Farbunterschiede der Küchenfronten – und Korpen

Aktenzeichen I-1 O 61/16 Landgericht Arnsberg vom 29.12.2016

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.070,00 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Erbringung folgender Mängelbeseitigungsarbeiten an der im Haus des Beklagten montierten Einbauküche.

 

a) vollständige Verkleidung der installierten Dunstabzugshaube über der Kochinsel;

 

b.) Montage der fehlenden Deckenblende zwischen Hochschrank und Küchendecke;

 

c) Lieferung und Montage sämtlicher Außenfronten der Küchenbauteile, also des Korpus einschließlich aller Seitenteile in Ultra – Hochglanz weiß statt wie bisher in einfachen weiß – Glanz;

 

d) schrankmäßige Verkleidung des Kühlschranks mit bündigem Anschluss zu den Seiten und nach oben;

 

e) Verblendung des Kühlschranks derart, dass eine einheitliche Front entsteht, aus der lediglich die Kühlschranktür hervorsteht, nicht aber dessen Korpus.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die genannten Mangelbeseitigungsarbeiten an der im Haus des Beklagten montierten Einbauküche Zug um Zug gegen Zahlung von 10.070,00 Euro vorzunehmen.

 

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und trägt der Beklagte 1/3.

 

Das Urteil ist hinsichtlich der Klage vorläufig vollstreckbar durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages und wegen der Widerklage durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 Euro.

 

Der Streitwert für die Klage wird auf 10.070 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin begehrt Restzahlung nach Herstellung und Lieferung einer Einbauküche auf der Grundlage der Bestellung einer Küche vom 19.10.2014 und der Auftragsbestätigung vom 09.06.2015.

 

Dabei war die Auftragsbestätigung nach Vorlage eines Farbmusters in der Farbe Ultra – Hochglanz -weiß erfolgt.

 

Vorab hatte die Klägerin eine 3D – Darstellung der Küche angefertigt, die die zum Essbereich offene Küche zeigt. Auf diese Darstellung wird Bezug genommen.

 

In der Auftragsbestätigung war die Farbe für die Deckenblende sowie das Korpusmaterial mit der Bezeichnung weiß Glanz beschrieben. Lediglich die Fronten waren hiernach in der Farbe Ultra – Hochglanz -weiß auszuführen.

 

Zwischen den Parteien bestand Einigkeit darüber, dass der bei dem Beklagten noch vorhandene Kühlschrank in die Einbauküche integriert werden sollte, sowie ein Abfalleimer von 10 Litern in einem Müllschrank eingebracht werden sollte, sowie eine Schneidemaschine vorhanden sein sollte.

 

Zwischen dem 17.08..2015 und dem 16.11.2015 erfolgte der Einbau der Küche. Allerdings verweigerte der beklagte den Einbau der Deckenverblendung, die die Klägerin nur mit Material in der Farbe Weiß-Glanz anstelle von Ultra – Hochglanz-weiß vorzunehmen bereit war.

 

Zum Einbauzustand der Küche wird auf die Lichtbilder der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte verweigerte die Restzahlung in Hinblick auf folgende Beanstandungen:

1) die angeblich nicht vertragsmäßig gelieferte Deckenblende, in der farbe Weiß-Glanz anstelle der Farbe Weiß-Ultra Hochglanz,

 

2) einen angeblichen Planungsfehler, da der bei dem Beklagten noch vorhandene Kühlschrank unstreitig nicht bündig mit den Anbauteilen der Küche neben dem Kühlschrank abschließt,

 

3) einen angeblichen Planungsfehler, dass es im Bereich der Austrittsöffnung des Abzuges angeblich zu laut sei.

 

Der Zahlungsaufforderung der Klägerin bis spätestens zum 26.01.2016 mit Schreiben vom 12.01.2016 kam der Beklagte nicht nach.

 

Die Klägerin meint, der Lieferzustand der Küche entspreche den vertraglichen Vereinbarungen, die durch die Auftragsbestätigung konkretisiert worden seien .

 

Mündliche Nebenabreden seien im Hinblick auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

 

Ein Freiraum oberhalb des Küchenschrankes sei sach- und fachgerecht, um eine ausreichende Luftzirkulation zu gewährleisten und Schimmelbildung vorzubeugen. Dass der Kühlschrank überstehen werde, sei dem Beklagten bekannt gewesen. Der vom Beklagten gewünschte Abfalleimer von 10 Liter sei zusammen mit dem Müllzerkleinerer zu groß für den vorgesehenen Schrank. Den Einbau in einem anderen Schrank habe der beklagte – was unstreitig ist – abgelehnt.

 

Die Brotschneidemaschine habe der Ehefrau des beklagten lediglich nicht gefallen und sei aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückgenommen und dem Beklagten dafür eine Gutschrift in Höhe von 300 Euro erteilt worden.

 

Die Klägerin beantragt,

 

1) den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.070,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2016 zu zahlen,

 

2) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 412 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2016 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Folgende Reklamationen sollen an der montierten Einbauküche vorgenommen werden:

Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, folgende Mangelbeseitigungsarbeiten an der im Haus des Beklagten montierten Einbauküche vorzunehmen:

 

a. Lieferung vollständige Verkleidung der installierten Dunstabzugshaube über der Kochinsel;

 

b. Montage der fehlenden Deckenblende zwischen Hochschrank und Küchendecke;

 

c. und Montage sämtlicher Außenfronten der Küchenbauteile, also des Korpus einschließlich aller Seitenteile in weiß-Hochglanz statt wie bisher in einfachem weiß-Glanz;

 

d. schrankmäßige Verkleidung des Kühlschranks mit bündigem Anschluss zu den seiten und nach oben;

 

e. Verblendung des Kühlschranks derart, dass eine einheitliche Front entsteht, aus der lediglich die Kühlschranktür hervorsteht, nicht aber dessen Korpus;

 

f. Montage eines 10 Liter großen Abfalleimers im Schrank unterhalb der in die Küchenarbeitsplatte integrierten Spüle satt des vorhandenen 5 Liter großen Abfalleimers;

 

g. Montage einer Schneidemaschine in der Weise, dass aus einer Schublade ein Gestell mit einer Schneidemaschine hochzuklappen ist, mit der Maßgabe, dass sich nach dem Hochklappen die Schneidemaschine dann in einer Höhe mit der Arbeitsplatte der Küche befindet.

 

Hilfsweise beantragt er, die Klägerin zur Vornahme der mit den Widerklageanträgen beschriebenen Mangelbeseitigungsarbeiten Zug um Zug gegen Zahlung von 10.070,00 Euro zu verurteilen.

 

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Decken- und Hochschrankverkleidung der Küche

Die Beklagte behauptet, die gelieferte Küche entspreche hinsichtlich der gerügten Punkte nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Entsprechend der klägerseits gefertigten 3D Ansicht hätte die Decken- und Hochschrankverkleidung in gleicher Farb- und Lackgestaltung wie die übrigen Küchenbauteile geliefert werden müssen. Außerdem sei die passgenaue schrankmäßige Verkleidung des beklagtenseits vorhandenen, hohen Kühlschranks in Form vollständiger Integrierung in die Küchenzeile geschuldet gewesen. Außerdem sei die Lieferung einer Schneidvorrichtung dergestalt geschuldet gewesen, dass diese aus einer Schublade hochzuklappen sein sollte und sich dann in gleicher Höhe mit der Arbeitsplatte der Küche hätte befinden sollen.

 

Die Farbauswahl sei – was unstreitig ist – aufgrund der Vorlage einer Musterplatte in der Farbe Ultra Hochglanz weiß erfolgt. Das sich dies nur etwa auf die Schubladen und Türfronten der Einbauküche beziehen sollte, hingegen die übrigen Küchenbauteile in anderem weiß bzw. anderer Oberflächengestaltung erfolgen sollte, sei mit keinem Wort erwähnt worden.

 

 

Außerdem sei nicht ordnungsgemäß, dass sich oberhalb des Kühlschrankes – unstreitig – ein ca. 16 cm großer Freiraum befindet und das der Kühlschrank nicht nur – wie vereinbart – hinsichtlich der Tür, vielmehr auch noch der Kühlschrank als solcher 7,5 cm vorstehe.

 

Auch sei der unstreitig installierte maximal etwa 5 Liter fassende Abfalleimer nicht ordnungsgemäß. Auf Mängel der Austrittsöffnung des Abzuges beruft sich der Beklagte jetzt nicht mehr.

 

Zur Ergänzung des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen.

 

Außerdem hat das Gericht Farbmuster in den Farben ultra Hochglanz weiß und weiß Glanz in Augenschein genommen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. Anhörung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

  

Klage und Widerklage sind zulässig, haben in der Sache aber jeweils nur teilweise Erfolg.

 

Dabei war der Vortrag in der Klageerwiderung nicht gemäß § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen, da er nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.

 

Die Klägerin steht die begehrte Restzahlung nur Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung durch Einbau sämtlicher Fronten und Verblendungen wie ausgeurteilt in der Farbe Ultra Hochglanz weiß sowie gegen vollständige schrankmäßige Verkleidung des Kühlschranks und Verblendung des Kühlschranks derart, dass eine einheitliche Front entsteht, aus der lediglich die Kühlschranktür hervorsteht, nicht aber dessen Korpus, zu. Diesbezüglich kann der beklagte widerklageweise auch Mangelbeseitigung verlangen, wobei das Gericht klarstellend in den Urteilstenor die Formulierung Ultra Hochglanz weiß aufgenommen hat, deren Lieferung der Beklagte offensichtlich anstrebt. Wegen der weiteren gerügten Mängel waren Klage und Widerklage abzuweisen.

 

Die Klägerin hat Anspruch auf Restzahlung aus §§ 651 Abs.1, 433 Abs. 2 BGB gemäß §§ 320,322 BGB nur Zug um Zug gegen Beseitigung der geschilderten Mängel zu.

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