Die Granitarbeitsplatte wurde reklamiert

Küche mit über 50 Reklamationen

 

Seite 4

17. Kranzprofil.

  • ungleichmäßig montiert, es steht unterschiedlich vor.

Der Kranzüberstand variiert innerhalb der Küche zwischen 2,6 und 3,2 cm. Ein augenscheinliche störende Abweichung der Kranzüberstände ist nicht feststellbar.

 

Stellungnahme: Feststellbar ist innerhalb der Küche eine +/- Abweichung der Kranzüberstände von 3 mm. Diese ist bei der Komplexität und Größe der Küche durch einen unvoreingenommenen Betrachter nicht erkennbar und daher auch nicht störend. Die vorgefundene Abweichung ist tolerierbar.

18. Dreiecksleuchten.

  • Italienisches Fabrikat.

Stellungnahme: Die Leuchten sind nicht fehlerbehaftet, weil sie in Italien gefertigt wurden.

  • Hinter den Leuchten nicht versiegelt.

Die Versiegelung der Fugen zwischen Nischenverkleidung und Oberschrankrückwand ist erst nach der Montage der Dreiecksleuchten ausgeführt und hinter den Leuchten nicht vorhanden.

 

Sollzustand: Die Versiegelung zwischen Nischenverkleidung und den darüber befindlichen Oberschränken hat die Funktion des optischen Abschlusses sowie des Schutzes vor Feuchtigkeit.

 

Stellungnahme: Eine Versiegelung hinter den Leuchten ist nicht erforderlich.

  • Die Trafos sind von verschiedenen Herstellern.

Eingesetzt sind drei Trafos. Als Hersteller ist einmal die Fa. Rudolph und zweimal die Fa. Relco Italy. Die Trafos sind in Funktion und Ausstattung gleich. Sie tragen die notwendigen Prüfzeichen. Anzumerken ist, dass die Fa. Rudolph nicht Hersteller von Trafos ist, sondern diese nur unter eigenem Label vertreibt.

 

Stellungnahme: Kein Beanstandungsgrund.

19. Lüftungsgitter über Heizung.

  • Mit Kleber verschmiert, Ecke verknickt, neues Gitter anbringen.

An den senkrechten Stegen und an der Unterseite des Gitters befinden sich Kleberspuren. Der Kleber ist bei normaler Gebrauchslage der Lüftungsgitter nicht sichtbar. An einem der Lüftungsgitter befinden sich im Stegbereich Spuren einer Knickstelle im Aluminium.

 

Stellungnahme: Die an den Stegen der Lüftungsgitter anhaftenden Kleberreste sind aus normaler Gebrauchslage nicht erkennbar. Die Gitter sind jedoch herausnehmbar und daher nicht verklebt. Die Kleberreste sollten entfernt werden. Die Knickstelle befindet sich im Stegbereich und ist in normaler Gebrauchslage nicht sichtbar.

20. Granit.

  • Arbeitsplatte vor Fenster muss erneuert werden, da Ausschnitte für Lüftungsgitter falsch, Regler nicht einstellbar.

Die Lüftungsgitter befinden sich direkt über der Heizung. Das Thermostatventil lässt sich nach Herausnahme der Lüftungsgitter bedienen. Die Position der Gitter entspricht der Position in der Zeichnung.

 

Stellungnahme: Die Ausschnitte für die Lüftungsgitter entsprechen in ihrer Position, der in der Planung niedergelegten Angaben. Die Ausschnitte befinden sich genau über der Heizung. Der Regler ist erreich- und bedienbar. Für einen Austausch der Arbeitsplatte besteht aus dem Beweisbeschlusspunkt schließend keine Begründung. Eine beim Ortstermin durch die klagende Partei angesprochene Möglichkeit zum Entlüften des Heizkörpers, sollte durch einen verschließbaren Zugang in der Unterschrankrückwand gewährleistet werden.

  • Die Überstände der Arbeitsplatte variieren von 35 mm (Spüle) bis 48 mm (rechte Ecke), Platten verschnitten.

Die Unterschiede in den Plattenüberständen belaufen sich auf max. 11 mm. Die gemessenen Überstände sind min. 37 mm am Spüleneckunterschrank und 48 mm am gegenüberliegenden Eckunterschrank und dem anschließenden 30-er Unterschrank. Die Abweichungen sind nur gering auffällig.

 

Stellungnahme: Bei Überprüfung der Maße in einer Zeichnung ist feststellbar, dass die Plattenanlage leicht verdreht auf die Küchenunterschränke aufgelegt wurde. Die Gründe, die bei der Montage der Platte dazu führten werden in diesem Gutachten nicht weiter verfolgt. Der Aufwand einer kompletten Demontage der Plattenanlage und der darauf folgenden erneuten Einbauarbeiten steht in keinem Verhältnis zum erzielbaren Ergebnis. Die festgestellten Abweichungen werden in die Minderwertberechnung einbezogen.

  • Seitenteile in der Fensternische nicht bündig mit Wandverkleidung.

Die Seitenteile der Fensternische verspringen im unteren Bereich gegenüber den Wandverkleidungen rechts um 0,85 mm und links um 0,6 mm.

 

Stellungnahme: Die Einbauarbeiten sind geregelt nach der VOB Naturwerksteinarbeiten DIN 18332 und hieraus abgeleitet die RAL-GZ 430/1 B Abs. Naturwerkstein. Als Toleranz bei der Ebenheit von Stößen sind +/- 1 mm einzuhalten. Die vorgefundenen Abweichungen in den Stößen liegt mit 0,85 mm und 0,6 mm im Toleranzbereich und bildet somit keinen Fehler.

  • Linke Granitplatte im Bogen verlegt (6 mm).

An der Vorderkante der Granitplatte ist durch Anhalten einer gespannten Schnur, in der Mitte ein Abstand von 3 mm feststellbar. Dies entspricht einer +/- Abweichung von 1,5 mm auf einer Länge von 275 cm.

 

Stellungnahme: Die vorgefundenen Abweichungen sind geregelt in der VOB für Naturwerksteinarbeiten DIN 18332 Abs. 2.1.2 Grenzabmaße für den Winkel. Als Grenzabweichung für einen vorgegebenen Winkel (in diesem Fall 180°) gelten demnach, bezogen auf die Kantenlänge, 0,2% bis zu max. 2 mm. Die festgestellte Abweichung befindet sich innerhalb des Toleranzbereiches.

  • Sockel und Schränke ebenfalls im Bogen aufgestellt (6 mm).

Bei den Unterschränken konnten mit gleicher Methode ebenfalls 3 mm Abweichung festgestellt werden.

 

Stellungnahme: Für die festgestellten Abweichungen im Frontverlauf der Unterschränke gibt es keine Regelung in Form einer DIN, EN oder RAL. Prüfungsgrundlage ist die Betrachtung aus normaler Gebrauchslage. Die Abweichungen sind bei dieser Betrachtungsweise nicht auffällig und bilden daher keinen Beanstandungsgrund.

Die Silikonnaht

  • Granit mit Silikon unterfüttert und teilweise nicht geglättet Spalten bis 5 mm.

Die Arbeitsplatte ist zu den Korpusoberkanten mit einer geglätteten Silikonnaht versiegelt. Im Bereich der, auf der Fensterwand stehenden Unterschränke sind Spalten (mit Dichtmasse ausgefüllt) von 2 mm bis zu 5 mm vorhanden. Im Bereich des Eckspülenunterschranks ist die Silikonoberfläche nicht geglättet.

 

Abweichungen in der horizontalen Ausrichtung der Möbel und Arbeitsplatten sind in einem Maximum von 0.2% feststellbar. Die Plattenstärke verändert sich von der linken Platte ausgehend von 39,9 mm auf 35,5 mm an der Platte vor dem Fenster. Im weiterem Verlauf verändert sich die Plattenstärke wieder auf 39,4 mm (gemessen am rechten Arbeitsplattenteilstück).

 

Stellungnahme: Die Abweichungen in der horizontalen Ausrichtung befinden sich innerhalb des Toleranzbereichs und sind nur anhand einer digitalen Wasserwaage feststellbar. Die Unterschiede in der Stärke der Abschlussfugen zwischen Arbeitsplatte und den Unterschränken beruhen auf abweichende Plattenstärken innerhalb der Arbeitsplattenanlage.

 

In der DIN 18332 sind die Grenzabmaße für die Naturwerksteinverarbeitung geregelt. Für Platten über 30 mm Stärke gilt eine Toleranz von +/- 3 mm. Das Sollmaß der Arbeitsplatte liegt bei 40 mm. Unter Berücksichtigung der +/- 3mm Toleranz sind Plattenstärken von 37 mm bis 43 mm zulässig. Die vorgefundene Arbeitsplatte liegt in Teilbereichen außerhalb der festgelegten Toleranz (1,5 mm). Das, durch Austausch der Platte, erzielbare Ergebnis steht in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten. Die festgestellten Abweichungen werden in die Minderwertberechnung einbezogen. Die nicht geglätteten Silikonfugen müssen überarbeitet werden.

Entstehende Schallbrücken

  • Granitarbeitsplatte im Fensterbereich nicht fachgerecht unterfüttert.

Die Granitplatte ist in den Fensterbankbereich eingearbeitet. Die vorhandene Brüstungshöhe ist ca. 2,5 cm niedriger als die Plattenunterseite. Zum Unterfüttern sind geschichtete Hartfaserstreifen zwischen Platte und Fensterbrüstung geschoben. Die weiteren Zwischenräume sind mit Polystyrol ausgefüllt.

 

Stellungnahme: Die Arbeitsplatte darf wegen entstehender Schallbrücken nicht direkt mit dem Mauerwerk verbunden werden. Kontaktstellen an denen Körperschall übertragen werden kann, sind schalltechnisch isoliert auszuführen. Die untergelegten Hartfaserstreifen dienen zum Höhenausgleich zwischen Fensterbrüstung und der Unterseite der Granitplatte.

 

Die Streifen sind lose geschichtet und nicht weiter befestigt. Die Arbeitsplatte unterliegt keinen Bewegungseinflüssen, sodass ein späteres Zusammenfallen der Unterkonstruktion ausgeschlossen werden kann. Die vorgefundene Konstruktion unterstützt die Platte in ausreichender Form und gewährleistet der Granitplatte genügende Flexibilität die, z. B. durch Bewegung im Estrich eingeleiteten Kräfte abzuführen. Der Zugang des Hohlraums zwischen Granitunterkante und Fensterbrüstung sollte dauerelastisch verschlossen werden (Dichtband).

  • Granitarbeitsplatte im Fensterbankbereich nicht fachgerecht montiert, so dass Heizungsluft ausdringen kann.

Dieser Punkt wurde während des Ortstermins zurückgenommen.

  • In den Unterschränke unter der Granitplatte im Fensterbereich wurden keine Löcher in die Einbauschränke eingearbeitet, so dass die Ventile der Heizung nicht greifbar sind.

Dieser Punkt wurde während des Ortstermins zurückgenommen.

21. Dämpfer

  • Da an allen Oberschränken und dem Apothekerschrank die Dämpfer falsch eingebaut wurden, müssten diese Schränke ausgewechselt werden.

Die Dämpfermontage wurde zunächst im unteren Bereich der Oberschrankkorpi vorgenommen. Nachträglich wurden die Dämpfer dann in den oberen Bereich versetzt. Die verbleibenden Bohrungen sind wie auch andere, nicht benötigte Reihenbohrungen, mit Verschlusskappen abgedeckt.

 

Stellungnahme: Die verschlossenen Bohrungen in den Innenseiten der Oberschrankkorpi wirken weder auffällig noch störend. Ein Auswechseln der Schrankelemente ist nicht erforderlich.