Urteil des Landgerichts zur mangelhaften Einbauküche
Durch die Richterin am Landgericht wurde als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2023 zu zahlen – Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der Küche. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15.08.2023 mit der Rücknahme der Küche im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand: Streit um Lieferung und Montage einer Einbauküche
-
Der Kläger machte Gewährleistungsansprüche aus einem Vertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche geltend.
-
Vertragsschluss: 17.06.2022, Kaufpreis 9.000 €, Anzahlung 4.000 €.
-
Lieferung und Montage erfolgten verspätet am 30.11./01.12.2022.
-
Bereits am 01.12.2022 rügte der Kläger Mängel:
-
Arbeitsplatte ragt über die Schublade des Herdunterschranks.
-
Arbeitsplatte nicht wie vereinbart 60 cm tief.
-
Weitere Mängel wurden in der Klageschrift aufgeführt.
-
Trotz mehrfacher Fristsetzungen und Nachbesserungsversuchen blieb die Küche mangelhaft. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag.
Entscheidungsgründe des Gerichts
-
Die Klage ist zulässig und begründet.
-
Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung von 4.000 € gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB.
-
Das Gericht qualifizierte den Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 433 BGB), nicht als Werkvertrag.
-
Die gelieferte Küche war mangelhaft im Sinne des § 434 BGB und entsprach weder den subjektiven noch den objektiven Anforderungen.
-
Der Rücktritt des Klägers war daher wirksam.
Bedeutung für Verbraucher
Dieses Urteil zeigt deutlich:
-
Käufer haben bei mangelhaften Einbauküchen ein Recht auf Rücktritt und Rückzahlung.
-
Verträge über Lieferung und Montage von Küchen gelten rechtlich als Kaufverträge.
-
Eine mangelhafte Montage oder fehlerhafte Planung kann den Anspruch auf Rückabwicklung begründen.
Vollständiges Urteil I-6 O 293/23
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung der Küche. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15.08.2023 mit der Rücknahme der vorgenannten Küche im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche aus einem Vertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche geltend, insbesondere begehrt er die Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen. Unter dem 17.06.2022 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vertrag über Lieferung und Montage der bezeichneten Einbauküche zum Preis von insgesamt 9.000 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 4.000 €, die Restzahlung sollte bei Lieferung und Montage erfolgen. Der Vertragsunterzeichnung vorausgegangen war ein umfangreiches Beratungs- und Planungsgespräch, im Rahmen dessen hat ein Mitarbeiter der Beklagten nach den Wünschen des Klägers die Küche erstellt. Danach sollte die Küche aus drei U-förmig angeordneten Zeilen bestehen. An der Stirnseite des Raums sollte – soweit für den hiesigen Rechtsstreit von Interesse – eine Zeile bestehend aus einem Spülenunterschrank, einem 900 mm breiten Unterschrank mit Kochfeld und einem 450 mm breiten offenen Regal entstehen. Die von der Tür aus gesehen rechte Wand sollte mit einer durchgehenden Arbeitsplatte ausgestattet werden, die einerseits auf dem o.g., in der Ecke des Raums befindlichen Regal und andererseits auf einem am anderen Ende der rechten Wand aufgestellten Unterschrank abgestützt sein sollte.
Nach Vertragsschluss entsandte die Beklagte – was in der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben ist – ein von ihr beauftragtes Unternehmen zur Wohnanschrift des Klägers und ließ ein digitales 3D-Aufmaß des Küchenraums erstellen. Anlass zur Korrektur der Küchenplanung ergab sich für die Beklagte daraus nicht. Lieferung und Montage waren ursprünglich für die 37./38. Kalenderwoche geplant, erfolgten tatsächlich jedoch erst am 30.11./01.12.2022. Unstreitig erfolgte der Aufbau nicht vollständig, da einzelne Teile fehlten bzw. vor Ort nicht wie geplant montiert werden konnten. Bereits am 01.12.2022 rügte der Kläger einige, aus seiner Sicht bestehende Mängel. Unter anderem beanstandete er, dass die Arbeitsplatte an der rechten Wand – was unstreitig zutrifft – über die dazu im 90°-Winkel befindliche Schublade des Herdunterschranks ragt. Dies führt zumindest dazu, dass die Schublade nicht mehr ausgehängt werden kann. Zudem rügt der Kläger, dass die Arbeitsplatte nicht die – jedenfalls nach seinem Dafürhalten vereinbarte – Tiefe von 60 cm aufweist. Unstreitig verjüngt sich die Arbeitsplatte nach rechts hin so weit, dass sie die Front des am rechten Ende befindlichen Unterschranks nicht überragt, sondern nur den Korpus bedeckt. Wegen der weiteren Mangelbehauptungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.
Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Mangelbeseitigung bis zum 18.01.2023 auf. In der Folgezeit führten die Parteien mehrere Gespräche und Schriftwechsel, in Folge derer einige der klägerseits gerügten Probleme gelöst werden konnten. Mit E-Mail vom 02.03.2023 kündigte die Beklagte an, ein Aufmaß für die Arbeitsplatte erstellen zu wollen, damit der Verkäufer umplanen könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2023 setzte der Kläger der Beklagten eine letzte Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 06.04.2023 und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs an, von dem Vertrag zurücktreten zu wollen. Mit E-Mail vom 27.03.2023 wies die Beklagte darauf hin, man habe mit dem Kläger einen Termin für den 14.04.2023 vereinbart. An jenem Tag suchten auch Mitarbeiter der Beklagten die Wohnung des Klägers auf. Einzelheiten zu den Geschehnissen im Rahmen dieses Termins sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet insoweit, die Monteure hätten erklärt, sie hätten lediglich den Auftrag, die Küche auszumessen, damit eine neue Arbeitsplatte gefertigt werden könne.
Mit Schreiben vom 08.05.2023 teilte die Beklagte dann mit, man habe alle notwendigen Maßnahmen eingeleitet und werde nach Eingang der bestellten Ersatzteile einen verbindlichen Erledigungstermin vereinbaren. Eine weitere Kontaktaufnahme seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2023 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, die Küche bis zum 14.08.2023 zurückzubauen, Zug um Zug gegen Rückzahlung der Anzahlung von 4.000 €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2023 um Zug gegen Übergabe der Küche. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 15.08.2023 mit der Rücknahme, der im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der streitgegenständliche Vertrag über Lieferung und Montage sei rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren. Sie ist weiter der Auffassung, bezeichneten, lichtung zur Mangelbeseitigung dadurch genügt zu haben, dass sie dem Kläger anbot, eine neue Arbeitsplattenanlage zu liefern und passgenau zuzuschneiden, wobei die an der rechten Wand befindliche Arbeitsplatte um ca. einen Zentimeter in der Tiefe gekürzt werden müsse, um das Problem des Überstands zu lösen. Der Kläger habe die ihm mehrfach angebotene Mangelbeseitigung jedoch zu Unrecht abgelehnt, so insbesondere in dem o.g. Termin am 14.04.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen. Sein schriftliches Gutachten vom 17.02.2025 hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2025 erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 17.02.2025 sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 11.09.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Das gem. § 256 ZPO für den Klageantrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich für den Klageantrag zu 2 aus §§ 756, 765 ZPO (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2000 – XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, 2664, vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 27/00, ZIP 2002, 576, 578 und vom 30. September 2010 – IX ZR 175/09, juris Rn. 12 f.). Die Klage ist auch in der Sache begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 4.000,00 € aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Mobiliars. Die Voraussetzungen des Rücktritts liegen vor. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche rechtlich als Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB zu qualifizieren, sodass die Voraussetzungen des Rücktritts nach kaufrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten sind.
Derartige Verträge beinhalten typischerweise kaufvertragliche Elemente (Lieferung vormontierter Bauteile und Verschaffung des Eigentums daran), aber auch Planungs- und Montageleistungen, die eher werkvertraglichen Charakter aufweisen. Das Bestehen von Montageverpflichtungen steht indes der Annahme eines Kaufvertrags nicht entgegen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag ist der Schwerpunkt der Leistungsverpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2018, VII ZR 19/18). Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung sind vor allem die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses zu berücksichtigen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2025, 2 U 90/24 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 3. März 2004 – VIII ZR 76/03, WM 2004, 2262, 2263 f., vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15, WM 2017, 251 Rn. 22 und vom 19. Juli 2018 – VII ZR 19/18, WM 2019, 411 Rn. 19, jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – VIII ZR 375/11, juris Rn. 6 f. mwN; OLG München, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 17 U 116/18, juris Rn. 4 f. mwN).
Liegt der Schwerpunkt auf der Erbringung von Montage- und Bauleistungen, etwa im Falle von Maß- oder Sonderanfertigungen, handelt es sich um einen Werkvertrag. Hierfür sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Leistung der Beklagten bestand vielmehr darin, eine für den Raum des Klägers taugliche Anordnung von serienmäßig industriell hergestellten Teilen und Zubehör zu planen und die Teile zu liefern und zu montieren. Dabei notwendige Anpassungen etwa von Verblendungen verbleibender Lücken etc. treten demgegenüber in den Hintergrund und nehmen dem Vertrag nicht seinen im Wesentlichen kaufvertraglichen Charakter. Dass im Falle des Klägers vor Vertragsschluss weitere, über das übliche Maß hinausgehende Planungs- oder Handwerkerleistungen erforderlich gewesen wären, etwa aufgrund besonderer räumlicher Gegebenheiten o.ä., hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
Hierfür spricht auch, dass in dem Vertrag Planungs- und Montagekosten nicht separat ausgewiesen sind. Dies lässt darauf schließen, dass die Beklagte insofern mit einem pauschalen Kostenanteil kalkuliert, der sich nicht an den individuellen Planungsleistungen bemisst. Aus dem Umstand, dass sich die notwendige Planung im Laufe des Rechtsstreits als anspruchsvoller erwiesen hat als von beiden Parteien gedacht, ergibt sich nichts anderes. So steht schon nach der Beweisaufnahme nicht hinreichend fest, dass aufgrund der Besonderheiten in den Räumlichkeiten des Klägers Maß- bzw. Sonderanfertigungen für eine fachgerechte Küchenplanung zwingend erforderlich sind. Jedenfalls vermag die gewonnene Erkenntnis, dass möglichweise Maßanfertigungen erforderlich gewesen wären, den Charakter des streitgegenständlichen Vertrags nicht rückwirkend zu verändern. Im Übrigen bezeichnet auch die Beklagte selbst den Vertrag in Ihren Auftragsdokumenten durchweg selbst als Kaufvertrag.
Der Kläger ist wirksam von dem Vertrag zurückgetreten. Sämtliche Voraussetzungen des Rücktritts liegen vor. Nach der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die gelieferte und (teilweise) montierte Einbauküche mangelhaft i.S.d. § 434 BGB ist. Nach § 434 Abs. 1 ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Dies ist jedoch im Hinblick auf keine der drei Anforderungen der Fall. Die Einbauküche genügt den subjektiven Anforderungen nicht. Nach § 434 Abs. 2 BGB genügt die Sache den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, wobei hierzu Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache gehören, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben, und sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Die gelieferte Küche weist indes nicht die vereinbarte Qualität und Funktionalität auf. Wenngleich nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass – jedenfalls bei Fehlen gegenteiliger Abreden – ein Vertrag über Lieferung und Montage einer neuen Einbauküche eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend beinhaltet, dass der Kunde eine voll funktionsfähige Küche mit einem (jedenfalls der Planung entsprechenden) optisch harmonischen Gesamteindruck erhält. Nach den – von der Beklagten nicht bestrittenen – Feststellungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, lässt sich jedoch die unter dem Kochfeld befindliche Schublade des Unterschranks an der Stirnseite nicht vollständig nutzen. Zwar kann die Schublade geöffnet und ein Besteckeinsatz eingebracht werden, indes verhindert die seitlich überstehende Arbeitsplatte die vollständige Herausnahme der Schublade. Wenngleich sich dies naheliegend nicht im Rahmen der täglichen Nutzung bemerkbar macht, kann dies jedoch schnell zu einem gravierenden Problem werden, wenn z.B. die Schublade repariert oder ausgetauscht werden muss etc. Vorliegend hat sich diese Gefahr sogar bereits realisiert, da die fehlende Herausnehmbarkeit der Schublade die nachträgliche Installation des Hitzeschutzblechs unter dem Kochfeld unmöglich gemacht hat.
Zudem konstatiert der Sachverständige in Bezug auf die gesamte rechte Arbeitsplatte einen optisch nicht hinnehmbaren Gesamteindruck, der dadurch zustande kommt, dass die Arbeitsplatte an der Stirnseite, wie bereits ausgeführt, zu tief ist und die dortigen Unterschränke überragt, am anderen Ende indes nicht tief genug ist, sodass sie mit dem Korpus des Unterschranks abschließt und noch nicht einmal die Fronten mit abdeckt. Diese Auffassung teilt die Kammer angesichts der von dem Sachverständigen im Ortstermin gefertigten uneingeschränkt. Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände erfüllt die gelieferte Einbauküche zugleich nicht die objektiven Anforderungen i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB. Ob sie sich aufgrund der aufgezeigten Mängel bereits nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, kann offen bleiben, da die Einbauküche jedenfalls nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die ein Käufer erwarten darf. Schließlich genügt die Küche schon im Hinblick darauf, dass sie selbst nach dem Vortrag der Beklagten bislang nur unvollständig und im Übrigen nicht sachgerecht montiert ist., auch nicht den Montageanforderungen gem. § 434 Abs. 4 BGB. Insofern besteht auch nach dem Vortrag der Beklagten kein Zweifel, dass dies entweder auf die unsachgemäße Leistung der Monteure oder auf Fehler bei der Planung bei der Beklagten zurückzuführen ist, sodass sämtliche Ursachen in deren Verantwortung fallen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2023 hat der Kläger der Beklagte wirksam eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt, die im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, dem 31.07.2023, fruchtlos verstrichen war. Für eine wirksame Fristsetzung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Schuldner erkennt, dass ihm zur Erbringung seiner Leistung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht, nach dessen Verstreichen er mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2025 – 2 U 90/24). Hieran konnten trotz der Formulierung des Prozessbevollmächtigten, er werde seinem Mandanten im Fall des Ausbleibens der Mangelbeseitigung zum Rücktritt raten, kein Zweifel bestehen. Wenngleich dieser Wortlaut bei strenger Auslegung noch keine unbedingte Rücktrittsandrohung beinhaltet, handelt es sich um eine in anwaltlichen Schriftsätzen übliche Formulierung, die auch bei der geschäftlichen und insoweit auch gerichtlich erfahrenen Beklagten keinen anderen Schluss zulassen durfte, als dass mit einem Rücktritt ernsthaft zu rechnen sei. Diese Frist war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 31.07.2023 verstrichen, ohne dass die Mängel behoben wurden. Insofern kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe die ihm ordnungsgemäß angebotene Mangelbeseitigung treuwidrig vereitelt.
Zwar kann der Beklagten noch insofern zugestimmt werden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Ausbleibens der Nachbesserung nicht der Ablauf der klägerseits gesetzten Frist bis zum 06.042023 sein kann, da die Beklagte innerhalb dieser Frist die Mangelbeseitigung telefonisch angeboten und insoweit einen Termin mit dem Kläger für den 14.04.2023 vereinbart hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist somit aufgrund mündlicher Vereinbarung der Parteien jener 14.04.2023. Ob die Monteure, die an diesem Tag bei dem Kläger erschienen, weder über einen entsprechenden Auftrag der Beklagten zum Ersatz der Arbeitsplatte verfügten noch das dafür erforderliche Material bei sich hatten, sondern lediglich Maß nehmen sollten, oder ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Austausch der Arbeitsplatte unter Kürzung um einen weiteren Zentimeter in der Tiefe verweigert, zutrifft, kann vorliegend dahinstehen.
Denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die – jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten – angebotene Art der Nachbesserung überhaupt nicht geeignet gewesen wäre, den Mangel zu beheben. Nach den überzeugenden Ausführungen des sehr erfahrenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die der Sachverständige anhand der bei der Akte befindlichen Planungsskizzen nachvollziehbar erläutert hat und denen auch die Beklagte nicht entgegengetreten ist, vermag allein eine Neuanfertigung der rechtsseitigen Arbeitsplatte das Problem nicht zu lösen. Vielmehr würde eine Kürzung der Arbeitsplatte um einen Zentimeter in der Tiefe – bei gleichzeitiger Neuanfertigung einer um einen Zentimeter längeren Arbeitsplatte an der Stirnseite – zwar dort zu einer Passgenauigkeit führen (können), würde indes aber das Problem der fehlenden Abdeckung des Unterschranks am anderen Ende noch verschärfen. Um ein passendes und optisch stimmiges Bild zu erreichen, ist nach Dafürhalten des Sachverständigen eine teilweise Neuplanung und Umgestaltung insbesondere der Elemente an der Stirnseite des Raums erforderlich. Dass sich die Küche nicht wie geplant montieren lasse, sei einem Planungsfehler oder einem Fehler beim Aufmaß geschuldet, der durch eine bloße Kürzung der Arbeitsplatte in der Tiefe nicht zu beheben sei. Dass die Beklagte dem Kläger eine Neuplanung der Küche angebotenen hätte, ist nicht ersichtlich.
Der insoweit in der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag ist wenig substantiiert und steht überdies in klarem Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten und den bei der Akte befindlichen Schreiben. Insbesondere lässt sich jene Behauptung nicht mit der Ankündigung der Beklagten im Schreiben vom 08.05.2023, sie habe bereits alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und werde sich zur Vereinbarung eines verbindlichen Erledigungstermins mit dem Kläger in Verbindung setzen, vereinbaren. Demgegenüber hat der Kläger substantiiert ausgeführt, er selbst habe den Küchenberater der Beklagten in deren Verkaufsräumen aufgesucht und eine – von dem Sachverständigen jedenfalls im Ansatz für tauglich gehaltene – Umplanung der Stirnseite vorgeschlagen. Eine entsprechende handschriftliche Eintragung der vorgeschlagenen Maße in den Planungsunterlagen der Beklagten stammt unstreitig von dem Kläger. Danach hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dem Kläger überhaupt ein taugliches Mangelbeseitigungsangebot unterbreitet zu haben. Ein von vornherein untaugliches Angebot ist der Käufer jedoch nicht zu akzeptieren verpflichtet. Eine erneute Fristsetzung war nach dem Scheitern der Mangelbeseitigung nicht mehr erforderlich, zumal die Beklagte nach ihrer Ankündigung vom 08.05.2023 bis zur Rücktrittserklärung am 31.07.2023 wiederum untätig geblieben ist. Eine Fristsetzung wäre daher schon nach § 475d Abs. 1 BGB entbehrlich gewesen. Der Rücktritt ist auch nicht nach § 323 Abs. 5 ausgeschlossen.
Wann eine Pflichtverletzung unerheblich ist, ist nicht gesetzlich definiert, sondern im Wege einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind u.a. der zur Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, ggf. verbleibende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigungen etc. (vgl. Grüneberg, BGB,81. Aufl. 2022. § 323 Rn. 32) zu berücksichtigen. Bei behebbaren Mängeln wird diesbezüglich im Wesentlichen auf die Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten abgestellt. Danach ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet (st. Rspr, vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2025 – 2 U 90/24, mit Verweis auf BGH, Urteile vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 12 [mit ausdrücklicher Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle erst bei 10% des Kaufpreises] und vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, WM 2017, 1369 Rn. 28). Liegen mehrere Mängel vor, kommt es auf deren Gesamtauswirkungen, im Rahmen der Regelfallbetrachtung bei behebbaren Mängeln auf die Gesamtheit der Mängelbeseitigungskosten, an (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 323 Rn. 32). Eine davon abweichende Betrachtung ist jedoch nach Auffassung der Kammer dann geboten, wenn – wie hier – der Mangel bereits in einer fehlerhaften Planung liegt oder das Aufmaß und damit die Grundlage für eine mangelfreie Küchenplanung betrifft.
Denn in diesem Fall kann sich der Kunde gerade nicht damit behelfen, statt der begehrten Rückabwicklung den Kaufpreis zu mindern und sich anderweitig um die Vervollständigung bzw. Nachbesserung der mangelhaften Leistung zu bemühen. Vielmehr ist zur Mangelbeseitigung eine umfassende Neuplanung und damit verbunden eine enge Zusammenarbeit mit dem Schuldner erforderlich, die dem Gläubiger nicht mehr zumutbar erscheint. Auf die Frage, ob auch die übrigen von dem Kläger gerügten Umstände (im Wesentlichen die nicht vollständige Installation der Küche) eigenständige Sachmängel i.S.d. § 434 BGB begründen, kommt es daher nicht entscheidend an. Somit kann der Kläger Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von 4.000 € verlangen. Der zu erstattender Betrag ist gem. § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Klage (die Zustellung erfolgte am 25.01.2024) beruht der Zinsanspruch bereits auf §291 BGB. Für den Zeitraum vom 15.08.2023 bis einschließlich 24.01.2024 schuldet die Beklagte Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.
Durch den fruchtlosen Ablauf der mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 31.071.2023 (Bl. 32 d.A.) zum 14.08.2023 gesetzten Frist zur Rückabwicklung des Vertrags ist die Beklagte am 15.08.2023 mit der Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises in Verzug geraten. Auch der Klageantrag zu 2. ist begründet. Wie bereits dargelegt, ließ die Beklagte die von dem Kläger zur Rückabwicklung gesetzte Frist zum 14.08.2023 fruchtlos verstreichen. Das Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt den Anforderungen an ein wörtliches Angebot i.S.v. § 295 Satz 2 BGB, sodass die Beklagte, die zur Abholung der Möbel verpflichtet am Wohnort des Klägers verpflichtet war, mit Ablauf der Frist auch mit der mit der Rücknahme der Möbel in Annahmeverzug geriet, § 293 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 – VIII ZR 11/82, ZIP 1983, 581, 582 f.; OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 – 28 U 91/15, NJW-RR 2016, 177 Rn. 33; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 269 Rn 14 mwN.) 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
schlau, schlauer
moebelschlau

