Beklagte zahlte bis auf die jetzige Klageforderung in Höhe von 2.166,00 Euro den geforderten Preis. Er weigert sich, weitere Zahlung zu leisten.

 

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 23.10.2007, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, unter Fristsetzung zum 06.11.07 zur restlichen Zahlung.

 

Dem Beklagten wurde zudem die außergerichtliche Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.07.2008 übersandt. Auf dieses Schreiben wird ebenfalls Bezug genommen.

 

Die Klägerin behauptet, sie habe die Küche ordnungsgemäß geplant und montiert. Mängel seien nicht vorhanden.

 

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.166,00 Euro nebst 10,25% Zinsen seit dem 07.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,30 Euro nebst 10,258 Prozent Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie im Wege der Widerklage,

 

1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 11.234,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2008 Zug um Zug gegen Rückbau und Rücknahme der Einbauküche (teilmassive Front Kirsche, Korpus und Sockel Kirsche dunkel, Dekor Relinggriff 912 Ed. Glas satiniert, Arbeitsplatten Granit Shikavashi) nebst Edelstahlspüle ohne Geräte (Kühlschrank, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Dunstabzugshaube) zu zahlen,

 

2. festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme der im Widerklageantrag zu 1) genannten Küche im Verzug der Annahme befindet.

Die Beklagte behauptet das Planungs- und Montagefehler vorliegen

Der Beklagte behauptet, dass der Kühlschrank falsch positioniert sei und der Korpus für den Hochschrank rechts neben dem Kühlschrank den Kaltwasserzähler verdecke, wobei die Klägerin die Position des Kaltwasserzählers vergessen habe. Der Hochschrank sei nicht lotgerecht montiert, wodurch sich auch die folgenden Möbelteile verschoben hätten und nicht lotrecht seien; die Fronttüren seien schief montiert.

 

Die Kühlschrankumbauung links sei nicht geschlossen. Die linke Wand sei bei der Planung vergessen worden. Es fehle eine ausreichende Entlüftung der Kühlschränke nach oben. Der schiefe Kühlschrank sei auf einen Planungs- bzw. Einbaufehler zurückzuführen. Der Hochschrank sei teilweise unvollständig und nicht nutzbar. Insoweit handele es sich um einen Planungs- jedenfalls Beratungsfehler. Der Geschirrspüler des Beklagten lasse sich nicht in das vorgesehene Fach einbauen.

 

Die besonders Preis intensiven Granit – Arbeitsplatten seien nicht vertragsgerecht, weder in der Qualität noch handele es sich um Granit. Der rechte hintere Teil des Sockels fehle. Die Klägerin habe den Korpus und die Abschlusstür der Front gegenüber der Eingangstür rechts unter der Dachschräge weder geliefert noch eingebaut.

 

Der Kläger habe den Unterschrank für Abfallbehälter entgegen der geplanten Breite von 60 cm in nur 50 cm Breite geliefert. Der gelieferte Standardsiphon könne nicht angeschlossen werden. Die Spüle sei ohne besondere Veranlassung in Linkshänderausführung geliefert und eingebaut worden.

Die Einholung der schriftlichen Gutachten

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13. Juli 2009, auf den wegen seines Inhaltes auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tag verwiesen wird, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen P.K. und R.M.G. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. Vom 4. Mai 2010 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen, ebenso auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen R.M.G. vom 10.03.2011.

 

Das Gericht hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.10.2011, auf den wegen seines Inhaltes verwiesen wird, durch Vernehmung der Zeugen im Termin vom 13.01.2012. Wegen des Inhaltes der Vernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. Januar 2012 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 2. März 2012, auf den wegen seines Inhaltes auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tag verwiesen wird, durch Einholung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen R.M.G. vom 26.11.2012, auf die wegen der Einzelheiten ebenso verwiesen wird wie auf seine Anhörung im Termin vom 24. Mai 2013, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15. Juni 2009, 13. Juli 2009, 16. September 2011, 28. Oktober 2011, 13. Januar 2012, 2. März 2012, 24. Mai 2013, 12. Juli 2013 und vom 19. Juli 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, während die Widerklage gemäß § 33 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet ist. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folgt aus § 256 ZPO, da der Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, festgestellt zu wissen, ob sich die Klägerin mit der Rückabwicklung des geschlossenen Vertrages im Annahmeverzug befindet.

 

A. Der Klägerin sieht gegen den Beklagten ein Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung für die streitgegenständliche Einbauküche gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.166,00 Euro zu.

 

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag, denn es ist nicht zu erkennen, dass Planungsleistungen, die über das Zusammenstellen der einzelnen Elemente der Einbauküche hinausgehen, zum Leistungsumfang der Klägerin gehörten, insbesondere das Einpassen der von dem Beklagten gestellten Geräte dergestalt, dass diese problemlos geöffnet werden können.

 

Unstreitig ist die unter dem 30.03.2007 von den Beklagten bei der Klägerin erworbene Einbauküche bei dem Beklagten eingebaut und montiert worden, so dass der Klägerin gegen den Beklagten der volle Preis von 13.400,00 Euro, also auch die restliche Kaufpreiszahlung in Höhe von 2.166,00 Euro, gemäß § 433 Abs. 2 BGB grundsätzlich zusteht.

Der Möbelkunde konnte weder rückabwickeln noch den Preis der Küche mindern

 

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass die von der Klägerin gelieferte und eingebaute Küche Mängel enthalte, die ihn berechtigte, einen Teil des vereinbarten Preises zu mindern oder den Vertrag insgesamt rückabzuwickeln. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

 

Das Fehlen einer Wand

a) Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Fehlen einer Wand an der linken Seite des Kühlschrankes einen Mangel darstellen soll, zumal aus den Planungsunterlagen zu entnehmen ist, dass an die linke Wand des Kühlschrankes die Küchenwand anschließt. Überdies ist aus den Planungsunterlagen ersichtlich, dass zwischen dem Kühlschrank und den oberhalb des Kühlschranks angebrachten Oberschränken Raum gelassen werden sollte, so dass sich nicht erschließt, warum die Entlüftung nach oben nicht ausreichend sein soll.

Das Innenleben des Schrankes

b) Das Innenleben des unter 5. auf der Seite 3 der Klageerwiderung genannten Schranks hätte nach dem System, nach dem die Klägerin Kücheneinrichtungen verkauft, gesondert in Auftrag gegeben und bezahlt werden müssen, so dass insoweit nachvollziehbar ist, weshalb hier ein Mangel vorliegen soll.

Die Blancospüle

c) Ebenfalls kein Mangel ist die auf Linkshänder ausgerichtete Spüle. Denn ausweislich der als Anlage B 2 zur Klageerwiderung vorgelegten Änderungsmitteilung vom 17. April 2007 sollte statt der Blancospüle Becken rechts eine Blancospüle Becken links geliefert werden

Wasser- und Abwasseranschlüsse

d) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe bereits bei dem ersten Besuch der Klägerin auf die über Putz installierte Zählergruppe und deren Ort hingewiesen, da die Wasser- und Abwasseranschlüsse im Installationsplan I, der den Vermerk Voraufmaß trägt, an einer ganz anderen Stelle eingezeichnet sind als im Installationsplan I, der den Vermerk „nach Aufmaß“ trägt. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beklagten, der Kaltwasserzähler in die vorgesehene Fassung nicht eingebaut werden, angesichts der vorgelegten Fotos nicht nachzuvollziehen.

Der Geschirrspüler

e) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte ferner darauf, dass sich der Geschirrspüler wegen eines über dem Putz verlegten Gasrohres nicht vollständig in die vorgesehene Einfassung schieben lässt. Denn das über dem Putz verlegte Gasrohr ist ein Umstand, den der Beklagte zu vertreten hat, da dieses aus seinem Herrschaftsbereich rührt.

Lot- und waagerechte Ausrichtung

f) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte ferner darauf, dass die Ausrichtung der Küchenmöbel erheblich von der lot- und waagerechten Ausrichtung abweiche. Denn nach dem das Gericht überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen P.K. vom 4. Mai 2010, dem sich das Gericht nach nochmaliger umfassender Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls anschließt, ist die Abweichung der Ausrichtung nur sehr gering, liegt im Toleranzbereich und ist nicht zu beanstanden.

 

Lediglich die Ausrichtung des Kühl- und Gefrierzentrums weicht erheblich von der lot- und waagerechten Ausführung ab, wobei es sich insoweit um Gegenstände handelt, die aus dem Herrschaftsbereich des Beklagten stammen und für die die Klägerin im Hinblick auf deren Ausrichtung letztlich nicht verantwortlich ist.

Eine ausreichende Be- und Entlüftung von Kühl- und Gefriergeräten

g) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte ferner darauf, dass eine ausreichende Be- und Entlüftung von Kühl- und Gefriegeräten nicht gegeben sei. Denn nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des sachverständigen K. Dem sich das Gericht nach nochmaliger Würdigung ebenfalls umfassend anschließt, ist die Be- und Entlüftung bei einer Fläche von 1,620 qm ausreichend gewährleistet und nicht zu beanstanden.

Die Granitarbeitsplatten

 

h) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg ferner darauf, dass die Granitarbeitsplatten stumpf und unzureichend poliert seien und daher nicht tolerierbare Unebenheiten und Vertiefungen aufweisen. Denn nach der das Gericht überzeugenden gutachterlichen Stellungnahme des Dachverständigen vom 10. März 2011, dem sich das Gericht nach nochmaliger Prüfung vollumfänglich anschließt, sind die in Rede stehenden Arbeitsplatten weder stumpf noch unzureichend poliert. Auch sind danach die gekennzeichneten Bereich mit Unebenheiten und Vertiefungen kaum sichtbare, materieltypische porige Stellen, so dass auch insoweit kein Mangel vorliegt.

 

Das Fehlen des Abschlussschrankes

 

i) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte ferner darauf, dass ein Mehrpreis für die Montage des rechten Frontabschlusses verlangt worden sei. Denn die vom Gericht vernommenen Zeugen haben insoweit jeweils ruhig und sachlich widerspruchsreif, mithin das Gericht überzeugend, ausgeführt, dass ein Abschlussschrank nicht mitgeliefert worden sei sondern eine Passleiste, und sich der Beklagte noch habe entscheiden wollen, ob er eine Passleiste oder einen Abschlussschrank wolle. Dann aber kann das Fehlen des Abschlussschrankes bei der Montage nicht als Mangel gewertet werden.

 

Die Sockelleiste

 

k) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte ferner darauf, dass die Sockelleiste nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Denn dass dieses ordnungsgemäß befestigt worden ist, haben die Zeugen übereinstimmend und das Gericht überzeugend bestätigt.

 

Die DIN EN 12440

 

l) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte ferner darauf, dass es sich bei der Lieferung von Migmatit anstelle von Granit bei den Arbeitsplatten um einen Mangel handele. Denn der Sachverständige dem sich das Gericht auch insoweit nach nochmaliger Würdigung anschließt, hat überzeugend bekundet, dass die Unterschiede zwischen beiden Materialien unwesentlich seien und man im Handel Migmatit unter Granit laufen lassen könne und international Shivakashi Migmatit immer noch als Granit bezeichnet wird. Hinzu kommt, dass es zum Zeitpunkt des Kaufvertrages im Jahre 2007 die DIN EN 12440, die insoweit eine Unterscheidung erstmals vorgenommen hat, noch nicht gegeben hat. Von einem Mangel ist daher auch insoweit nicht auszugehen.

 

 

 

Da von dem Vorliegen eines Mangels daher insgesamt nicht auszugehen ist, ist der von der Klägerin geltend gemachte Restkaufpreis von 2.166,00 Euro fällig.

 

 

Die Zinsenentscheidung beruht ebenso auf Verzug, §§ 280, 286 BGB, wie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die hierauf geltend gemachten Zinsen seit Klgaezustellung am 05.09.2008, § 290 BGB.

 

 

B. Da ein Mangel der Küche aus voestehenden Gründen nicht gegeben ist, ist der Widerklageantrag und auch der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet.

 

 

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

 

D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 


 


 

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