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Nischenrückwand-Müllsystem-Ceranfeld

Beweis erhoben werden soll über folgende Fragen:

 

1. Die im Bereich der Küche rechts neben dem Hochschrank, welcher Backofen und Mikrowelle enthält, verlegten Granitplatten weisen in einem Bereich von ca. 1 qm bis 1,5 qm gravierende Farbunterschiede auf, was bedeutet, dass insgesamt die Granitplatten drei voneinander abweichende Farben haben.

 

2. In dem sich in der Küche befindlichen Apothekerschrank, welcher sich links neben dem Backofen befindet, sind die Innenflächen der Türkanten rau und porös.

 

3. Der sich in dem Müllschrank befindliche Müllbehälter ist vollkommen unstabil und wackelt beim Herausziehen.

 

4. Die sich in dem Müllschrank befindliche waagerechte Metallplatte weist großflächige Flecken, wobei es sich nicht um Schmutz handelt, auf.

 

5. An der Spülmaschinentür befindet sich im Bereich der unteren Türkante ein etwa 4 cm breiter Streifen, welcher über die gesamte Tür verläuft und an welchem der Lack beginnt aufzuplatzen.

 

6. Auf der Unterseite des Ceranfeldes des Herdes befinden sich mehrere hellgraue Flecken, welche einen Durchmesser von ca. 1 cm haben.

 

7. Auf der Oberseite des Ceranfeldes des Herdes befinden sich im Bereich der Kochplatte in starkem Umfang Kratzer.

Feststellungen zum Sachverhalt

 

Bei der besichtigten Einbauküche handelt es sich um eine Küche in L-Form, d. h. die Einbauküche besteht aus zwei über Eck miteinander verbundenen Zeilen.

 

Front: Hochglanz weiß, Griffe in Edelstahl-Optik, Arbeitsplatten: Granit.

 

Feststellungen zu den Fragen des Beweisbeschlusses

Farbunterschiede der Granitplatten

Farbunterschiede der Granitplatten zu der Ausstellungsware
Farbunterschiede bei den Granitverkleidung

1. Die Granitplatte der linken Zeile ist ca. 35 cm breit und deutlich heller als die daneben befindlichen Platten. Die darüber befindliche Nischenverkleidung, ebenfalls Granit, ist hingegen so dunkel wie die übrigen Platten.

 

Der Farbunterschied ist deutlich und erheblich.

 

Die Farbunterschiede der Granitplatten sind deutlich zu erkennen! Durch die Stückelung der Arbeitsplatte und der Nischenrückwand kommt es insoweit zu erheblichen Farb- und Strukturunterschieden, die bei einer fachgerechte Materialauswahl zu vermeiden gewesen wären.

2. Die linke vordere, aufrechte Kante der Front des Apothekerschrankes fühlt sich leicht rau an. Es liegt jedoch kein Lackfehler vor. Die Front dürfte aus dem Holzwerkstoff MDF hergestellt sein. Auf den Kanten, die naturgemäß nicht derart eben sind wie die relativ glatten Oberflächen setzt sich der Lack beim Trocknen in die geringen Hohlräume der Platten. Dadurch fühlt sich die Oberfläche der Kante geringfügig uneben an. Sichtbar ist dies allerdings nicht.

 

Die linke vordere Kante der Front des Apothekerschrankes: die nur fühlbaren geringen Unebenheiten in der Oberfläche der Kante sind nicht zu sehen und damit auch nicht fotografisch zu dokumentieren

Das Müll - Trenn - System

Der Abfallsammler ist im wesentlichen nicht zu beanstanden
Der Abfallsammler oder das Müll-Trenn-System

3. Der Abfallsammler ist im wesentlichen nicht zu beanstanden. Eine gewisse Beweglichkeit insbesondere im ausgezogenen Zustand ist völlig normal und nicht zu beanstanden. Allerdings fährt der Auszug beim Schließen nur links vollständig zurück. Die rechte Seite steht demgegenüber ca. 1 cm vor. Die Mechanik muß nachgestellt werden.

 

4. Auf dem Metallboden oberhalb des Abfallsammlers befindet sich ein großer weißer Fleck. Dieser Fleck ist „nicht von allein“ entstanden. Es ist keine Verfärbung des Materials sondern eindeutig irgend eine von außen auf das Blech gelangte Flüssigkeit die sich danach verfestigt hat = äußere Einwirkung.

 

Das verfestigte Fremdmaterial auf dem Bodenblech ist ein Indiz dafür, dass es sich zunächst um eine Flüssigkeit handelte, die sich später verfestigte, besteht darin, dass rechts oben offensichtlich Flaschen o. ä. mit runder Fläche auf dem Boden standen und sich durch die Flüssigkeit entsprechend kreisrunde Markierungen auf dem Blech bildeten.

5. Die Innenfläche und die untere Kante der Klappe des Geschirrspülers sind einwandfrei. Allerdings liegt im unteren Bereich der sichtbaren Front offensichtlich ein Oberflächenfehler vor. Die Fläche ist in diesem Bereich nicht sauber und glatt gearbeitet. Es sind Unebenheiten in der Oberfläche vorhanden.

 

6. In den beiden linken Kochstellen des Ceranfeldes sind einige graue Punkte im Glas vorhanden, Durchmesser jeweils ca. 2 - 3 mm. Sichtbar sind diese grauen Punkte nur unter einem besonderen Lichteinfallwinkel. Sie sind nicht fotografisch darstellbar.

 

7. Das Glas des Ceranfeldes weist im Bereich der Kochstellen deutliche Oberflächenkratzer auf. Diese Kratzer sollen durch den Werkskundendienst mit einem nicht geeigneten Reinigungsmittel verursacht worden sein.

Zusammenfassende Beurteilung der Küchen Reklmationen

Zu 1: Zwar handelt es sich bei den Arbeitsplatten und den Nischenverkleidungen insgesamt um den Granit „Black Pearl“ und damit um ein Naturprodukt, das von Stück zu Stück unterschiedlich ausfällt, die Auswahl der einzelnen Platten ist jedoch nicht fachgerecht erfolgt, so dass es zu erheblichen Farb- und Strukturunterschieden gekommen ist. Die Arbeitsplatten und die Platten der Nischenverkleidung des linken Schenkels müssen ausgetauscht werden.

 

Zu 2: Hier liegt kein Mangel vor, so dass selbstverständlich auch keine Kosten für eine

 

Mangelbeseitigung anfallen.

 

Zu 3: Der Abfallsammler muss überarbeitet werden. Dauer: einschließlich anteiliger An- und Abfahrt ca. 1 Stunde. Kosten hierfür: 38,00 €

 

Zu 4: Da es sich hier um eine äußere Einwirkung handelt, liegt kein Mangel vor. Mangelbeseitigungskosten fallen deshalb nicht an.

 

Zu 5: Die Möbelklappe vor dem Geschirrspüler muß ausgetauscht werden. Kosten einschließlich Montage: 140,00 €

 

Zu 6: Da die grauen Punkte im Glas aus der üblichen Gebrauchshaltung heraus bei normalen Lichtverhältnissen praktisch nicht zu sehen sind, liegt kein Mangel vor, so dass auch insoweit keine Mangelbeseitigungskosten anfallen.

 

Zu 7: Die vorhandenen Kratzer in der Glasplatte des Ceranfeldes lassen sich nicht beseitigen. Vielmehr ist zur Beseitigung der Kratzer ein Austausch der Glasplatte erforderlich. Wenn unterstellt wird, dass die Kratzer im Ceranfeld zu Lasten der Antragsgegnerin gehen, entstehen Mangelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 1.218,00 €

Ergänzende Stellungnahme der beanstandeten Einbauküche

Zu 1: Es kann nicht Aufgabe eines Gutachtens sein, Feststellungen darüber zu treffen, wer welche vertraglichen Vereinbarungen getroffen hat. Dies ist eine Juristische Würdigung der Parteienvorträge, die durch das Gericht erfolgt.

 

Die im Bereich der Küche rechts neben dem Hochschrank, welcher Backofen und Mikrowelle enthält, verlegten Granitplatten weisen in einem Bereich von ca. 1 qm bis 1,5 qm gravierende Farbunterschiede auf, was bedeutet, dass insgesamt die Granitplatten drei voneinander abweichende Farben haben.

 

Dieser Sachverhalt war ohne Einschränkung zu prüfen und das Ergebnis darzulegen. Dies ist erfolgt. Wie im Gutachten ausgeführt, ist die Granitplatte der linken Zeile ca. 35 cm breit und deutlich heller als die daneben befindlichen Platten. Die darüber befindliche Nischenverkleidung, ebenfalls Granit, ist hingegen so dunkel wie die übrigen Platten. Unter fachlichen Gesichtspunkten hätte eine bessere Farbauswahl getroffen werden können und müssen.

 

Dabei gelten keine objektiven Kriterien. Vielmehr handelt es sich um eine subjektive Beurteilung. Eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der einzelnen Granitplatten soll das Ergebnis jeder zu treffenden Auswahl sein.

 

Zu 3: Die Ursache dafür, dass der Auszug beim Schließen nur links vollständig zurückfährt und die rechte Seite ca. 1 cm vorsteht, kann nicht eindeutig geklärt werden. Es kann sich dabei durchaus um einen Montagefehler handeln, ebenso kann diese Ungleichmäßigkeit allerdings auch durch den Gebrauch entstanden sein.

 

Um beide Seiten des Auszuges parallel laufen zu lassen, ist eine Einstellung der Mechanik erforderlich. Die dazu erforderlichen Arbeiten können unter dem Aspekt der Wartung gesehen werden. Auch insoweit ist auf die konkrete Fragestellung des Beweisbeschlusses zu verweisen.

 

Zu 7: Die Ursache der Kratzer im Cerankochfeld lässt sich nicht eindeutig ermitteln.

 

Für mich und meine  :  Küche

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