Außergewöhnliche Farbabriebspuren

Aktenzeichen 31 C 133/10 Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 18.06.2012

 

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur an den Kläger 1.069,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 zu zahlen.

 

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 155,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu erstatten.

 

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 29% und die Beklagte 71% zu tragen.

 

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.555,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 Euro abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits beträgt insgesamt 1.499,00 Euro.

Tatbestand:

 

Der Kläger erwarb mittels Kaufvertrag vom Dezember 2008 von der Beklagten für einen Kaufpreis in Höhe von 1.199,00 Euro eine Polstergarnitur. Da sich bereits ein paar Monate nach der Lieferung dieser (ersten) Polstergarnitur erhebliche Schäden an den Möbeln herausstellten, wurde die ursprünglich bestellte (erste) Polstergarnitur mit braunem Textilleder gegen eine Lederpolstergarnitur durch die Beklagten „aus Kulanz“ gegen die nunmehr hier streitige Lederpolstergarnitur „Malibu“ . Bestehend aus einem 3-Sitzer, einem 2-Sitzer und einem Sessel - „umgetauscht“, wofür der Kläger jedoch weitere 300,00 Euro an die Beklagte bezahlen musste, da der Kaufpreis dieser (zweiten) Lederpolstergarnitur 1.499,00 Euro betrug. Diese (zweite) Lederpolstergarnitur wurde dem Kläger dann im Juli 2009 von der Beklagten geliefert.

Der Farbabrieb und die Farbechtheit bei Leder

Ende Februar 2010 rügte der Kläger dann gegenüber der Beklagten Mängel hinsichtlich dieser (zweiten) Lederpolstergarnitur, nämlich „Farbabrieb/Farbechtheit“, „Kratzer“, „Rissbildungen“ und „Vertiefungen“. Ein Mitarbeiter des Kundendienstes der Beklagten sah sich dann am 01.03.2010 die streitbefangene Polstergarnitur an. Da sich daraufhin dann jedoch die Beklagte unstreitig trotz mehrfacher telefonischer Anrufe des Klägers nicht mehr bei dem Kläger meldete, erklärte der Kläger mittels Anwaltsschreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2010 gegenüber der beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Der Kläger trägt vor, dass erneut nach einer Nutzungsdauer von gerade mal einem halben Jahr Kratzer bei der Lederpolstergarnitur vorhanden gewesen seien und an den Armlehnen und den Sitzflächen der Lederpolstergarnitur die Farbe „abgehen“ würde, was nach einer Nutzungsdauer von 7 Monaten seiner Auffassung nach nicht dem üblichen Standard entsprechen würde.

 

Auch der Sachverständige habe in seinem gutachten nunmehr eindeutig bestätigt, dass die streitgegenständliche Lederpolstergarnitur nicht den Anforderungen hinsichtlich eines Farbabrieb entspricht. Die dargestellten hellen Flächen an den Armlehnen und Innenseiten seien nämlich dadurch entstanden, dass das Leder – wie auch das Prüflabor bestätigt habe – den Anforderungen der DIN nicht entsprechen würde. Folglich sei ihm von der Beklagten eine Ledergarnitur minderer Qualität und Güte geliefert worden, die von vorneherein mit einem Mangel behaftet war, den er jedoch nicht akzeptieren müsse. Auch die Neigung des Leders zur Rissbildung sei – entsprechend dem Sachverständigengutachten – ein Mangel, da dies ebenfalls nicht den üblichen vorauszusetzenden Bedingungen entsprechen würde.

 

Im übrigen habe die Beklagte auch auf seine Mängelrüge vom 01.03.2010 nicht reagiert und auch nicht auf seinem mehrfachen telefonischen Anrufe.

 

Erst, nachdem sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 30.04.2010 vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware bis spätestens 10.05.2010 von der Beklagten begehrt habe, habe die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2010 ihm gegenüber einen Gutschein in Höhe von 500,00 Euro oder die Auswahl eines neuen Bezugsleders oder die Wandlung in ein anderes Modell im Wert von 1,400,00 Euro entsprechend der jetzigen Garnitur angeboten. Daraufhin habe jedoch sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 11.05.2010 klargestellt, dass keine dieser alternativen für ihn interessant sei. Insofern sei hier nämlich zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei der hier streitigen Lederpolstergarnitur bereits um die zweite ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Polstergarnitur gehandelt habe, nach dem die erste bereits unmittelbar nach ihrer Lieferung schon erhebliche Schäden aufwies. Insofern sei er nicht mehr daran interessiert, jetzt zum dritten Mal eine Lederpolstergarnitur von der Beklagten zu erhalten, die dann wiederum sicherlich innerhalb von kürzester Zeit mangelhaft werden würde. Aus diesem Grunde sei auch erneut der Rücktritt mit Schreiben vom 11.05.2010 erklärt worden.

 

Neben der Rückzahlung des Kaufpreises sei nunmehr auch festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinden würde, da die Beklagte auch auf 2 - Fache Aufforderung die Möbel bei ihm bisher noch nicht abgeholt habe.

 

Des Weiteren sei die Beklagte auch zur Zahlung der außergerichtlichen kosten zu verurteilen, da sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter die Beklagte mehrfach vorprozessual aufgefordert habe, die Möbel zurück zu nehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Insofern seien unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.499,00 Euro hier ihm auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 186,24 Euro entstanden.

 

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur, an ihn 1.449,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu erstatten.

 

Festzustellen ist, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entspricht die Qualität dem Preis- Leistungsverhältnis

Die Beklagtenseite trägt vor, dass – nach dem sie bereits aus Kulanz die ursprüngliche Couchgarnitur im Einvernehmen mit dem Kläger unter Zuzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 300,00 Euro am 09.07.2009 ausgetauscht habe – der Kläger zwar bei der dann gelieferten Lederpolstergarnitur Farbabweichungen ihr gegenüber reklamiert habe, jedoch sei dann bereits am 01.03.2010 eine Besichtigung und Mängelaufnahme durch ihren Kundendienstmitarbeiter vor Ort beim Kläger erfolgt. Die von ihrem Kundendienstmitarbeiter festgestellten Mängel würden sich jedoch ihrer Meinung nach innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegen. Auch die gebotene Qualität würde dem Preis- Leistungsverhältnis entsprechen. Bei der Preisklasse dieser Möbel seine nämlich geringfügige Farbabweichungen ihrer Auffassung nach noch als „normal“ hinzunehmen.

 

Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe in seinem schriftlichen Gutachten zwar festgestellt, dass die Anforderungen hinsichtlich des Farbabriebs bei der streitbefangenen Lederpolstergarnitur nicht erreicht werden, jedoch habe der Sachverständige hinsichtlich der Vertiefungen ebenso festgestellt, dass diese durch die Nutzung durch den Kläger hervorgerufen wurden, so dass insofern ihrer Ansicht nach hier ein Mangel nicht vorliegen würde.

 

Darüber hinaus würde sie davon ausgehen, dass der Kläger hier gegebenenfalls auch eine fehlerhafte Reinigung der Lederpolstergarnitur vorgenommen habe und dadurch ggf. Farbabweichungen entstanden sind. Zudem würde es sich bei dieser Lederqualität um so genanntes „Antikleder“ handeln, dessen beabsichtigte Eigenschaft es sei, dass im Laufe der Nutzung geringfügig die Farbe nachgeben würde.

 

Im übrigen hätte sie dem Kläger mit Schreiben vom 10.05.2010 auch angeboten, einen Nachlass in Form eines Warengutscheines in Höhe von 500,00 Euro zu gewähren oder ein neues Bezugsleder auszuwählen, mit welchem die Garnitur neu bezogen werden könne oder ein anderes Lederpolstermodell im Wert entsprechend der streitigen Lederpolstergarnitur bei ihr zu erwerben.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 19.04.2011 und 18.05.2012 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf sein schriftliches Gutachten vom 09.02.2012 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Der Kläger steht gegenüber der Beklagten hier zwar ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur „Malibu“ aus kaufrechtlicher Gewährleistung im im Sinne der § 434, §437 Nr. 2, § 439, § 440, § 476 und § 323 sowie § 293 BGB unter Beachtung der Verbrauchsgüterrichtlinie EGRL 1999/44 der Europäischen Union zu, jedoch muss sich der Kläger hier die durch den Gebrauch in der Zeit vom 09.07.2009 bis zum 20.05.2010 gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.

Hat die Garnitur bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit?

Dem Kläger ist es hier nach Überzeugung des Gerichts nämlich gelungen, einen Sachmangel bei der streitbefangenen Lederpolstergarnitur „Malibu“ gemäß § 434 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu beweisen. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz BGB ist eine Sache – wie hier die Lederpolstergarnitur – nämlich grundsätzlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache – hier mit der Ersatz-/Neulieferung am 09.07.2009 – über. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, nämlich nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

 

Eine Sachmängelhaftung des Beklagten kommt jedoch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Mangel auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit der Lederpolstergarnitur darstellt und die zudem bei Gefahrenübergang schon vorhanden war.

 

Der von dem Kläger hier geltend gemachte Anspruch setzt somit voraus, dass die gekaufte Lederpolstergarnitur bereits bei Gefahrenübergang, das heißt hier bei Übergabe an den Kläger am 09.07.2009 (§ 446 Satz 1 BGB) mangelhaft war.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab aber nicht allein auf Lederpolstergarnituren der gleichen Marke abzustellen. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das zu ermittelnde Niveau sein, das diese Lederpolstergarnitur nach Typ und Gebrauchsdauer vergleichbarer Lederpolstergarnituren (auch andere Hersteller) erreichen kann und das der Markterwartung entspricht.

 

Insofern waren die hier in Rede stehende Mängel „Farbabrieb/Farbechtheit“, „Kratzer“, „Rissbildung“ und „Vertiefungen“ bei dieser Lederpolstergarnitur durch den Kläger zu beweisen sowie, dass diese Mängel bereits bei Gefahrenübergang (09.07.2009) dem Grunde nach vorhanden waren und zudem auch als eine nachteilige Abweichung der so genannten Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit anzusehen sind. Ob insofern also ein Materialfehler der dem Kläger gelieferten Lederpolstergarnitur vorlag – mithin ein Sachmangel im Sinne der § 434 BGB, so wie vom Kläger behauptet – oder aber diese Material – Erscheinungen ggf. nur auf eine gewöhnliche Benutzung und/oder normalen Verschleiß oder sogar auf äußere Gewaltanwendung bzw. nicht mehr üblicherweise vorzufindenden Druck zurückzuführen sind, war somit hier zunächst aufzuklären. Nur wenn sich nämlich bei einer neu erworbene Sache – welche ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat – innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe an den Käufer (hier der 09.07.2009) ein Mangel zeigt und die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände sowohl auf einen Benutzungsfehler des Käufers als auch ebenso gut auf bereits vor der Übergabe der Polstergarnitur an den Käufer liegende Mängel zurückzuführen sein können, würde § 476 BGB die Vermutung begründen, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war. Hier hat der Kläger als Käufer und Verbraucher aber erst Ende Februar 2010 die oben benannten Mängel gegenüber der Beklagten gerügt, mithin erst nach Ablauf dieser 6-Monatsfrist.

 

Zudem ist auch zwischen dem so genannten normalen (natürlichen) Verschleiß und einem außergewöhnlichen Verschleiß zu unterscheiden. Ein „normaler“ Verschleiß den der Käufer erwarten und deshalb hinnehmen muss, liegt insbesondere dann vor, wenn Teile der erworbenen Sache üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als die restlichen Teile dieser Sache unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Überprüfung und Pflege sowie ggf. Erneuerung bedürfen. Soweit es – wie hier – nicht um einen so genannten „Serienfehler“ geht, ist insofern zur Ermittlung des Maßstabes für die übliche Beschaffenheit auf eine Lederpolstergarnitur abzustellen, die qualitäts- und typengleich ist und dem hiesigen Kaufobjekt soweit wir möglich entspricht. Es ist nämlich davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei Lederpolstergarnituren unvermeidlich sind. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei einer Lederpolstergarnitur des betreffenden Typs und der entsprechenden Qualität angesichts ihres Alters und der Art ihrer Benutzung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Sachmangel auch nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungs-Erscheinungen sind nämlich aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern.

 

Der Sachverständige führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.02.2012 insofern aber schlüssig und fachkundig aus, dass es bei jedem Bezug einer Polsterung durch Körperwärme bzw. Körperfeuchtigkeit und mechanische Beanspruchung im Laufe der zeit Wellen und Mulden kommt, egal ob bei Stoff oder Leder. Insofern seien bei „legeren“ Polsterungen Wellen oder ein Faltenwurf sogar ein erwünschtes Gestaltungselement, so dass nur straffere Polsterungen oder Stilmöbel weitgehend ihr äußeres Erscheinungsbild behalten sollen. Je größer die Sitz- und Rückenflächen sind und je länger ein Sitz beansprucht wird, um so mehr könnten somit Wellen entstehen. Auch sollten Polstermöbel nicht einseitig besessen werden, um der „Kuhlenbildung“ entgegenzuwirken, so dass ein Sofa also abwechselnd auf verschiedenen Plätzen besetzt werden sollte.

Polstermöbel werden im Schnitt vier Stunden pro Tag benutzt

Zudem führte der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar aus, dass Polstermöbel im Schnitt vier Stunden pro Tag benutzt werden, so dass – wenn man von 6 Tagen je Woche ausgeht, an denen jemand auf dem Polstermöbel sitzt – man zu einer Nutzungszeit von 6 Tage x 52 Wochen = 312 Tage/Jahr kommt. Bei 4 Stunden täglicher Nutzung sind dies dann ca. 1248 Stunden/Jahr. Daraus folgt der Sachverständige wiederum nachvollziehbar – da die hier streitige Garnitur seit dem 09.07.2009 beim Kläger -, dass diese Lederpolstergarnitur zum Zeitpunkt seiner Besichtigung 24 Wochen und 3 Tage im Jahr 2009, 52 Wochen im Jahre 2010 und 26 Wochen und 3 Tage im Jahr 2011 durch den Kläger in Benutzung war. Daraus ergibt sich aber wiederum eine Gesamt-Benutzungsdauer der Garnitur zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen von 612 Tage (102 Wochen) und 8 Tagen = 620 Tage x 4 Stunden/Tag = 2.448 Stunden. Bei einer vom Sachverständigen eingeschätzten Gesamtnutzungsdauer zwischen 8 und 12 Jahre, mithin im Mittel von 10 Jahren = 520 Wochen x 6 Tage = 3.120 Tagen x 4 Stunden/Tag würde sich somit hier eine Gesamt-Benutzungsdauer der Garnitur von insgesamt 12.480 Stunden durchschnittlich ergeben, wovon zum Zeitpunkt der Besichtigung durch ihn etwa 19,61% = ca. 1/5-tel schon verbraucht waren.

 

Im übrigen hat der Sachverständige fachkundig und schlüssig dargelegt, dass der Sitz der hier streitigen Lederpolstergarnitur fest gepolstert und auf Wellenfedern mit einer PUR – Schaumauflage und aufkaschierter Diolenauflage in markierter Kissenpolsterung gepolstert worden sei; die Rücken ebenfalls fest gepolstert sind und die eingesetzten Materialien denen der von der RAL – GZ 430/3 geforderten mindestens entsprechen, so dass diese Ledergarnitur mit dem Nappalederbezug – 0,9 mm bis 1,1 mm dick – durch einen pigmentierten Oberflächenüberzug vollständig überdeckt und mit Narbenprägung, leger bezogen sei. Die Sitz- und Rückenflächen sind zudem hier mit Stürznähten (umgelegte Kanten, die nach innen geschlagen werden, von links unsichtbar zusammengenäht und auf rechts gestürzt werden) und Ziernähte (optische Nähte - auch als Teilungsnähte eingesetzt -, die durch andersfarbige Fäden betont werden und sowohl der Optik als auch einer Haltefunktion dienen) versehen.

Hinsichtlich der einzelnen, von dem Kläger gerügten Mängel hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf die von ihm somit – entsprechend o.g. Ausführungen - hier in Augenschein genommene Lederpolstergarnitur und der insofern im Labor überprüften Lederprobe dann schlüssig und fachkundig folgendes ausführen können:

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