Dehnungswellen einer legeren Garnitur
Klageabweisung: Leder nicht straff genug gespannt!
Richtig ist, dass die Klägerin am 07.11.2008 die streitgegenständliche Polstergarnitur zu dem angegebenen Kaufpreis erwarb.
Beweis: Kaufvertrag/Bestellschein 07.11.2008.
Die Anlieferung der Garnitur erfolgte am 07.01.2009. Es wird bestritten, dass die Klägerin unmittelbar nach der Ablieferung feststellen musste, dass sich im Leder des Sessels eine Delle gebildet hatte. Ebenso wird bestritten, dass an der vermeintlichen Stelle eine Flasche für Pflegemittel für das Leder aufgelegen haben soll. Fakt ist jedenfalls, dass die Klägerin bei Anlieferung den einwandfreien Zustand der Polstergarnitur schriftlich bestätigt hat.
Beweis: Endabnahmeprotokoll vom 07.01.2009.
Erst einen Monat später, am 03.02.2009 meldete sich die Klägerin in der Tat und rügte eine Druckstelle in der Rückenlehne des Sessels.
Unter Datum vom 25.02.2009 erschien sodann ein Mitarbeiter des Herstellers der die ihm aufgezeigten Falten mittels Heißluft beseitigte. Vor diesem Hintergrund wird bestritten, dass sich weiterhin eine Delle in dem Polster befindet.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Die Behandlung mit dem Heißluftgerät
Selbst wenn eine solche vorhanden sein sollte, stellt diese keinen Mangel dar. Vielmehr entspricht der Sessel dem Standard der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ 430 und der DIN 68871.
In diesem Zusammenhang sei auch nur am Rande angemerkt, dass die seinerzeit gerügte Delle bereits vor der Behandlung keinen Mangel darstellte.
Die Behandlung mit dem Heißluftgerät wurde seinerzeit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Kulanzgründen im Interesse der Zufriedenheit der Kunden der Beklagten durchgeführt.
Es wird bestritten, dass sich in der Nachfolgezeit "weitere" Mängel gezeigt haben sollen. Bestritten wird, dass sich an den Seitenstützen von Sesseln und Couch Einbeulungen und Dellen durch Auflage der Arme bei normaler Nutzung eingestellt haben sollen, des Weiteren das Rückenpolster des Sessels eine fehlerhafte Nahtsteppung aufweisen soll, die dazu führt, dass sich im Leder eine Art Krater bildet.
Bestritten wird auch, dass sich an sämtlichen Außenseiten der Seitenteile Wellen befinden sollen. Bestritten wird auch, dass sich Luftblasen zwischen dem Leder und der Polsterung bilden sollen, die Armlehnen ungleich sind, die Schaumpolsterung verschieden dick ist und im Rückenbereich das Leder faltig sein soll.
Es wird bestritten, dass die Polsterung der streitgegenständlichen Garnitur im Vergleich zur im Laden befindlichen Sitzgruppe nicht ordnungsgemäß ausgeführt sein soll, das Leder nicht straff genug gespannt ist und diese Fertigung einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Polstertechnik darstellt.
Bestritten wird des Weiteren, dass die ausgelieferte Kaufsache nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein soll.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Dehnungswellen als Folge der Benutzung des Lederbezuges
Zur näheren Erläuterung und Verdeutlichung ist gegenüber dem Gericht an dieser Stelle vielleicht folgendes vorzutragen: Zunächst einmal ist festzustellen ‚ dass die Klägerin nach der Behandlung des Leders mit Heißluft durch den Zeugen am 25.02.2009 sich zunächst nicht mehr meldete. Insbesondere wurde auch keinerlei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Sessel erhoben.
Erst am 16.06.2009 und damit 5 Monate nach der Auslieferung und einer sicherlich auch intensiven Nutzung der Garnitur meldete sich die Klägerin bei der Beklagten und beanstandete nunmehr Wellenbildungen an verschiedenen Stellen der Garnitur.
Hieraufhin suchte die Beklagte, die Klägerin auf und nahm das Objekt in Augenschein.
Hierbei wurde im Wege einer intensiven Untersuchung und Prüfung festgestellt, dass in der Tat an verschiedenen Stellen Wellen und Falten zu konstatieren waren.
In diesem Zuge ist aber zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bezug der streitgegenständlichen Garnitur werkseitig ohnehin großzügig zugeschnitten wird und eine modellbedingte Eigenschaft darstellt.
Abgesehen davon, entstehen Dehnungswellen als Folge der Benutzung des Lederbezuges. Wird das Polster belastet, entsteht eine Mulde.
Diese Vertiefung muss von dem Bezug ausgeglichen werden, da andernfalls bei einer zu festen Bespannung das Leder bzw. die Naht reißen würde.
Die von der Gegenseite zitierte Faltenbildung ist daher konstruktionsbedingt und notwendig.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände aber auch unter Beachtung des Polsteratlasses der als Nachschlagewerk für Sachverständige im Bereich von Polstermöbeln der Möbelstoffindustrie dient, stellt die Wellenbildung keinen Mangel dar. Entsprechendes gilt auch für die von der Gegenseite gerügte Faltenbildung.
In diesem Zuge ist auch darauf hinzuweisen, dass eine warentypische Veränderung des Leders im Gebrauch aus technischer Hinsicht nicht zu verändern ist und dem aktuellen Standard entspricht. Durch die Beschaffenheit der hier streitgegenständlichen Garnitur wird gerade dessen Gebrauchstauglichkeit für einen längeren Zeitraum gewährleistet. Eine Falten- und Wellenbildung bereits nach kurzer Gebrauchszeit entspricht daher dem Stand der Technik und ist keineswegs als Mangel zu werten.
Bespannen des Leders
Jede andere Verarbeitung, insbesondere ein stärkeres Bespannen des Leders und die hiermit verbundene fehlende Elastizität hätte zur Folge, dass das Leder bzw. die Nähte reißen würden. Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die Schreiben der Beklagten vom 02.10. 2009 und 18.01.2010 erklären, mit welchem die Beklagte gegenüber der Klägerin nochmals den Vorgang ausführlich erläutert hat. In diesem Zuge sei noch auf ein Weiteres hingewiesen: Die Klägerin hatte bereits vor dem hier streitgegenständlichen Vertrag mit Datum vom 31.12.2007 einen Kaufvertrag über die gleiche Garnitur geschlossen.
Auch hier rügte die Klägerin etwa 1 Monat nach Anlieferung eine Wellenbildung. Im Rahmen von Ortsterminen am 25.03. und 10.04. und 13.08.2008 wurde festgestellt, dass diese Wellen- und Faltenbildung aus dem bereits o.g. Gründen keinen Mangel darstellen. Um auch hier die Klägerin als Kundin zufrieden stellen zu können, war man mit dieser beklagtenseits seinerzeit dahingehend überein gekommen, dass der damalige Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben wird und ein neuer Kaufvertrag über die nun hier streitgegenständliche Garnitur abgeschlossen wird.
Bereits vor Abschluss des damaligen Vertrages hatte der Zeuge die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich auch bei der neuen Garnitur alsbald nach entsprechender Nutzung erneut eine Falten- und Wellenbildung auf Grund der legeren Form der Lederverarbeitung einstellen würde.
In Kenntnis dieser Umstände hat die Klägerin den neuen Kaufvertrag unterzeichnet und abgeschlossen.
Die geltend gemachten Zinsansprüche werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die darüber hinaus geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach in Abrede gestellt.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Rücktrittsrecht gem. §§ 440, 434, 433, 323 BGB zu. Die Ware weist keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf. Selbst wenn man zu einem anderen Ergebnis käme, wären Gewährleistungsansprüche der Klägerin im Hinblick auf § 442 BGB ausgeschlossen.
Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines von der IHK Dortmund zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen:
- Trifft es zu, dass die Polsterung der streitgegenständlichen Sitzgruppe nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist?
- Ist das Leder nicht straff genug gespannt, so dass es nach einer Nutzung zu einer Faltenbildung kommt?
- Haben sich insbesondere Luftblasen zwischen Polster und Leder gebildet, ist es zu Einbeulungen und Dellen und Wellenbildung gekommen, die sich nicht zurückbilden?
- Trifft es zu, dass die Armlehnen unterschiedlich ungleich sind, weil die Schaumpolsterung verschieden dick ist?
- Ist das Leder im Rückenbereich faltig statt glatt?
- Sind die unter 1 und 2 festgestellten Erscheinungen warentypisch?
- Entspricht die Ausführung der Sitzgruppe den anerkannten Regeln nach dem Stand der Technik?