Farbliche Veränderungen einer Polstergarnitur

Aktenzeichen 2 c 236/89 Amtsgericht Wiesloch - Urteil vom 01.08.1990

 

Tatbestand

 

Mit der Klage wird Wandlung eines Kaufvertrags auf der Grundlage eines Garantieversprechens begehrt. Der Kläger kaufte eine Polstergarnitur welche im August 1987.

Eine 5 jährige unbeschränkte Garantie?

Der Kläger behauptet, er habe beim Kauf eine in einem Prospekt enthaltene Garantieerklärung der Beklagten erhalten, in der die Beklagte auf den verwendeten Bezugsstoff der Polstergarnitur eine 5-jährige unbeschränkte Garantie einräume. Die nach etwa 1 ½ Jahren aufgetretenen Verfärbungen des Bezugsstoffes seiner Garnitur seien auf eine fehlerhafte Beschaffenheit des Bezugsstoffes zurückzuführen. Der Kläger habe daher die Beklagte aufgefordert, die Garnitur abzuholen, so dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde.

 

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen nebst Zinsen hieraus seit dem 01.09.1987 Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur Modell 1659, Bezug Fjord Charmelle, bestehend aus einem 3-, einem 2- und einem 1-Sitzer zu bezahlen; 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Polstergarnitur in Verzug ist.

 

Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, die streitgegenständliche Polstergarnitur mit einwandfreiem Stoff der Marke Charmelle neu zu beziehen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte bezweifelt ihre Passivlegitimation, da im Jahr 1987 Prospekte auf dem Markt gewesen seien, in welchem als Garantieträger die Herstellerfirma Rohleder bezeichnet gewesen sei. Die Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit des Bezugsstoffes und weist daraufhin, dass lediglich auf den Bezugsstoff eine Garantie ausgegeben sei, die nicht zu einer Wandlung des Kaufvertrages berechtige, sondern allenfalls zu einem Neubezug.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 07.03.1990 mit Abänderung vom 09.05.1990 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten hingewiesen.

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

Die Klage hat weder mit den Hauptanträgen, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Beschaffenheit des Bezugsstoffes der im Streit befindlichen Polstergarnitur fehlerhaft war. Vielmehr hat der Sachverständige aufgrund seiner mikroskopischen Untersuchungen festgestellt, dass es sich bei dem Bezugsstoff hinsichtlich der Gewebekonstruktion, der verwendeten Fasertypen und der Nutzflächenbeschaffenheit um eine erstklassige, weit über dem Standard liegende Ware handelt. Die farbliche Veränderung, bei welcher es sich um eine Verschmutzung handelt, rühre vielmehr von einer mechanischen Einwirkung in Verbindung mit Feucht - oder Naßsubstanzen her, was zum Beispiel durch Reinigungsversuche in nicht fachgerechter Form verursacht worden sei.

 

Somit war die Klage abzuweisen.

 

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