Nichtnutzung einer Küche

Die Nutzungsausfallentschädigung einer Küche

Klage:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen angemessenen Betrag als Nutzungsausfallentschädigung, dessen Höhe von dem Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Bereits jetzt wird beantragt, dass das Gericht den vorläufigen Streitwert festsetzt.

 

Im Übrigen wird in prozessualer Hinsicht beantragt,

 

- gemäß § 276 Abs. 1 ZPO das schriftliche Vorverfahren anzuordnen.

 

- dem Beklagten eine Ausschlussfrist zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft bzw. zur Klageerwiderung zu setzen.

 

- für den Fall des Versäumens der gesetzten Frist ein Versäumnisurteil (§ 331 III ZPO), für den Fall des schriftlichen Anerkenntnisses ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen und uns eine vollständige und vollstreckbare Ausfertigung des ergehenden Urteils zu erteilen.

 

Begründung:

 

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage eine Nutzungsausfallentschädigung bezüglich einer Küche geltend. Es wird bereits jetzt angekündigt, dass die Klage um den Gebührenschaden erweitert wird, sobald das Gericht den Streitwert vorläufig festgesetzt hat.

 

Am 17.02.2016 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vertrag über den Kauf einer Einbauküche, welche von der Beklagten in der Wohnung des Klägers eingebaut werden sollte. In der Auftragsbestätigung vom 20.09.2016 verpflichtete sich die Beklagte zu einem Liefertermin in der 16. Kalenderwoche 2016.

 

Die 16. Kalenderwoche 2016 war vom 18.04.2016 (Montag) bis zum 24.04.2016 (Sonntag). Gleichwohl kamen erst — und auch nur auf Drängen des Klägers, ohne das die Küche erst weitere 14 Tage später aufgebaut worden wäre - am 29.04.2016 Mitarbeiter der Beklagten zum Kläger, um die Küche zu liefern und einzubauen. Der ursprünglich seitens der Beklagten zugesicherte Liefertermin (16. KW 2016) wurde somit nicht eingehalten. Die Küche war somit 5 Tage nach dem spätesten Liefertermin gar nicht aufgebaut und somit auch überhaupt nicht nutzbar.

 

Bei dem Aufbauversuch am 29.04.2016 stellten die Mitarbeiter der Beklagten fest, dass die Arbeitsplatte einen Fräsfehler aufwies. Sie war zudem schlecht verarbeitet. Der Aufbau der Küche wurde sodann unterbrochen, bis der Aufbau mit einer fehlerfreien Arbeitsplatte fortgesetzt werden konnte.

Es fand eine Teilmontage der Küche statt

Am 29.04.2016 fiel ebenfalls auf, dass die Kühlschranktür anders als bestellt geliefert wurde. Die Blende wurde nicht korrekt angeliefert. Statt einer großen Fläche war die Blende dreifach unterteilt. Somit fand am 29.04.2016 lediglich eine Teilmontage der Küche statt, dies wurde auf dem Lieferschein/der Rechnung auch so vermerkt. Im Rahmen dieser Teilmontage wurden lediglich die Unterschränke aufgebaut. Die Arbeitsplatte war nicht ordentlich befestigt und versiegelt. Die Oberschränke und die Rückwand waren nicht montiert. Abdeckung und Front der Spülmaschine fehlten. Glasscheiben im Kühlschrank waren noch transportgesichert gebündelt im Kühlschrank angebracht.

 

Die Küche war für den Kläger somit nicht nutzbar. Am 16.06.2016 erfolgte ein 2. Aufbauversuch. Die Kühlschranktür wurde wie bestellt geliefert, allerdings passte sie nicht - wie bestellt - zu der Linienführung der links neben dem Kühlschrank befindlichen Blende. Dies bemängelte der Kläger bereits mit E- Mail vom 16.06.2016. Bei dem Montageversuch am 16.06.2016 fehlten zudem 3 Griffe, die Dunstabzugshaube war nicht einsatzbereit, da Montagematerial zum Einbau der Einhausung des Abluftkanals nicht mit bestellt wurde. Obwohl vertraglich ein Voll-Service vereinbart war — auf explizite Nachfrage des Klägers, ob er sich um den Wasseranschluss und die Elektrik kümmern müsse, hatte ein Mitarbeiter der Beklagten zugesichert, dass der Kläger sich um nichts mehr kümmern müsse — wurde lediglich das Wasser in der Küche des Klägers angeschlossen, der Anschluss der Elektrik wurde vom Montageteam der Beklagten verweigert. Am 09.08.2016 fand ein 3. Aufbauversuch statt. Die Dunstabzugshaube war funktionstüchtig, die Blende (links vom Kühlschrank) wurde hingegen nach wie vor nicht in der passenden Größe geliefert. Erst nach Aufforderung und Fristsetzung des Klägers über seine Prozessbevollmächtigten, die der Kläger am 10.08.2016 mandatierte, mit Schreiben vom 17.08.2016 wurde die Küche am 31.08.2016 vollständig aufgebaut.

 

Die Klage ist zulässig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinen bestimmten Antrag gestellt hat. Dies ist bei Klagen auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe gem. § 287 ZPO von einer gerichtlichen Schätzung abhängt, dann entbehrlich, wenn der Kläger die Schätzungsgrundlagen umfassend dargelegt und seine Vorstellung von der Größenordnung mitgeteilt hat (s. Thomas/Putzo, § 253 Rn. 12). Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Klage. Die Höhe des Anspruchs ist in Fällen des Verlusts der Gebrauchsvorteile einer Sache — wie vorliegend - durch gerichtliche Schätzung zu ermitteln (Landgericht Tübingen (Az. 1S 145 / 88), Landgericht Kiel (Az. 11 05 139 / 93) : „Im Wege der freien Schadensschätzung hält das Gericht für den Nutzungsentzug des Hausrates für die Zeit vom 1. 8. bis 3. 12. 1993 (125 Tage) einen Betrag von täglich 60 DM für ausreichend und angemessen, so dass für diesen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 7500 DM anfällt.“; Landgericht Osnabrück (Az. 7 O 161-98).

 

Grund dieser Ausnahme vom Grundsatz, dass der Klageantrag zu beziffern ist, ist das ansonsten bestehende Risiko auf Seiten des Klägers, der bei Bezifferung seines Anspruchs die Schätzung des Gerichts „erahnen“ müsste und bei Fehleinschätzung entweder zu wenig verlangt oder ein hohes Kostenrisiko trägt. Anders als bei Verlust des Gebrauchsvorteils an einem Auto, gibt es für den Verlust des Gebrauchsvorteils an einer Küche auch keine Tabelle, an der sich der Kläger orientieren könnte.

Verspätete Lieferung und verspäteter Einbau

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Lieferung und verspäteten Einbau der Einbauküche. Der Anspruch folgt aus § 286 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 24.04.2016 in Verzug. Einer Mahnung des Klägers bedurfte es hierzu gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da die Leistungszeit durch die Beklagte nach dem Kalender bestimmt worden war durch die Auftragsbestätigung vom 29.02.2016. Vom 25.04.2016 bis zum 29.04.2016 stand dem Kläger überhaupt keine Küche zur Nutzung zur Verfügung. Auch bis zum 16.06.2016 war die Küche nur sehr eingeschränkt nutzbar. Dem Kläger stand keine Arbeitsplatte zur Verfügung. Auch danach war die Küche nach wie vor lediglich eingeschränkt nutzbar.

Die nicht nutzbare Küche
Die verspätete Lieferung und Montage einer Küche

Die nicht nutzbare Küche stellt einen ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB dar. Es ist ein Verlust von Gebrauchsvorteilen. Nach der Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH ist für die abstrakte Nutzungsentschädigung maßgebend, der Geschädigte auf eine ständige Verfügbarkeit des entsorgenden Gegenstand für seine Lebensführung angewiesen ist. Zweifellos ist der Geschädigte, der Kläger, auf die Kücheneinrichtungen im allgemeinen derart angewiesen, das ihr vorübergehende Entzug einen Nutzung Entwicklung rechtfertigt (Landgericht Kiel (Az. 11 05 139 / 93); Magnus, in Dauner-Lieb/Erlangen, BGB, Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 249 Rn. 61 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Höhe der Nutzungsänderung in der Regel an den zeitanteiligen Vorhaltekosten ausrichtet, die um einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (Mertens, in Dauner-Lieb/Langen, BGB, Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 249 Rn. 61 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

 

Für zur Ersatzfähigkeit des Verlusts von Gebrauchsvorteilen an einer Kücheneinrichtung verweisen wir auf die Gerichtsurteile des Landgerichts Osnabrück (Az. 7 O 161- 98: 15,00 DM pro Stunde), des Landgerichts Kiel (Az. 11 O 539/93: 60,00 DM pro Tag) sowie des Landgerichts Tübingen (Az. 1 S 145 / 88). Der Kläger erachtet nach alledem eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von mindestens 840,00 Euro für angemessen. Dieser Betrag ergibt sich bei Zugrundelegung von vier Monaten (ca. 120 Tage), in denen die Küche nicht bzw. nur eingeschränkt nutzbar war, und unter Zugrundelegung von 7,00 € Nutzungsentschädigung pro Tag - wobei dieser Betrag angesichts der bereits zitierten Rechtsprechung als gering bewertet werden dürfte.

Es wurde kein bestimmbares Lieferdatum vereinbart

Klageabweisung:

 

Die Hauptforderung ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung hat. Dem Kläger steht aus tatsächlichen Gründen keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Darlegungen der Klageschrift sind teilweise unzutreffend, weshalb sie, soweit anders dargelegt, auch bestritten werden. Es war vielmehr so, dass kaufvertraglich kein genau bestimmbares Lieferdatum vereinbart wurde, sondern ein voraussichtliches etwaiges Lieferdatum. Im Kaufvertrag vom 17.02.2016 wurde unter vereinbarter Liefertermin eingetragen „ca. 8 Wo.“. Dies bedeutet, dass die Lieferung voraussichtlich etwa nach acht Wochen nach dem 17.02.2016 erfolgen sollte. Der 29.04.2016 ist damit zur Einhaltung des Lieferdatums ausreichend. Die Auftragsbestätigung vom 29.02.2016 ist rechtlich irrelevant, da der Kläger ein Verbraucher gem. § 13 BGB ist und kein Unternehmer gem. § 14 BGB. Konstitutive oder deklaratorische Wirkung hat eine Auftragsbestätigung im Rechtsverkehr jedoch nur in dem Rechtsverkehr zwischen Unternehmern gem. § 14 BGB. Im Rechtsverkehr unter Beteiligung eines Verbrauchers gem. § 13 BGB ist eine Auftragsbestätigung rechtlich irrelevant, und zwar in jeder Hinsicht.

 

Bei der Lieferung der Küche am 29.04.2016 war lediglich ein kleiner Fräsfehler in der Arbeitsplatte vorhanden. Die Küche wurde montiert, insbesondere auch die Arbeitsplatte befestigt, und dem Kläger wurde zugesichert, dass die Arbeitsplatte nach deren Neubestellung neu montiert werde. Insbesondere wurde die Montage der Küche natürlich nicht abgebrochen oder unterbrochen wegen eines kleinen Fräsfehlers in der Arbeitsplatte. Ein solcher kleiner Fräsfehler in der Arbeitsplatte ist irrelevant für die Montage einer Küche. Demgemäß bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift unter den Lieferschein und die Rechnung vom 28.04.2016, dass „bei der Lieferung (...) keine Schäden bzw. Verschmutzungen an Wänden, Böden und Decken“ entstanden seien und dass „der vollständige und einwandfreie Empfang der Ware (...) hiermit ausdrücklich bestätigt‘ werde.

 

Am 10.05.2016 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und teilte mit, dass die Frontverkleidung des Kühlschranks falsch sei und dass die Blende oberhalb der Mikrowelle beschädigt sei. Die Beklagte sagte zu, auch diese kleineren Reklamationen zu erledigen. Als Termin hierfür wurde der 16.06.2016 vereinbart. Anlässlich dieses Termins montierte die Beklagte die nachbestellte Arbeitsplatte ohne Fräsfehler. Sie wollte auch die Frontverkleidung des Kühlschranks auswechseln, stellte jedoch fest, dass ein falsches Teil geliefert worden war. Somit verblieb es zunächst bei der Frontverkleidung der Kühlschranktür, also einer rein optischen Gegebenheit. Anlässlich dieses Termins am 16.06.2016 reklamierte der Kläger dann neu gegenüber der Beklagten, dass drei Griffe an Unterschränken fehlten. Zudem reklamierte der Kläger, dass der Deckenkasten zur Abluftverkleidung montiert werden müsste.

Die Küche war in der Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt

Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Verkleidung, die nichts mit der gegebenen Funktionsfähigkeit der Abzugshaube zu tun hat und somit um eine rein optische Gegebenheit. In diesem Zusammenhang bestreitet die Beklagte, dass der Verkäufer der Beklagten zugesichert habe, dass der Kläger sich um nichts mehr kümmern müsse. Denn gemäß des Aufmaßprotokolls vom 27.02.2016 musste der Kläger die Steckdosen nach Installationsplan verlegen, nicht die Beklagte. Er war demnach verantwortlich für den Stromanschluss, nicht die Beklagte, weshalb kein diesbezügliches Vertretenmüssen der Beklagten gegeben ist. Anlässlich des Termins vom 09.08.2016 wurden die drei Griffe montiert, die Blende oberhalb der Mikrowelle ausgetauscht, die Frontverkleidung des Kühlschranks ausgetauscht und der Deckenkasten der Abluftverkleidung montiert. Nunmehr reklamierte der Kläger, dass der Gerätehochschrank eine falsche Frontenaufteilung habe, was ein rein optischer Mangel ist. Die Beklagte sagte zu, auch diese Reklamation zu erledigen. Dies tat sie dann auch am 31.08.2016. Weitere Beanstandungen des Klägers gab es nicht. Demnach ist festzuhalten, dass die Küche tatsächlich von Beginn an jederzeit voll funktionsfähig war. Insbesondere die wesentlichen Bestandteile der Küche Spüle, Spülmaschine, Herd, Ofen, Mikrowelle, Kühlschrank und Dunstabzugshaube.

 

Die Küche war zu keinem Zeitpunkt in ihrer vollen Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Es handelte sich lediglich um kleinere optische Mängel, die aber die Funktionsfähigkeit der Küche und damit deren Nutzung in keiner Weise beeinträchtigen. Es gab somit tatsächlich keinen Nutzungsausfall hinsichtlich der Küche. Derartiges legt der Kläger ja konsequenterweise auch nicht dar. Es gibt in der gesamten Klagebegründungsschrift nicht einen einzigen Hinweis auf eine konkrete Nutzungseinschränkung einer Funktion der Küche. Damit steht dem Kläger bereits aus tatsächlichen Gründen keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Dem Kläger steht aber auch aus rechtlichen Gründen keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Zunächst ist aufgrund der vorstehenden Darlegungen kein Lieferverzug eingetreten; weshalb der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch aus den §§ 280 Abs. 2; 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat. Wie bereits vorstehend dargelegt, war kaufvertraglich kein genau bestimmbares Lieferdatum vereinbart, sondern nur ein voraussichtlich etwaiges Lieferdatum. Dieses voraussichtlich etwaige Lieferdatum hielt die Beklagte ein. Ein Lieferverzug ist auch aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht eingetreten, da in der Bestellung und den Auftragsbestätigungen angegebene Liefertermine oder Fristen unverbindliche Angaben sind.

 

Selbst für den Fall, dass eine verbindliche Lieferfrist ausdrücklich vereinbart worden wäre, was aber nicht der Fall war, hätte gem. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten der Kläger der Beklagten eine angemessene Nachlieferfrist setzen müssen, was er aber nicht tat, weshalb die Beklagte auch für diesen Fall nicht in Lieferverzug geraten wäre. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung ist entweder nicht einschlägig oder unzutreffend zitiert oder unzutreffend ausgelegt. Die Entscheidung des Landgerichts Kiel betraf den gesamten Hausrat und ist somit nicht vergleichbar mit einer Küche. Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück besagt, dass eine Nutzungsausfallentschädigung bei kleineren Mängeln entfällt, was vorliegend der Fall ist. Denn beim Sachverhalt des Landgerichts Osnabrück waren nicht nutzbar die Spülmaschine, die Spüle und die Dunstabzugshaube. Unter diesen Voraussetzungen wurde vom Landgericht Osnabrück pro Tag Nutzungsausfall eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5,00 DM zugesprochen, was etwa 2,50 € entspricht.

 

Bei der Entscheidung des Landgerichts Tübingen bezog sich die Klage darauf, dass dort nur ein Ersatzherd und nur eine Spüle zur Verfügung standen. Diese Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt in keiner Weise vergleichbar, da vorliegend eben alles in der Küche nutzbar war und es sich lediglich um optische Gegebenheiten handelte, die zu beseitigen waren und auch beseitigt wurden. Einschlägig ist jedoch die Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 18.10.1990. zum Aktenzeichen 1 S 482/90. Bei dieser mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Entscheidung war auch die dortige Küche noch nicht fertig montiert.

 

Somit besteht auch aus rechtlichen Gründen kein Anspruch des Klägers auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Die Nebenforderung ist unbegründet, da die Beklagte aufgrund der Ausführungen unter 1. nicht in Zahlungsverzug gem. der §§ 280 Abs. 2; 286 Abs. 1 BGB geriet und darüber hinaus auch kein gem. § 286 Abs. 4 BGB erforderliches Vertretenmüssen der Beklagten gegeben war.