Juckreiz durch einen Naturstoffbezug

Aktenzeichen 13 S 2584/97 Landgericht Landshut vom 11.02.1998

 

Endurteil: Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 26.08.1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

 

Tatbestand

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts Eggenfelden erwies sich als begründet, weil dem Kläger kein Rückabwicklungsanspruch aus dem Kaufvertrag vom 04.05.1996 zusteht. In der Konsequenz war die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

 

Entgegen der Rechtsmeinung des Amtsgerichts Eggenfelden ist die Kammer nicht der Auffassung, dass die Beklagte bei der Anbahnung oder der Abwicklung des Kaufvertrages über die Couchgarnitur gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen hat. Dementsprechend durfte dem Kläger auch kein Rückabwicklungsanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zugesprochen werden.

Die Schutz- und Aufklärungspflichten

Grundsätzlich kann auch eine positive Vertragsverletzung ebenso wie ein Verstoß gegen vorvertragliche Schutz- und Aufklärungspflichten dazu führen, dass ein Schuldverhältnis rückabgewickelt werden muss. Allerdings steht diese Wertung unter der Prämisse, dass es sich um einen schweren Verstoß gegen die vertragliche Treupflicht handeln muss, der die Vertragsgrundlage erschüttert (vgl. Palandt, BGB, 57. Auflage, Rdnr.124 zu § 276). Was Aufklärungspflichten betrifft, ist anerkannt, dass vor Gefahren zu warnen ist, die das Integritätsinteresse des Vertragspartners beeinträchtigen könnten. Allerdings besteht eine Aufklärungspflicht nur dann, wenn der andere Teil nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise eine Aufklärung erwarten darf (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr.37 zu § 242).

Es ist also im vorliegenden Fall zu fragen, ob nach herrschender Anschauung in der Lebenswirklichkeit redlicherweise Aufklärung darüber erwartet wird, dass der Bezugsstoff eines Sofas im Einzelfall „jucken“ kann. Nach Auffassung der Kammer ist diese Frage mit nein zu beantworten.

 

Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien wollte der Kläger als Bezugsstoff für seine Couchgarnitur auf jeden Fall ein Naturmaterial erwerben.

 

Nicht zuletzt aufgrund einer höheren Sensibilisierung der Bevölkerung für gesundheitliche Probleme darf man wohl davon ausgehen, dass heute allgemein bekannt ist, dass Naturfasern oder – Produkte grundsätzlich mit einem wesentlich höheren Verträglichkeitsrisiko behaftet sind als Kunstfasern. Man denke hier nur an die Tatsache, dass viele Menschen Wollpullover in bestimmten Situationen nur schlecht vertragen. Der Verkehr erwartet hier aber keine Aufklärung vom Verkäufer, sondern der Kunde nimmt dies als gegebene Eigenschaft eines Naturproduktes grundsätzlich hin.

Der Couchbezug aus einem Naturprodukt

Etwas anderes kann aber auch für einen Couchbezug aus einem Naturprodukt nicht gelten. Der Käufer, der Naturprodukte kauft, muss grundsätzlich wissen, dass diese im Einzelfall nicht so problemlos sind wie Kunstfasern. Dementsprechend aber muss der Verkäufer über Risiken des Produktes jedenfalls nicht aufklären, wenn der Bereich zur Gesundheitsgefährdung noch nicht überschritten ist. Das aber ein gewisses Jucken gesundheitsschädlich wäre, vermag die Kammer nicht festzustellen.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Reaktion von Menschen auf Materialien höchst subjektiv gefärbt sind. Mit der gleichen Berechtigung, mit dem man ein Mohair-Sofa als „juckend“ zurückweisen könnte, müsste man nämlich beispielsweise auch vom Verkäufer eines Ledersofas verlangen, dass er den Kunden darauf hinweist, dass sich diese Material „kalt“ anfühlen könnte. Das vorgenannte Beispiel zeigt nach Auffassung der Kammer, dass der Hinweis auf ein eventuelles „Jucken“ eines Bezugsstoffes die Anforderungen an eine ordnugsgemäße Aufklärung des Kunden bei weitem überschreiten würde.

 

Anhand eines von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.1998 vorgelegten Stückes Mohairstoff konnte sich die Kammer im übrigen davon überzeugen, dass die Oberflächenbeschaffenheit dieses Materials selbst bei nur kurzer Berührung mit der Hand erfasst werden kann. Auch diese Möglichkeit der sensorischen Prüfung, die selbst bei einem kurzen Probesitzen gegeben ist, schließt nach Auffassung der Kammer eine weitere Aufklärungspflicht des Verkäufers aus.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO

 

Der Streitwert war entsprechend dem Kaufpreis der Garnitur festzusetzen.

 

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