Fortsetzung zu: Schimmelbildung durch Wandfeuchtigkeit

Führt eine Restfeuchtigkeit zur Schimmelpilzbildung?

Das Gericht sieht auch durch eine solche Verpflichtung, die Feuchtigkeit zu überprüfen, nicht den Rahmen und die Grenzen der den Verkäufer allgemein treffenden Prüfpflicht als gesprengt an.

 

Eine solche Überprüfung ist dem Kläger zumutbar. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine Überprüfung der Baufeuchtigkeit mittels Messgeräten in kürzester Zeit (ca. 15 Minuten) an Ort und Stelle erfolgen kann. Die Kosten für ein solches Messgerät bezifferte er auf bis zu 400,00 Euro. Diese Kosten sind außerordentlich gering, wenn man berücksichtigt, dass die Messgeräte beliebig häufig über Jahre hinweg einsetzbar sind und es sich bei den Einbauküchen gerade auch des Klägers um hochwertige Einrichtungsgegenstände handelt, deren Anschaffung die Erwerber in der Regel nur ein bis zweimal in ihrem Leben tätigen.

 

Angesichts der Tatsache, dass die Gefahr durch vorhandene Restfeuchtigkeit auf einfachem Wege zu überprüfen und somit einzugrenzen ist, ist auch nicht ersichtlich, warum eine Prüfpflicht auf diejenigen, offensichtlichen Fälle beschränkt ist, in denen dem Installateur eine Restfeuchtigkeit gleichsam ins Auge springen muss, etwa weil sich schon äußerlich erkennbar Wassertropfen absetzen.

 

Die Angaben des Sachverständigen geben auch Anlass zu der Annahme, dass es zum Fachwissen eines Einbauküchen – Lieferanten gehört, zumindest aber gehören sollte, dass die Küchenwände zuvor mittels Feuchtigkeitsmessung auf ihre Tauglichkeit überprüft werden. Der Sachverständige hat ausgeführt, in seinem eigenen Betrieb, dem er jahrelang vorstand, eine solche Feuchtigkeitsmessung schon zu einem Zeitpunkt veranlasst zu haben, als die Problematik der Baufeuchtigkeit nicht einmal eine größere Rolle gespielt habe. Er konnte sich diesbezüglich auch auf seinen persönlichen Erfahrungsschatz aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger berufen.

 

Zu dem im Sinne der hier geteilten Rechtsprechung des BGH zählenden Fachwissen und zu den besonderen Umständen gehört im konkreten Fall auch die Tatsache, dass bei Neubauten mit erhöhter Feuchtigkeit zu rechnen ist. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, besteht in der Branche generell die Problematik, dass Neubauten, in denen Küchen eingebaut werden, in immer kürzerer Zeit hochgezogen werden und dabei mit sehr viel Feuchtigkeit gearbeitet wird. Dies führt dazu, dass mehr und mehr Restfeuchtigkeit vorhanden ist. Im Kern hat auch der Kläger dies bestätigt. Mit Schriftsatz aus Februar 2008 hat er selbst ausgeführt, dass durch technische Entwicklungen auch in der Konstruktion von Gebäudehüllen Feuchtigkeitsprobleme hervorgerufen werden können. Auch sei in der Branche bekannt, dass Restfeuchte zu Schimmelpilzbefall führen könne. Dass es sich bei dem Bau der Beklagten um einen Neubau handelte, war dem Kläger bekannt.

Ist eine Prüfung auf Baufeuchtigkeitnotwendig?

Die Ausführungen des Sachverständigen halten im Ergebnis auch den Angriffen des Klägers stand. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Sachverständige zuweilen Schwierigkeiten hatte, dem Gericht ausschließlich die Tatsachen zu vermitteln, die als Grundlage für die Entscheidung der Rechtsfrage dienen, ob eine Prüfpflicht besteht. Er hat – wie sich auch noch einmal aus den von ihm nach Termin eingereichten Unterlagen ergibt – seinerseits auch eine rechtliche Bewertung vorgenommen und diese dem Gericht zu vermitteln versucht. Die Bestellung des Sachverständigen erfolgte hingegen, um die tatsächlichen Fragen aufzuklären, ob eine Prüfung auf Baufeuchtigkeit durch den Installateur für diesen zumutbar ist, seinen Fachwissenstand entspricht und etwa bei Neubauten besondere Umstände auf die Erforderlichkeit hindeuten. Dabei ist aber dem Sachverständigen zugute zu halten, dass die tatsächliche Frage, ob eine solche Prüfung somit Bestandteil der „handwerklichen Kunst“ ist, untrennbar mit der Rechtsfrage, wann eine Montage unsachgemäß ist, verbunden ist.

 

Soweit der Sachverständige mögliche Maßnahmen zur Vorsorge schilderte sowie die Entwicklung in der Bautechnik und deren Auswirkungen auf die Kücheninstallateure schilderte, bieten die Angaben eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Gerichts.

 

Dem steht auch nicht entgegen, dass einzelne vom Sachverständigen genannte Firmen, die nach dessen Angaben eine solche Prüfung vornehmen sollen, tatsächlich keine Feuchtigkeitsmessung vornehmen mögen, wie der Kläger nach Beweisaufnahme vorgetragen hat. Es kann als wahr unterstellt werden, dass entgegen der Einschätzung des Sachverständigen eine Feuchtigkeitsmessung von dem von diesem genannten Firmen gar nicht durchgeführt wird. Jedoch besteht eine Prüfpflicht nicht erst dann, wenn eine Prüfung zum standardisierten Vorgehen in der Branche gehört. Sie resultiert – wie dargelegt – daraus, dass die Problematik der Feuchtigkeit unter Berücksichtigung seines Fachwissens erkennbar und eine Prüfung zumutbar ist. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass auch andere Unternehmen eine danach gebotene Prüfung pflichtwidrig unterlassen.

 

Durch die vom Kläger eingereichte Stellungnahme des Vorsitzenden Sachverständigenrates beim Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen und Einrichtungsfachhandels werden die Angaben des Sachverständigen nicht erschüttert. Die Behauptung, eine Prüfung sei nicht branchenüblich, vermag den Kläger aus den genannten Gründen nicht zu entlasten. Soweit die Beklagten auf den Kläger Druck ausgeübt haben, die Küche baldmöglichst nach ihrem Einzug zu installieren, kann auch dies nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Es wäre seine Aufgabe gewesen, die Prüfung der Wände dennoch vorzunehmen und auf eventuelle Hindernisse gegebenenfalls mit der Folge des Gewährleistungsausschlusses gemäß § 442 Abs. 1 BGB hinzuweisen. Allein dadurch, dass der Neubau bereits bewohnt war, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Wände keine Restfeuchtigkeit mehr aufweisen. Dies widerspricht gerade den vom Sachverständigen geschilderten und vom Beklagten auch grundsätzlich nicht in Frage gestellten Entwicklungen beim Hausbau. Der Vortrag, es sei Sache des Hauseigentümers, für die Beschaffenheit der Wände Sorge zu tragen, ist seinerseits eine Rechtsbehauptung und keine sachverständige Äußerung, die zudem in dieser Pauschalität nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang steht.

Gibt es mit einer restlichen Baufeuchtigkeit Probleme?

Dass weder DIN-Vorschriften noch Anweisungen des Herstellers einen Hinweis auf eine Prüfpflicht enthalten, ist ebenfalls unerheblich. Die Prüfpflicht ergibt sich aus dem Gesetz, so dass es einer Konkretisierung durch technische Normen nicht bedarf. Sie besteht auch unabhängig davon, ob der Lieferant auf eine Prüfpflicht gesondert aufmerksam gemacht wird.

 

Die übrigen Voraussetzungen der §§ 440, 326 Abs. 1 BGB sind gegeben. Insbesondere bedurfte es gemäß § 326 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Fristsetzung für eine Nacherfüllung, nachdem der Kläger mit Schreiben vom September 2007 jede Nacherfüllung ablehnte.

 

Ein Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 326 Abs. 5 BGB kommt nicht in Betracht. Für den Umstand, der letztlich zum Rücktritt berechtigt, sind die Beklagten nicht verantwortlich. Im Falle eines Schadensersatzverlangens des Klägers könnte den Beklagten kein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB gemacht werden, wie es für den Ausschluss gemäß § 326 Abs. 5 BGB notwendig wäre. Es ist aus Sicht der Beklagten insbesondere kein Verschulden gegen sich selbst, den Kläger nicht darauf hingewiesen zu haben, dass bis drei Wochen vor der Montage im Haus noch Bautrockner im Einsatz waren. Gerade die Tatsache, dass diese Bautrockner im Zeitpunkt des Kücheneinbaus bereits seit einigen Wochen entfernt worden waren, durfte die Beklagten glauben machen, mit restlicher Baufeuchtigkeit gebe es keine Probleme mehr. Gemessen an dem Kenntnisstand der Bauherren, der sich nicht durch besondere Kenntnisse von Bautechnik auszeichnet, kann diesen kein Vorwurf gemacht werden (vgl. dazu BGH, NJW 1994, 2232, 2233).

Die Küche war nur in Teilen durch geschimmelt

Auch unter Berücksichtigung der §§ 651 Satz 2, 645 BGB ergibt sich kein Ausschluss des Rücktritts, da diese jedenfalls dann nicht zu einem Gewährleistungsausschluss führen, wenn der Kläger – wie hier – seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Palandt-Sprau, 66. Auflage, § 633, Rn. 4).

 

Den Beklagten ist auch nicht der Rücktritt vom gesamten Vertrag verwehrt, obwohl die Küche nur in Teilen durch geschimmelt und damit unbrauchbar ist. Das Interesse an dem gesamten Vertrag, der als Einheit anzusehen ist, ist durch die Schimmelbildung erloschen, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB.

 

Da ein Rücktrittsrecht somit schon aufgrund der unsachgemäßen Montage gegeben war, bedurfte es keiner Beweisaufnahme dazu, ob die Lüftungsschlitze fachgerecht installiert wurden.

 

Ein Anspruch auf Wertersatz für die geleistete und nicht mehr herausgebbare Montage (63,00 Euro) gemäß § 346 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ergibt sich ein Ausschluss nicht unmittelbar aus § 346 Abs. 3 BGB. Jedoch ist der Grundgedanke des § 346 BGB, dass dem Schuldner nach einem Rücktritt nicht auf Kosten des Gläubigers eine Bereicherung verbleibt, § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies ist gewährleistet, wenn wie hier nach Demontage der Küche auch die Montage für die Beklagten wertlos wird.

 

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch nicht Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 186 Abs. 1 BGB verlangen.

Die Widerklage hat weit überwiegend Erfolg.

 

Die Beklagten können gemäß §§ 651 Satz 1, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 Satz 1 BGB die Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Küche verlangen. Es wird auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen. Der Klageantrag war entsprechend den §§ 133, 157 BGB auszulegen und präziser zu fassen.

 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Einer Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr.3 BGB nicht. Der Kläger verweigerte die Rückzahlung mit Schreiben vom September 2007 endgültig.

 

Die Beklagten können auch gemäß §§ 651 Satz 1, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB die Befreiung von den Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigen sowie für die außergerichtliche Rechtsverfolgung verlangen. Für das gutachten gilt dies zumindest dann, wenn – wie hier – unstreitig, das Gutachten auch auf Wunsch der Gegenseite erstellt wurde und ursprünglich die Aussicht bestand, auf der Basis des Gutachtens den Streit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, ist den Beklagten nicht anzulasten, dass er selbst nicht bei der Begutachtung anwesend war.

 

Jedoch sind die Beklagten der Behauptung des Klägers nicht unter Beweisantritt entgegen getreten, dass sie die Rechnungen bislang nicht bezahlt haben. Gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB können sie daher nur Befreiung von der Verbindlichkeit und nicht Zahlung verlangen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Daraus, dass der Kläger teilweise lediglich zur Freistellung von Kosten verurteilt wird, ergibt sich keine unverhältnismäßige Zuvielforderung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

gebe es keine Probleme mehr. Gemessen an dem Kenntnisstand der Bauherren, der sich nicht durch besondere Kenntnisse von Bautechnik auszeichnet, kann diesen kein Vorwurf gemacht werden (vgl. dazu BGH, NJW 1994, 2232, 2233).

 

Auch unter Berücksichtigung der §§ 651 Satz 2, 645 BGB ergibt sich kein Ausschluss des Rücktritts, da diese jedenfalls dann nicht zu einem Gewährleistungsausschluss führen, wenn der Kläger – wie hier – seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Palandt-Sprau, 66. Auflage, § 633, Rn. 4).

 

Den Beklagten ist auch nicht der Rücktritt vom gesamten Vertrag verwehrt, obwohl die Küche nur in Teilen durch geschimmelt und damit unbrauchbar ist. Das Interesse an dem gesamten Vertrag, der als Einheit anzusehen ist, ist durch die Schimmelbildung erloschen, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB.

 

Da ein Rücktrittsrecht somit schon aufgrund der unsachgemäßen Montage gegeben war, bedurfte es keiner Beweisaufnahme dazu, ob die Lüftungsschlitze fachgerecht installiert wurden.

 

Ein Anspruch auf Wertersatz für die geleistete und nicht mehr herausgebbare Montage (63,00 Euro) gemäß § 346 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ergibt sich ein Ausschluss nicht unmittelbar aus § 346 Abs. 3 BGB. Jedoch ist der Grundgedanke des § 346 BGB, dass dem Schuldner nach einem Rücktritt nicht auf Kosten des Gläubigers eine Bereicherung verbleibt, § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies ist gewährleistet, wenn wie hier nach Demontage der Küche auch die Montage für die Beklagten wertlos wird.

 

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch nicht Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 186 Abs. 1 BGB verlangen.

Die Widerklage hat weit überwiegend Erfolg.

 

Die Beklagten können gemäß §§ 651 Satz 1, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 Satz 1 BGB die Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Küche verlangen. Es wird auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen. Der Klageantrag war entsprechend den §§ 133, 157 BGB auszulegen und präziser zu fassen.

 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Einer Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr.3 BGB nicht. Der Kläger verweigerte die Rückzahlung mit Schreiben vom September 2007 endgültig.

 

Die Beklagten können auch gemäß §§ 651 Satz 1, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB die Befreiung von den Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigen sowie für die außergerichtliche Rechtsverfolgung verlangen. Für das gutachten gilt dies zumindest dann, wenn – wie hier – unstreitig, das Gutachten auch auf Wunsch der Gegenseite erstellt wurde und ursprünglich die Aussicht bestand, auf der Basis des Gutachtens den Streit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, ist den Beklagten nicht anzulasten, dass er selbst nicht bei der Begutachtung anwesend war.

 

Jedoch sind die Beklagten der Behauptung des Klägers nicht unter Beweisantritt entgegen getreten, dass sie die Rechnungen bislang nicht bezahlt haben. Gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB können sie daher nur Befreiung von der Verbindlichkeit und nicht Zahlung verlangen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Daraus, dass der Kläger teilweise lediglich zur Freistellung von Kosten verurteilt wird, ergibt sich keine unverhältnismäßige Zuvielforderung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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