Einbau von Elektro - Fremdgeräten – Kundeneigentum

Ob und inwieweit Möbelhäuser haften, wenn sie in die von ihnen gelieferten Einbauküchen vom Kunden selbst gestellte Elektrogeräte (sog. „Fremdgeräte“) einbauen. Offenbar gibt es Kunden, die die Elektrogeräte bei anderen Händlern, z.B. bei einem Großmarkt oder einem Discounter oder in einem Online-Shop kaufen und dann von den Möbelhäusern den Einbau und den Anschluss an die Versorgungsnetze fordern.

 

Im Ergebnis können die Möbelhäuser für Mängel der Fremdgeräte und auch für Schäden, die durch dies Geräte entstehen, in Anspruch genommen werden. Man sieht keine erfolgsversprechende Möglichkeit, sich rechtssicher durch formularmäßige Vereinbarungen von dieser Haftung zu befreien. Ein Haftungsrisiko besteht nur dann nicht, wenn die Möbelhäuser Einbau und Anschluss der Fremdgeräte ausschließlich und vollständig dem Kunden überlassen, insbesondere als keinen Auftrag zum Einbau und Anschluss solcher Geräte entgegennehmen, diese tatsächlich auch nicht einbauen und anschließen und deren Einbau und Anschluss auch nicht in Auftrag geben oder einen solchen Auftrag vermitteln. Im Einzelnen:

 

1. Über den Kauf der Fremdgeräte selbst kommt kein Vertrag zwischen den Möbelhäuser und den betreffenden Kunden zustande. Etwaige kaufvertragliche Mängelansprüche würden also den Händler treffen, bei dem der Kunde das Fremdgerät bezogen hat. Dabei gehen wir davon aus, dass die Fremdgeräte und deren Beschaffung und Montage in dem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Möbelhaus keinerlei Erwähnung finden. Ansonsten wäre die Konstruktion eines Vertragsverhältnisses mit einer Gesamtverantwortung des Möbelhauses zumindest nicht ausgeschlossen.

 

2. Auch wenn die Möbelhäuser nicht aufgrund eines Kaufvertrages für Mängel einstehen müssen, bedeutet das nicht, dass die Möbelhäuser beim Einbau und Anschluss solcher Fremdgeräte keinerlei Haftung treffen würde.

 

a) Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Streitfalle ein Gericht die Tatsache der Lieferung der Küchenmöbel und den im Zusammenhang damit vereinbarten Einbau und Anschluss der Fremdgeräte in einem vertraglichen Zusammenhang sehen würde, sodass das Gesamtwerk „Einbauküche“ erst dann fertig gestellt wäre, wenn auch die Fremdgeräte vom Möbelhaus eingebaut und angeschlossen wurden. Das würde bedeuten, dass jeder Fehler beim Einbau und Anschluss der Fremdgeräte und auch ein Verstoß gegen die nachstehend erörterten Prüfungs- und Hinweispflichten geeignet wäre, für den Kunden Mängelansprüche bezüglich des Gesamtwerkes Einbauküche zu begründen.

 

b) Werden beim Einbau der Fremdgeräte in die Küchenmöbel und beim Anschluss dieser Geräte an die Versorgungsnetze Fehler gemacht, sind die Möbelhäuser dafür in jedem Fall aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtungen dem Kunden gegenüber verantwortlich. Derartige Verträge sind rechtlich als Werkverträge einzuordnen.

 

aa) Dabei umfasst die Verantwortung der Möbelhäuser zunächst den ordnungsgemäßen und fachgerechten Einbau und Anschluss der Geräte. Dazu gehört auch, dass die betreffenden Mitarbeiter der Möbelhäuser zur Vornahme derartige Arbeiten überhaupt befugt sind.

 

bb) Mit dem Einbau der Fremdgeräte in die Küchenmöbel und deren Anschluss an das Versorgungsnetz als solches erschöpft sich aber die Verantwortlichkeit der Möbelhäuser nicht. Als Werkunternehmer sind die Möbelhäuser grundsätzlich auch für die zur Herstellung des Werkes verwendeten Materialien verantwortlich. Sie müssen also die vom Kunden gestellten Geräte auf ihre Eignung prüfen und bei Zweifeln den Kunden entsprechend unterrichten (Sprau in Palandt, BGB,69. Aufl. 2010, § 631 Rn 14). Ein Werkunternehmer haftet grundsätzlich auch dann, wenn ein Mangel des Werkes – hier ordnungsgemäße und fachgerechte und damit auch sichere Einbau des Gerätes und dessen Anschluss an die Versorgungsnetze – auf vom Kunden gestellte Bauteile zurückzuführen ist. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stellt die Rechtsprechung eine Entlassung des Werkunternehmers aus dieser Mangelhaftung dann in Aussicht, wenn der Werkunternehmer seine Verpflichtung erfüllt hat, den Kunden auf Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der zu verwendenden Bauteile gekommen sind oder aber bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen (BGH, NJW 2008, 511, 513). Grenzen für diese Prüfungs- und Hinweispflicht ergeben sich nur aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit (BGH a.a.O., 511, 514).

 

Das setzt zunächst voraus, dass die Mitarbeiter der Möbelhäuser überhaupt in der Lage sind, Fehler oder Sicherheitsmängel dieser Fremdgeräte sicher zu erkennen. Bei Erörterung dieser Problematik, wurde uns seinerzeit mitgeteilt, dass das Montage- bzw. Aufbaupersonal in der Regel nicht die ausreichenden Kenntnisse haben wird, um Elektrogeräte auf Fehler, insbesondere auf Sicherheitsmängel etc. überprüfen zu können. Das bedeutet, dass die große Gefahr besteht, dass in diesem Bereich Fehler gemacht werden und die Prüf- und Hinweispflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

 

Kommt es zu Auseinandersetzungen mit dem Kunden, ist das Möbelhaus hinsichtlich der Erfüllung dieser Prüfungs- und Hinweispflichten darlegungs- und beweisbelastet (BGH a.a. O.)

 

Die betreffenden Mitarbeiter der Möbelhäuser müssten also Bedenken gegen die Eignung, Sicherheit etc. der einzubauenden und anzuschließenden Geräte vor der Vornahme der Arbeiten dem Kunden konkret schriftlich mitteilen und sich diesen Hinweis, und – sofern und soweit der Kunde trotz dieser Bedenken an den Vertrag festhalten will – das ausdrückliche Bestehen des Kunden darauf, dass die vereinbarte Leistung trotz der geäußerten Bedenken vorgenommen werden soll, vom Kunden unterschreiben lassen.

 

Aber auch solche Hinweise und das ausdrückliche Bestehen des Kunden auf Vertragserfüllung trotz der Bedenken würden die Möbelhäuser nicht sicher entlasten, wenn sie dann entgegen ihren Bedenken ein solches Gerät dennoch einbauen und anschließen würden: Es würde in solchen Fällen die Problematik entstehen, dass die Möbelhäuser ein unter Umständen gefährliches Gerät entgegen besserem Wissen einbauen würden.

 

Dann reicht aber ein bloßer Hinweis an den Kunden nicht aus, um die Haftung auszuschließen. Wird tatsächlich im Rahmen der notwendigen Prüfung ein Mangel des Gerätes entdeckt oder bestehen aus sonstigen Gründen Sicherheitsbedenken etc., würde es für die Vermeidung der Haftung nicht ausreichen, den Kunden bloß auf die Fehler des Gerätes hinzuweisen. Die Möbelhäuser dürfen auch nach erfolgten Hinweisen an den Kunden und auch dessen trotzdem und uneinsichtig geäußerten Wunsch hin ein bedenkliches Gerät nicht einfach anschließen. Im Vertragsrecht wird die Auffassung vertreten, dass der Unternehmer dann die Leistung verweigern muss, wenn er weiß, dass sich der Kunde seinen berechtigten Bedenken verschließen wird und die geforderte Art der Ausführung des Werkes nach seinen Erfahrungen zu erheblichen Mängeln oder sonstigen Schäden führen wird.

 

Eine solche Situation wird zwar eher selten auftreten, weil ein „vernünftiger“ Kunde sich in der Regel nicht ohne weiteres über solche Hinweise hinweg setzen würde, ausgeschlossen sind solche Fälle aber nicht. Besteht in einem solchen Fall ein Kunde wider Erwarten immer noch auf dem Einbau und dem Anschluss des betreffenden Gerätes, dann könnte nach einer Auffassung in der Rechtsliteratur allenfalls ein ausdrücklicher Verzicht des Kunden auf alle Ansprüche aus dem Auftreten der betreffenden Schäden zu einer Haftungsbefreiung führen. Da formularmäßige Erklärungen gerade im Bereich der Haftung nicht zu rechtssicheren Ergebnissen Führen, müsste eine solche Verzichtsvereinbarung mit dem Kunden konkret auf den Einzellfall zugeschnitten, ausgehandelt und vereinbart werden. Schon wegen der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Aufbaupersonals wird dies im Einzelfall kaum möglich sein. Zudem ist auch nicht geklärt, ob sich die Rechtsprechung der dargestellten Rechtsauffassung zur Haftungsbefreiung in solchen Fällen überhaupt anschließen würde.

 

Hinzukommt, dass in dem Fall, in dem „sehenden Auges“ ein unsicheres Gerät eingebaut werden würde, dass betreffende Möbelhaus, wohl kaum gegen eintretende Schäden und Ersatzpflichten versichert wäre. Es ist zwar möglich, dass bei einer Verweigerung des Einbaus des Fremdgerätes ein uneisichtiger Kunde möglicherweise das betreffende Möbelhaus auf Erfüllung der Vertragspflichten in Anspruch nehmen würde. Dies könnte dann ggf. zu Schadensersatzansprüchen führen, weil die Möbelhäuser wegen bestehenden Gefahren diese Verpflichtung nicht erfüllen könnten. Nach unserer Auffassung wäre dies in einer solchen Konfliktsituation aber wohl eher hinzunehmen als unabsehbare und nicht versicherte Ansprüche wegen des Einbaus von Geräten, die nicht mangelfrei und sicher erscheinen .

 

 

3. Wir sehen auch keine Möglichkeiten, den mit dem Einbau von Fremdgeräten verbundenen Gefahren und den damit einhergehenden Halftungsrisiken mit formularmäßigen Haftungsfreizeichnungen zu begegnen: Da die Prüfungs- und Hinweispflicht auf die Vermeidung von Mängeln gerichtet ist, ist sie eine wesentliche Vertragspflicht. Sie stellt damit die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst sich, sodass der Kunde in der Regel auf die Einhaltung dieser Pflichten durch die Möbelhäuser vertrauen darf. Für derart wesentliche Pflichten kann nach der Rechtsprechung auch für fahrlässiges Handeln die Haftung durch formularmäßige Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Allenfalls wäre in diesem Bereich die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden denkbar.

 

Viele der Gefahren, die aus der Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht oder aus Fehlern beim Einbau oder Abschluss der Fremdgeräte entstehen können, wird man aber gerade in diese Kategorie einordnen müssen, z.B. Brände durch Überhitzung, Kurzschlüsse etc. oder aber sogar Gefahren für Leib und Leben durch Stromschläge o.ä. Eine Haftungsbeschränkung würde dann aber in der Praxis nicht zu einer Reduzierung der Ansprüche führen. Hinzu kommt noch folgendes:

 

 

Sofern eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Raume steht, wäre Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vornherein ausgeschlossen (§309 NR. 7a BGB).

 

 

Die Möbelhäuser sind also nicht etwa deswegen von jeder Haftung frei,weil fehlerhafte oder unsichere Geräte nicht von Ihnen geliefert, sondern vom Kunden gestellt wurden. Es bestehen vielmehr ganz erhebliche Haftungsrisiken. Auf der sicheren Seite bewegen sich die Möbelhäuser nur, wenn sie - wie eingangs erwähnt – sowohl den Einbau solcher Fremdgeräte in die Küchenmöbel als auch deren Anschluss an die Versorgungsnetze ausdrücklich und eindeutig dem Kunden selbst überlassen.