Urteil 9 S 58/25 Landgericht Wuppertal zur Rückabwicklung eines Küchenkaufs

Im Urteil vom 28.08.2025 (Az. 9 S 58/25) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 35 C 128/24 vom 01.04.2025) zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Einbauküche aufgrund eines Sachmangels an der Natursteinarbeitsplatte.

 

⚖️ Kernaussage des Urteils:

  • Rücktritt vom Kaufvertrag durch die Beklagten war wirksam gemäß §§ 434 Abs. 3, 437 Nr. 2, 475d Abs. 1 Nr. 1, 323 Abs. 1 BGB.

  • Die Arbeitsplatte wies einen optischen Mangel auf: Farb- und Maserungsunterschiede zwischen den Plattenkomponenten ließen sie nicht wie „aus einem Guss“ erscheinen.

  • Die Klägerin hatte den Mangel vorgerichtlich eingeräumt und eine Nachbesserung angeboten – jedoch außerhalb der gesetzten Frist, was den Rücktritt rechtfertigte.

  • Das Gericht sah keine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, da die Lichtbilder als Beweismittel ausreichten.

💡 Relevante rechtliche Aspekte:

  • Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB: Die Klägerin handelte als Unternehmerin, die Beklagten als Verbraucher.

  • Sachmangel nach § 434 BGB: Die optische Abweichung der Arbeitsplatte wurde als Mangel gewertet.

  • Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB: Die Klägerin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme der Küchenelemente verurteilt.

  • Keine Annahmeverzugsregelung bei verspäteter Nachbesserung (§ 475d Abs. 1 BGB).

📌 Bedeutung für Verbraucher und Händler:

 

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern bei mangelhaften Lieferungen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs. Es zeigt, dass optische Mängel bei Natursteinprodukten rechtlich relevant sein können und dass verspätete Nachbesserungsangebote nicht vor einem Rücktritt schützen.

Die 9. Zivilkammer des LG Wuppertal bestätigt den Rücktritt vom Kaufvertrag. Berufung erfolglos. Klägerin muss 5.000 € zurückzahlen. Jetzt Urteil lesen!

Hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal auf die mündliche Verhandlung vom 28.08.2025 am Landgericht Wessel für Recht erkannt:

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.04.2025, Az. 35 C 128/24, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: Von einer Sachverhaltsdarstellung nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gem. §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung, § 546 ZPO, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen wirksamen Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag angenommen, aufgrund dessen sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat, § 346 BGB.

 

Folgerichtig hat das Amtsgericht die Klage auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 4.800,01 € mangels fortbestehender Verpflichtung aus dem Kaufvertrag abgewiesen und auf die Widerklage zum einen die Klägerin gem. §§ 346 Abs. 2, 348 BGB zur Rückzahlung des angezahlten Kaufpreises in Höhe von 5.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung der erworbenen Küchenelemente verurteilt und zum anderen den Annahmeverzug der Klägerin festgestellt.

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangel an Natursteinarbeitsplatte rechtlich wirksam

Der von den Beklagten gegenüber der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2024 erklärte Rücktritt ist gem. §§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2), 437 Nr. 2, 475d Abs. 1 Nr. 1, 323 Abs. 1 BGB wirksam. a) Die Arbeitsplatte ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) BGB, weil sie nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann. Bei einer Natursteinarbeitsplatte ist ein einheitliches Erscheinungsbild üblich und der Käufer kann grundsätzlich erwarten, dass eine Natursteinarbeitsplatte als „aus einem Guss“ hergestellt aussieht, selbst wenn sie – wie hier – aus mehreren Komponenten zusammengesetzt wird.

 

Dabei berücksichtigt die Kammer, dass bei einem Naturstoff keine vollständig gleichmäßige Maserung und gleiche Farbgebung gewährleistet werden kann. Das Amtsgericht hat betreffend das Erscheinungsbild der Arbeitsplatte unter Bezugnahme auf die Lichtbilder einen farblichen Unterschied dahingehend festgestellt, dass die rechts gelegene Platte in ihrem Erscheinungsbild dunkler erscheint und insoweit von der links befindlichen Platte abweicht. Diese Feststellungen sind zutreffend und von der Kammer gem. § 529 Abs. 1 ZPO ihrer Entscheidung zugrunde zulegen. Denn im Vergleich zum Plattenstück mit eingelassener Spüle weist das daran linksseitig angrenzende Plattenstück eine höhere Anzahl heller Einschlüsse auf anthrazitfarbenem Grund auf und wirkt damit heller und strukturierter als das Plattenstück mit eingelassener Spüle, welches im Vergleich zum linksseitig angrenzenden Plattenstück weniger helle Steinkomponenten enthält.

 

Bei jeweils isolierter Betrachtung der beiden vorgenannten Teilstücke stellt sich die Maserung gleichmäßig intensiv ausgeprägt und verteilt dar. Bei einer Gesamtbetrachtung beider Komponenten entsteht der Eindruck, die beiden vorgenannten Komponenten der Arbeitsplatte stammten nicht von einem, sondern von unterschiedlichen Steinblöcken. Dieser optische Bruch stellt auch nach Ansicht der Kammer einen Sachmangel dar. Denn die Arbeitsplatte wirkt aufgrund der unterschiedlichen Intensität der Maserung nicht wie „aus einem Guss“. Dabei waren die Lichtbilder im Entscheidungsfall ausreichende Tatsachengrundlage für die rechtliche Bewertung des vorgenannten Erscheinungsbildes als mangelhaft.

 

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Denn die Kammer hat davon auszugehen, dass der optische Bruch nicht auf die natürliche Beschaffenheit des verarbeiteten Naturstoffes zurückzuführen ist, sondern auf einen Fehler bei der Herstellung bzw. Bearbeitung der Komponenten. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2024 eingeräumt, der für sie tätigen Firma sei ein Versehen unterlaufen, indem hinsichtlich der Spülenplatte die falsche Seite der Platte bearbeitet worden sei; sie, die Klägerin, habe nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, Nachbesserung zu leisten. Mit dieser Stellungnahme hat die Klägerin gegenüber den Beklagten einen nachbesserungsfähigen Mangel und ihre Pflicht zur Nachbesserung eingeräumt und insoweit ein Zeugnis gegen sich selbst abgegeben.

 

Dies hat zur Folge, dass die Darlegungs- und Beweislast im Prozess, dass entgegen der vorgerichtlichen Äußerungen kein Mangel vorliegen soll, wie von ihr mit der Berufung geltend gemacht, bei ihr liegt. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden. Zwar hat sie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10.02.2025 vorgetragen, die „geringfügige Nuancierung“ stelle keinen Mangel dar, und für die Mangelfreiheit Beweis es fehlt indes jeder Sachvortrag dazu, dass und warum der vorgerichtlich zugestandene Bearbeitungsmangel nun doch nicht vorliegen bzw. Ursache für den optischen Bruch sein sollte.

 

Erfahren Sie, wann Verbraucher gemäß § 475d BGB vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen – ohne Fristsetzung bei mangelhafter Lieferung.

Mangels diesbezüglichen Vorbringens stellt sich ihre Behauptung zur Mangelfreiheit als Vortrag „ins Blaue hinein“ dar, welcher nicht aufzuklären ist. Die Beklagten waren gem. § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt, obwohl die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2024 und damit noch vor Erklärung des Rücktritts durch die Beklagten (erneut) Nachbesserung angeboten hatte, wie sich aus dem unstreitigen Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils ergibt. Gem. § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf es für einen Rücktritt wegen eines Mangels abweichend von §§ 323 Abs. 2, 440 BGB nicht der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt nicht vorgenommen hat, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat.

 

Diese Sonderregelung zum Verbrauchsgüterkauf ist hier anzuwenden. Hier liegt ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB vor. Die Klägerin ist Unternehmerin und die Kläger haben in ihrer Eigenschaft als Verbraucher die Küche als Ware i.S.v. § 241a Abs. 1 BGB erworben. Die Voraussetzungen von § 475d Abs. 1 Nr. BGB sind erfüllt. Die Klägerin hat die von den Beklagten gerügten Farbunterschiede nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt. Den Farbunterschied zeigten die Beklagten mit E-Mail vom 18.08.2024 gegenüber der Klägerin an, deren Erhalt die Klägerin mit den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts nicht bestritten hat. Darin heißt es: „leider wie erwartet, scheint nur die linke Platte ausgetauscht worden zu sein, auf den Fotos ist der Unterschied in Maserung und Farbe deutlich zu erkennen, Schauen Sie gerne einmal drüber“ Weil die Einbauküche bereits am 23.06.2023 geliefert und mit Ausnahme der zunächst in gebrochenem Zustand angelieferten Arbeitsplatten eingebaut worden war, erscheint die der Klägerin mit E-Mail der Beklagten vom 25.09.23  gesetzte Frist bis zum 08.10.2023 angemessen.

 

Darin heißt es: „11 Wochen nach dem dem 1. Liefertermin, 4 Termine und 3 Reparaturversuche später und als Ergebnis: mangelhafte Lieferung und offener Aufträge; Da nun jedoch die Zeit ohne Lösung oder wie aus unserer Sicht, ohne Bearbeitung fortschreitet, lässt uns natürlich an einem erfolgreichen Ende zweifeln; Am Ende muss eine Lösung gefunden sein und wir denken eine zwei Wöchige Frist bis zum 08.10.2023 ist hier angemessen“ Das Nachbesserungsangebot der Klägerin vom 05.02.2024 erfolgte deutlich außerhalb dieser angemessenen Frist. Auch das den Beklagten zuvor mit E-Mail vom 02.11.2023 von der Vertragspartnerin der Klägerin, unterbreitete Angebot zur Nachbesserung lag außerhalb dieser Frist.

 

Es kann damit dahingestellt bleiben, ob die Beklagten überhaupt zur Reaktion gegenüber der vorgenannten Firma verpflichtet gewesen 5 wären, woran Zweifel bestehen, weil nicht diese Firma, sondern die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten war. Zur Annahme einer nicht innerhalb einer angemessenen Frist angebotenen Nachbesserung ist der Käufer nach der der Regelung des § 475d Abs. 1 S. 1 BGB zugrundeliegenden Wertung nicht verpflichtet. Der Käufer wird durch eine nicht binnen angemessener Frist angebotene Nachbesserung nicht in Annahmeverzug gesetzt, welcher einem Rücktrittsrecht grundsätzlich entgegenstünde. Einer verspäteten Nacherfüllung kann der Käufer durch einen Rücktritt zuvorkommen und kann er eine Nacherfüllung ablehnen, die entgegen § 475 Abs. 5 mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder deren Kosten er entgegen § 439 Abs. 2 zu tragen hätte, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten.

 

Dem Käufer ist es lediglich verwehrt, eine Nacherfüllung entgegenzunehmen und dennoch vom Vertrag zurückzutreten (vgl. MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, BGB § 475d Rn. 9, beck online.) Damit konnte hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagten auch gem. § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen wären, wie von den Beklagten in der Berufungsinstanz geltend gemacht. Gem. § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt.

 

Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei mangelhafter Arbeitsplatte zulässig? Jetzt § 475d BGB, Nachbesserung und Erheblichkeit rechtssicher verstehen!

Nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils gab es zumindest eine Nachbesserungsmaßnahme in Bezug auf die Arbeitsplatte: Auf die Rüge der Beklagten ließ die Klägerin am 16.08.2023 die am 17.07.2023 von der Subunternehmerin mit falschen Plattenanstößen gelieferte Arbeitsplatte wieder abholen und es wurden die Arbeitsplatten am 18.08.2023 wieder montiert. Ob damit eine erfolglose „versuchte Nacherfüllung“ anzunehmen wäre, obwohl die Klägerin unter dem 05.02.2024 eine erneute Nachbesserung angeboten hatte, bedürfte einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.

 

Denn anders als der Wortlaut „versuchte Nacherfüllung“ nahelegt, bedeuten weder § 475d Abs. 1 Nr. 2 noch die Regelung des zugrundeliegenden Art. 13 Abs. 4 lit. b Warenkauf-RL, dass der Unternehmer lediglich einen einzigen Nacherfüllungsversuch hat; nach dem Erwägungsgrund der Warenkauf-RL ist vielmehr objektiv zu bestimmen, ob der Verbraucher nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch „weitere Bemühungen des Verkäufers, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, akzeptieren sollte“; dabei seien „alle Umstände des Falles“ abzuwägen, wobei insbesondere Art und Wert der Waren sowie Art und Bedeutung der Vertragswidrigkeit zu berücksichtigen seien; insbesondere bei „teuren oder komplexen Waren“ könne es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer weitere Versuche zur Behebung der Vertragswidrigkeit einzuräumen; zu berücksichtigen sei weiter, ob vom Verbraucher weitere Nacherfüllungsversuche zumutbar seien, maßgeblich sei auch, ob der Verbraucher weiter darauf vertrauen könne, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen; dieser Begründung hat sich der Gesetzgeber angeschlossen (vgl. MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, BGB § 475d Rn. 15, beck-online).

 

Weil die hier einschlägige Regelung des § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB an die Stelle des § 440 BGB tritt, bedurfte es hier auch keiner Entscheidung darüber, ob angesichts der bisherigen Nachbesserungsmaßnahmen der Klägerin eine Nachbesserung gem. § 440 S. 2 BGB als fehlgeschlagen anzusehen wäre. c) Der Rücktritt ist auch nicht gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Das Amtsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass und warum der hier vorliegende optische Mangel als nicht unerheblich zu bewerten ist.

 

Auch für diese rechtliche Würdigung bedurfte es keiner weitergehenden Feststellungen, insbesondere keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von Klägerseite beantragt: Bei der Bewertung der Erheblichkeit eines Mangels ist eine umfassende Interessensabwägung auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmen, wobei ein Mangelbeseitigungsaufwand in Höhe eines fünf Prozent des Kaufpreises überschreitenden Betrags in der Regel für eine Erheblichkeit des Mangels spricht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 –, BGHZ 201, 290-310, Rn. 12), Unter Zugrundelegung einer – von den Beklagten indes bestrittenen – vollen Funktionsfähigkeit der Küche hat das Amtsgericht den optischen Mangel wegen seiner deutlichen Wahrnehmbarkeit nach Intensität und Lage sowie in Anbetracht der Bedeutung der Natursteinarbeitsplatte als maßgebenden Faktor für den optischen Gesamteindruck der Küche als nicht unerheblich bewertet.

 

Im Mittelpunkt steht die rechtliche Bewertung eines optischen Mangels an einer Natursteinarbeitsplatte sowie die Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungsmaßnahmen durch die Verkäuferin.

 

Bei der Abwägung hat das Amtsgericht auch die Kosten einer Mangelbeseitigung berücksichtigt. Konkrete Feststellungen zur Höhe des Mängelbeseitigungsaufwandes hat das Amtsgericht zwar nicht getroffen, sondern zugunsten der Klägerin einen Mängelbeseitigungsaufwand unterstellt, der die vorgenannte Erheblichkeitsgrenze von 5% des Kaufpreises unterschreitet. Vor diesem Hintergrund kam es im Entscheidungsfall nicht darauf an, wer die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Mängelbeseitigungskosten trägt, und beruhte die Interessensabwägung auch nicht auf einer Verkennung der Darlegungs [1]und Beweislast durch das Amtsgericht, wie von der Klägerin gerügt. Davon abgesehen hat das Amtsgericht zu Recht die Klägerin als Verkäuferin für darlegungsbelastet angesehen, indem es auf das Fehlen diesbezüglichen Sachvortrags durch die Klägerin hingewiesen hat. Unter Zugrundelegung des ungeschriebenen Grundprinzips der Beweislastverteilung im Zivilprozess, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen – ungeachtet der konkreten Parteirolle – darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 29. Januar 2025 –IV ZR 221/23 –, Rn. 9, juris), folgt die die Klägerin treffende Darlegungs- und Beweislast aus der Regelung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, wonach ein Rücktritt im Falle einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen ist.

 

Weil sich die Klägerin als Verkäuferin auf einen Ausschluss des Rücktrittsrechts beruft, ist sie grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für solche Umstände, die eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung begründen sollen. Trotz Unterschreitens der Erheblichkeitsgrenze der Mangelbeseitigungskosten hat das Amtsgericht den optischen Mangel als nicht unerheblich angesehen und auf die Bedeutung der Arbeitsplatte als Hauptbestandteil der Küche, den Zeitaufwand und die Schadensträchtigkeit eines erneuten Aus- und Einbaus sowie darauf abgestellt, dass der Klägerin bereits mehrfach Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden und die der Klägerin mit E-Mail vom 25.09.2023 gesetzte weitere Frist zur Nachbesserung abgelaufen sei.

 

Damit hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Entscheidungsfalls in der Sache ausgeführt, dass den Beklagten eine weitere Nachbesserungsmaßnahme nicht zumutbar war. Die Kammer teilt die Würdigung des Amtsgerichts insbesondere vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachvortrags, wonach die Arbeitsplatte am 10.07.2023 zunächst in teilweise gebrochenen Zustand angeliefert und nicht eingebaut wurde, am 17.07.2023 mit falschen Plattenanstößen geliefert und eingebaut wurde, am 16.08.2023 wieder abgebaut und am 18.08.2023 mit dem festgestellten optischen Mangel montiert wurde. Dass die Beklagten trotz dieser Nachbesserungsversuche weiterhin hätten darauf vertrauen können und müssen, dass die Klägerin in der Lage wäre, den vertragsgemäßen Zustand der Arbeitsplatte herzustellen, vermag die Kammer nicht festzustellen. In Anbetracht der deutlichen Wahrnehmbarkeit des Mangels und seiner störenden Wirkung auf den Eindruck, die Arbeitsplatte sei aus einem Guss hergestellt, sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der vom Mangel betroffenen Natursteinarbeitsplatte für den Gesamteindruck einer Küche als hochwertig, war der Mangel als nicht unerheblich anzusehen.

 

Die vom Amtsgericht vorgenommene Interessensabwägung stellt sich auch nicht aus dem Grund als unvollständig und fehlerhaft dar, wie die Klägerin weiter rügt, weil das Amtsgericht die erheblichen Kosten einer Rückabwicklung des Kaufvertrags unberücksichtigt gelassen hat. Es dürfte zwar davon auszugehen sein, dass die Klägerin durch einen Rückbau der Küchenerweiterung in doppelter Hinsicht belastet sein dürfte, zum einen, weil die eingebauten Elemente kaum wiederverwertbar sein dürften, zum anderen, weil weitere Kosten durch Demontage und Entsorgung entstehen dürften. Diese Kostenlast ist indes nicht zugunsten der Klägerin in die Interessensabwägung einzustellen, weil sie ausschließlich dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen ist: Es handelt sich hier um einen behebbaren Mangel und lag es in der Hand der Klägerin, durch Unterbreitung eines Nachbesserungsangebotes in 8 angemessener Zeit nach Mangelanzeige die Gefahren eines Rücktritts und einer damit verbundenen Kostenlast abzuwenden. Ausführungen der Kammer zur Feststellung des Annahmeverzugs waren mangels eines diesbezüglichen, über die Rüge eines vermeintlich unwirksamen Rücktritts hinausgehenden Berufungsangriffs nicht veranlasst.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – IV ZR 543/15 –). Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 II 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 –). Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.800,01 EUR