Die optische Beeinträchtigung durch Verschmutzungen

Aktenzeichen 539 C 8133/02 Amtsgericht Hannover Urteil vom 14.05.2002

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um Mängelbeseitigungsansprüche.

 

Ende Oktober bzw. Anfang November 2001 beauftragte die Klägerin den Beklagten, zwei in Ihrem Eigentum stehende Sofas sowie einen Sessel mit einem hellen Polsterstoff neu zu beziehen. Nach Erhalt und Ingebrauchnahme der bezogenen Polstermöbel beanstandete die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Verschmutzung mit dunklen Fusseln, die sich durch den Staubsauger nicht entfernen ließen.

 

Die Klägerin behauptet, dass der von dem Beklagten verwendete Polsterstoff mangelbehaftet sei. Außerdem habe der Beklagte bei der Auftragsvergabe auf Nachfrage bestätigt, dass der Stoff pflegeleicht sei.

 

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie den Kaufpreis nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2002 zu zahlen.

 

Die beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten vom 26.02.2003 (Bl.59 ff. d.A.) sowie die ergänzenden mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen im Termin (Sitzungsniederschrift vom 21.03.2003,Bl. 85 ff. d.A.).

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist unbegründet.

 

Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten aus dem geschlossenen Werkvertrag Mangelbeseitigungs- bzw. Gewährleistungsansprüche nach den §§ 633, 634 BGB nicht zu.

Die Untersuchung der Oberfläche des Stoffes

Der vom Beklagten verwendete Polsterstoff weist keinerlei Sachmängel auf. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens fest.

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.02.2003 als auch im Rahmen seiner ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Qualität des verwendeten Polsterstoffes einwandfrei, insbesondere auch eine Teflonbeschichtung, die einen besonderen Fleckenschutz darstelle, vorhanden sei. Die Untersuchung der Oberfläche des Stoffes durch Mikroskop und Klebefusselbürste habe ergeben, dass die von der Klägerin beanstandeten Verschmutzungen nur die Oberfläche des Stoffes betreffen, nicht aber die tieferen Fasern. Auch seien nur wenig Fremdfasern in der Oberfläche des Stoffes verhaftet. Als Folge kann nicht die Qualität des Stoffes verantwortlich gemacht werden, sondern äußere Bedingungen, die der Sachverständige etwa in einer erhöhten elektrostatischen Aufladung oder auch dadurch, dass eine größere Decke auf dem Sofa gelegen habe vermutet.

Die zugesagte „Pflegeleichtigkeit“ des Stoffes

Im übrigen hat der Sachverständige ebenfalls überzeugend darauf hingewiesen, dass es einen „Verschmutzungsschutz“ als solchen nicht geben kann und eine Verschmutzung durch Fremdpartikel auf einer hellen Oberfläche naturgemäß mehr auffalle als auf einem dunklen Bezug.

 

Soweit die Klägerin die angeblich von dem Beklagten zugesagte „Pflegeleichtigkeit“ des Stoffes ins Feld führt, ist dieser Vortrag nicht geeignet, Mängelbeseitigungs- oder Schadensersatzansprüche etwa aus einer Zusicherung oder unter dem Gesichtspunkt eines Beratungsverschuldens zu begründen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen handelte es sich um einen Stoff, der mit einem besonderen Fleckenschutz ausgestattet und dadurch leichter zu reinigen ist, wie auch der Produktbeschreibung des Herstellers entnommen werden kann. Das sich aber auf einem hellen Stoff per se unvermeidbare Verschmutzungen oftmals deutlicher abzeichnen als auf einem dunklen Stoff, ist Allgemeingut und bedurfte keiner besonderen Beratung. Dies musste auch der einen Haushalt mit Kindern führenden Klägerin klar gewesen sein, als sie sich für einen hellen Stoff entschieden hat.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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