Ausbesserung einer Granitarbeitsplatte

Die Natursteinplatte sowie die Granitnischenverkleidung haben ein Loch

Klage:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.869,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 04.02.2021 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 492,54 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens.

 

Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen.

 

Begründung: Der Kläger kaufte bei der Beklagten am 11.11.2016 eine Küche. Die Küche wurde dem Kläger von der Beklagten am 01.02.2017 geliefert und eingebaut. Der Kläger musste sogleich feststellen, dass die Natursteinplatte sowie die Granitnischenverkleidung Jeweils ein Loch aufweisen. Der Kläger hat diese Mängel sofort bei der Beklagten gerügt. Am 03.03.2017 hat dann die Beklagte einen Nachbesserungsversuch unternommen, indem sie versucht hat, die Löcher aufzufüllen. Dieser Nachbesserungsversuch scheiterte. Nachdem der Kläger die Mängel nochmals rügte, hat dann die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2017 mitgeteilt, dass sie sich weigert, die Natursteinplatte zu demontieren, neu zu liefern und zu montieren.

 

Daraufhin beauftragte der Kläger den Unterzeichner mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Mit Schreiben des Unterzeichners vom 09. 05.2017 forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Nachbesserung bis zum 24.05.2017 auf. Am 17.07.2017 fand ein weiterer Nachbesserungstermin statt. Die Beklagte hat eine Fremdfirma mit der Nachbesserung beauftragt. Auch diese Nachbesserung scheiterte. Die Mängel konnten nicht behoben werden. Mit Schreiben des Unterzeichners vom 21.07.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu einer Neulieferung bis zum 07.08.2017 auf. Mit Schreiben vom 28.07.2017 lehnte die Beklagte eine Neulieferung ab.

Daher ist ein Steinaustausch erforderlich

Daraufhin leitete der Kläger gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige hat am 06.12.2019 sein Gutachten erstellt und weitere ergänzende gutachterliche Stellungnahmen gefertigt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Nachbesserungsmaßnahmen der Beklagten unprofessionell und hinsichtlich der Unversehrtheit und des optischen Erscheinungsbildes dilettantisch ausgeführt worden sind. Ferner stellt er fest, dass eine Vorortausbesserung und Oberflächenbehandlung (Politur) niemals ein adäquates ‚Ergebnis liefern kann. Daher ist ein Steinaustausch erforderlich.

 

Ein Teilaustausch einer Arbeitsplatte und einer Rückwand) kostet nach der Kalkulation des Sachverständigen 2.696,77 € brutto, wobei eine vollständige Einheitlichkeit nach Auffassung des Sachverständigen nur bei gesicherter blockgleicher Produktion erreicht werden kann. Dies ‚nach drei Jahren nicht zu realisieren sein. Daher kommt nur ein Komplettaustausch in Betracht. Der Sachverständige kommt diesbezüglich zu Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 4.869,60 € netto. Der Kläger verweist vollinhaltlich auf das Gutachten des Sachverständigen und dessen ergänzende Stellungnahmen.

 

Mit Schreiben des Unterzeichners vom 21.01.2021 forderte der Kläger die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 03.02.2021 zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten auf. Mit Schreiben vom 25.01.2021 lehnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten jegliche Zahlung ab. Daher ist Klage geboten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten aus § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Küche mangelhaft geliefert, da die Natursteinplatte sowie die Granitnischenverkleidung jeweils ein Loch aufwiesen. Der Beklagten ist es im Zuge der Nachbesserung nicht gelungen, den Mangel zu beseitigen. Für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Mangels fallen Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 4.869,90 € an. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

 

Als Nebenleistung wird weiter die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG geltend gemacht. Nach Bemessung der Sache gem. § 14 RVG ist die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 1,3 zu veranschlagen. Sollte das Gericht noch weitere Darlegungen, Klarstellungen oder Beweisantritte für erforderlich halten, so wird um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.

Dieser Nachbesserungsversuch scheiterte

Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens

 

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir im Wege der Beweissicherung ohne mündliche Verhandlung das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen über folgende Fragen einzuholen:

 

l. Weisen die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gelieferte Natursteinplatte sowie die Granitnischenverkleidung jeweils ein Loch auf, das bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat und führen diese Löcher zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung ?

 

2. Ist eine fachgerechte Reparatur möglich ?

 

3. Welche Reparaturkosten entstehen im Rahmen einer fachgerechten Reparatur oder bei einer Neulieferung der Natursteinplatte und Granitnischenverkleidung ?

 

Begründung:

 

 Der Antragssteller kaufte bei der Antragsgegnerin am 11.11.2016 eine Küche.

Auch diese Nachbesserung scheiterte
Nachgearbeitete Stelle auf einer Granitarbeitsplatte

Die Küche wurde dem Antragsteller am 01.02.2017 geliefert und eingebaut. Der Antragsteller musste sofort feststellen, dass die Natursteinplatte sowie die Granitnischenverkleidung jeweils ein Loch aufweisen. Der Antragsteller hat diese Mängel sofort bei der Antragsgegnerin gerügt. Am 03.03.2017 hat dann die Antragsgegnerin einen Nachbesserungsversuch unternommen, indem sie versucht hat, die Löcher aufzufüllen. Dieser Nachbesserungsversuch scheiterte. Nachdem der Antragssteller die Mängel nochmals rügte, hat dann die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.03.2017 mitgeteilt, dass sie sich weigert, die Natursteinplatte zu demontieren, neu zu liefern und zu montieren.

 

Daraufhin beauftragte der Antragsteller den Unterzeichner mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Mit Schreiben des Unterzeichners vom 09.05.2017 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin nochmals zur Nachbesserung bis zum 24.05.2017 auf. Am 17.07.2017 fand ein weiterer Nachbesserungstermin statt. Die Antragsgegnerin hat eine Fremdfirma mit der Nachbesserung beauftragt. Auch diese Nachbesserung scheiterte. Die Mängel konnten nicht behoben werden. Mit Schreiben des Unterzeichners vom 21.07.2017 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zu einer Neulieferung bis zum 07.08.2017 auf.

 

Mit Schreiben vom 28.07.2017 lehnte die Antragsgegnerin eine Neulieferung ab. Ein Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist noch nicht anhängig. Das gemäß § 485 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der beantragten Beweiserhebung ist zu bejahen, denn die begehrten Feststellungen können dazu führen, dass ein sich evtl. anschließender Hauptsacheprozess vermieden wird. Im Übrigen benötigt der Antragsteller die Feststellungen des Sachverständigen zur Beweissicherung. Den Antrag auf eine spätere Vernehmung des Sachverständigen im Termin behält sich der Antragsteller vor. Falls das Gericht die Beauftragung des Sachverständigen von einem Kostenvorschuss abhängig macht, wird gebeten, dessen Höhe unverzüglich — auch telefonisch — mitzuteilen.