Besonderes Merkmal am Kaufgegenstand

Aktenzeichen 16 C 621/13 Amtsgericht Unna

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

 

Gemäß schriftlichem Kaufvertrag vom Oktober 2012 kaufte der Kläger bei der Beklagten zwei Fernsehsessel mit der Bezeichnung Leder Longlife Federkern mit drei Motoren und Aufstehhilfe sowie verlängerte Fußstützen zum Preis von insgesamt 3600,00 Euro. In dieser Ausführung wurden die Sessel im Januar 2013 geliefert. Der Kläger unterzeichnete das Endabnahmeprotokoll ohne Beanstandungen zu erheben. Kurz nach Lieferung begab sich der Kläger mit seiner Ehefrau zur beklagten und rügte, dass die Sessel keine Herz-Waage-Position aufwiesen. Des Weiteren rügten sie den Härtegrad sowie, dass erhebliche Wellen nach kurzer Gebrauchsdauer sich im Leder bilden würden. Die Beklagte lehnte eine Gewährleistungspflicht ihrerseits mit Schreiben vom Februar 2013 und letztmalig mit Schreiben vom September 2013 ab.

Der Sessel mit Aufstehhilfe und Herz-Waage-Position

Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten dem Verkäufer der Beklagten erklärt, sie wollten die Sessel mit Aufstehhilfe und Herz-Waage-Position in der Ausführung „Soft“ erwerben. Ein Beratungsgespräch habe nicht stattgefunden, ihm, dem Kläger, sei die ausgefüllte Vertragsurkunde zur Unterschrift vorgelegt worden.

Über die fehlende Herz-Waage-Position und den falsch gelieferten Härtegrad hinaus seien die Sessel auch in der Weise mangelhaft, als bereits nach kurzer Gebrauchsdauer erhebliche Wellen im Leder aufgetreten seien.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3600,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung Zug um Zug gegen Übergabe der beiden Fernsehsessel Leder 22 Longlife Federkern, drei Motoren plus Aufstehhilfe, verlängerter Fußstellung zu bezahlen.

 

festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie behauptet, das Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau, der Zeugin und dem Verkäufer habe weit über eine Stunde gedauert. Der Kläger und seine Ehefrau hätten mehrere Sessel probe gesessen und es sei mit Ihnen der Verkaufskatalog des Herstellers ausführlich in Augenschein genommen worden. Der Kläger habe weder von einer Herz-Waage-Position gesprochen, noch von der Härtegradausführung „Soft“. Er habe sich anhand des Kataloges für den letztendlich bestellten und auch gelieferten Sessel entschieden.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom März 2014, sowie auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom Oktober 2014, sowie die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen im Termin vom März 2015.

Die vorgefundene Wellenbildung ist ein warentypisches Gebrauchsmerkmal

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 433,434,437 Nr.2; 440,323,326 Abs.5, 346 ff. BGB zu. Er konnte nicht beweisen, dass die von der Beklagten gelieferten Sessel mit Mängeln behaftet sind. Zunächst konnte er nicht beweisen, dass den Sesseln vertraglich vereinbarte Gebrauchsmerkmale fehlten. Auszugehen ist zunächst von dem schriftlichen Kaufvertrag, der vom Kläger unterzeichnet worden ist. Danach hat der Kläger genau die Sessel bestellt, die von der Beklagten auch geliefert worden sind. Zwar hat die Ehefrau des Klägers, die Zeugin, den Vortrag des Klägers in vollem Umfang bestätigt, man habe ausdrücklich einen Sessel mit Herz-Waage-Position im Härtegrad „Soft“ bestellt, genau gegenteiliges hat jedoch der Zeuge der Beklagten bekundet. Dieser hat ebenso glaubwürdig wie die Zeugin des Klägers erklärt, der Kläger habe sich nach ausführlichem Beratungsgespräch und Durchsicht der Verkaufskataloge genau für die beiden Sessel entschieden, die in die Vertragsurkunde aufgenommen worden seien.

 

Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass die Sessel deshalb als mangelhaft zu bezeichnen sind, weil der Lederbezug bereits nach kurzem Gebrauch Wellen aufgewiesen habe. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgefundene Wellenbildung als warentypisches Gebrauchsmerkmal zu werten und vom Hersteller so gewünscht ist. Die Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass nach den Benutzungshinweisen, die dem Kläger bei Erwerb der Sessel ausgehändigt worden sind, die optische wellige Oberfläche modellbedingt gewollt und warentypisch ist. Nach dem Inhalt der Hinweise kann die Faltenbildung durch Ausstreichen und Aufklopfen minimiert werden.

 

Im Ergebnis konnte der Kläger eine Mangelhaftigkeit der von ihm erworbenen Sessel nicht nachweisen, die Klage war demgemäß insgesamt abzuweisen.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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