5 oder 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung?

Für die Frage, ob der Verkauf, die Lieferung und Montage einer Einbauküche samt Elektrogeräten bzw. ein Sachmangel derselben unter die reguläre 2-jahrige Verjährungsfrist des Kaufrechts oder die 5-jahrige Verjährungsfrist des Kauf- oder Werkvertragsrechts fällt, ist maßgeblich auf die Art der Einbauküche abzustellen.

 

Klar ist zunächst, dass speziell angefertigte und in das Gebäude eingepasste Einbauküchen der 5-jährigen Verjährungsfrist des Werkvertragsrechts unterliegen (vgl. § 634a Abs. 1 Nr. 2 8GB). Zu denken ist hier etwa an vom Schreiner angefertigte und in das Gebäude verbaute Spezialteile, die nicht entfernt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.

 

Weniger eindeutig ist die Rechtslage hingegen dann, wenn der Verkäufer die Lieferung einer Einbauküche aus einem serienmäßigen Programm schuldet, die nach einem auf dem Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zusammenzusetzen, an Ort und Stelle einzupassen sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen ist.

Die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke / Geräte

Nach früherer Rechtslage war in diesem Fall Werkvertragsrecht mit der Folge einer 5-jährigen Verjährungsfrist anwendbar (so grundlegend BGH, Urteil vom 15.02.1990, Az. VII ZR 175/89, WM 1990, 996). Dabei stellte der BGH darauf ab, dass der Verkäufer nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte, sondern zunächst Beratung und Planung sowie alsdann Lieferung und Zusammensetzen der Möbel sowie den plangerechten Einbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte schulde. Allein die Tatsache, dass nur ein geringer Anteil des Kaufpreises auf die Lieferung und Montage falle, ändere daran nichts.

 

Nach der Schuldrechtsreform 2002 fällt die Herstellung einer solchen sog. nicht vertretbaren Sache zwar unter das Kaufrecht. An der 5-jährigen Verjährungsfrist ändert dies allerdings nichts. Genau wie im alten werkvertraglichen § 638 Abs. 1 BGB ist nun auf den kaufvertraglichen § 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB und die darin geregelte 5-jährige Verjährungsfrist für Arbeiten ,,bei Bauwerken" abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung sind darunter nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind.

 

Nach Ansicht des BGH (s.o.) sei eine Einbauküche fest und auf Dauer mit dem Gebäude verbunden. Dass einzelne Teile der Küche oder deren Gerate mit nur geringem Aufwand wieder gelost werden konnten, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Darüber hinaus sei eine Einbauküche im Rahmen der Erneuerung der Wohnung auch von wesentlicher Bedeutung. Hierbei komme es auch nicht auf die in der Rechtsprechung streitige Frage an, inwieweit eine Einbauküche nach heutiger Verkehrsauffassung einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes darstellt.

Es gilt eine 2-jahrige Verjährungsfrist

Mit Beschluss vom 15.02.2018 (Az. 17 U 116/18) hat das OLG München demgegenüber die Auffassung vertreten, dass eine Einbauküche aus einem serienmäßigen Programm nicht Bestandteil des Bauteils oder Baugliedes eines Bauwerks sei. Die Einbauküche möge über Wasserzulaufleitungen, Abwasserrohr, Elektroanschlüsse und gegebenenfalls über Zierleisten fest mit dem Mauerwerk des Hauses verbunden sein. Sie könne aber ohne großen Aufwand von diesem wieder getrennt werden, so dass es an einem Bauglied des Hauses fehle. Ferner würden typische Fehler kaum erst, wie bei Bauwerken, nach 5 Jahren auftreten (je nach Nutzungsintensität unterliege eine Küche innerhalb von 5 Jahren im Wesentlichen einem nicht unbeträchtlichen Verschleiß).

 

Dem stehe das Urteil des BGH vom 15.02.1990 (s.o.) nicht entgegen, da § 651 BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung einen anderen Regelungsbereich umfasse als die bis 31.12.2001 geltende Vorgängervorschrift.

 

Folgt man dem OLG München, so gilt eine 2-jahrige Verjährungsfrist.

 

Fazit:

 

Ob Einbauküchen und die darin enthaltenen Elektrogeräte der 5-jährigen oder der 2-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, wurde bisher in der Rechtsprechung des BGH nicht eindeutig geklärt. Auf Grundlage des vorgenannten Beschlusses der OLG München lasst sich aber mit guten Erfolgsaussichten vertreten, dass die 2- jährige Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt.