Schimmelbildung durch Wandfeuchtigkeit

Aktenzeichen 4 O 282/07 Landgericht Lüneburg vom 07.03.2008

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 14.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit September 2007 Zug um Zug gegen Herausgabe der im Wohnhaus eingebauten Einbauküche, nebst Hänge- und Unterschränken, Elektroherd, Kühlschrank und Dunstabzugshaube zu zahlen.

 

Auf die Widerklage wird der Kläger darüber hinaus verurteilt, die Beklagten von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen in Höhe von 446,85 Euro gemäß der Rechnung aus August 2007, sowie gegenüber deren Bevollmächtigten in Höhe von 550,73 Euro gemäß der Rechnung aus Oktober 2007 freizustellen.

 

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Lieferung einer Einbauküche samt Zubehör in Anspruch. Die Beklagten begehren widerklagend die Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises sowie weiteren Schadensersatz aus der Gewährleistung.

 

Die Beklagten erwarben im November 2006 beim Kläger eine Einbauküche zum Preis in Höhe von 16.877,48 Euro. Laut Kaufvertrag beinhaltete der Gesamtpreis die Anlieferung und Montage. Auf diesen Preis gewährte er einen Skonto-Abzug in Höhe von 1.877,48 Euro.

 

Der Kläger nahm ihm von der Beklagten errichteten Neubau im März 2007 ein Aufmaß für die zu liefernde Küche.

Jedenfalls im Monat Mai wurden in dem Neubau der Beklagten Bautrockner aufgestellt, um die Baufeuchtigkeit zu reduzieren.

Die restliche Baufeuchtigkeit

Der Kläger lieferte den Beklagten im Juni 2007 die Küche. Bei der Montage prüften die Mitarbeiter des Klägers die Wände nicht auf restliche Baufeuchtigkeit. Die Einbauküche wurde ohne gesonderten Wandabstand montiert. Die Hängeschränke wurden so angebracht, dass die Dekor-Platten mit der Wand abschlossen.

 

Aufgrund von Restfeuchtigkeit in den Küchenwänden bildete sich auf den Rückwänden der Schränke der Einbauküche Schimmel. Dieser drang teilweise bis in den Innenraum der Schränke durch.

 

Nachdem die Beklagten dies im Juli 2007 bemerkt hatten, sägten Mitarbeiter der Klägerin wenige Tage später Lüftungsschlitze in die Oberschränke.

 

Im August 2007 verlangte der Kläger von der Beklagten bei einer Besprechung vor Ort, einen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadensursache zu betrauen. Der von den Beklagten eingeschaltete Sachverständige bestätigte die Baufeuchtigkeit als Ursache und führte die Schadensentstehung auf die mangelnde Prüfung der Wandfeuchtigkeit durch die Mitarbeiters des Klägers zurück.

 

Verhandlungen der Parteien über die Beseitigung des Schadens scheiterten. Mit Schreiben vom September 2007 lehnte der Kläger jede Nachbesserung ab.

 

Mit Schreiben vom September 2007 erklärten die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und forderten den Kläger auf, den bereits gezahlten Kaufpreis gegen Demontage der Küche zurückzuzahlen. Der Kläger lehnte dies mit Schreiben vom September 2007 ab.

 

Der Kläger behauptet, es gehöre nicht zur fachgerechten Ausführung des Auftrags, vor der Montage der Einbauküche die Restfeuchtigkeit in den Wänden zu überprüfen.

 

Er begehrt die Zahlung des restlichen Kaufpreises von 1.000,- Euro nachdem die Beklagten auf den Kaufpreis 14.000,- Euro gezahlt haben. Ferner beschaffte der Kläger weitere, an die Kläger bereits gelieferte Zubehörteile im Gesamtpreis von 226,20,- Euro. Außerdem montierten Mitarbeiter des Klägers die Küche, wofür der Kläger weitere 63,00,- Euro geltend macht. Gegen Lieferung von bestellten Rückwänden und einer bestellten Küchenergänzung an die Beklagten verlangt der Kläger weitere Kaufpreiszahlung.

Wurden die Wände auf Feuchtigkeit überprüft?

Er begehrt zudem Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.289,20,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2007, weitere 400,00 Euro Zug um Zug gegen Abholung der Küchenergänzung bei der Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Oktober 2007, weitere 235,00,- Euro Zug um Zug gegen Abholung diverser Rückwände bei der Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Oktober 2007 sowie Schadensersatz in Höhe von 961,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Oktober 2007 zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen, die klage abzuweisen.

 

Widerklagend verfolgen sie neben der Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises Schadensersatz für die Beauftragung des Sachverständigen und die außergerichtliche Rechtsverteidigung. Sie beantragen,den Kläger zu verurteilen,

 

an die Beklagten 14.000,00,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit September 2007 Zug um Zug um die Herausgabe der Einbauküche nebst Hänge- und Unterschränken, Elektroherd, Kühlschrank und Dunstabzugshaube zu zahlen,

 

an die Beklagten weitere 997,58,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit September 2007 und auf weitere 550,73 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

 

Die Beklagten behaupten, bei fachgerechter Ausführung hätten die Wände auf Feuchtigkeit überprüft werden müssen. Die nachträglich eingefügten Lüftungsschlitze seien nicht fachgerecht eingefügt worden.

 

Der Kläger bestreitet, dass die beklagten die Kosten des außergerichtlichen Sachverständigen sowie der außergerichtlichen Rechtsverteidigung, deren Ersatz die Beklagten mit der Widerklage verlangen, tatsächlich ausgeglichen haben.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme und den weiteren Parteivortrag wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Februar 2008 sowie auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage hat Erfolg.

 

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gemäß §§ 651 Satz 1, 433 Abs. 2 BGB. Der Anspruch ist gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB erloschen.

 

Die vom Kläger gelieferte Einbauküche weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB auf, denn sie wurde von den Mitarbeitern des Klägers unsachgemäß eingebaut. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist diese Vorschrift in das Kaufrecht auch deshalb aufgenommen worden, um die Folgen einer unsachgemäßen Montage, die zur Unbrauchbarkeit der montierten Sache führt, dem Gewährleistungsrecht zu unterwerfen.

Eine Einbauküche wird passgenau in einen Küchenraum eingefügt!

Die Montage des Klägers war unsachgemäß, da dessen Mitarbeiter pflichtwidrig nicht die Wände der Beklagten vor der Montage auf ihre Eignung überprüften und infolge dessen die Küche auf einer ungeeigneten Grundlage montierten, was zur Schimmelbildung führte.

 

Wann eine unsachgemäße Montage vorliegt, ist dem Gesetz direkt nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist eine solche anzunehmen, wenn bei der Montage Prüfpflichten des Verkäufers verletzt werden. Das Gericht hält es aber für angemessen, die bereits zu § 4 Nr. 3 VOB/B bzw. zu § 242 BGB im Rahmen eines BGB Vertrages entwickelte Rechtsprechung dazu, wann eine Prüfpflicht vorliegt, auch im Rahmen des § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB heranzuziehen (vgl. zu dieser Rechtsprechung etwa OLG Celle, Urteil vom 10.12.2002, 16 U 119/02, abgedruckt in BauR 2003, 912f; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1450, 1451).

 

Danach muss jeder Werkunternehmer (und hier entsprechend Verkäufer), der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen oder überhaupt aufgrund dessen Planungen auszuführen hat, prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für dein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich u.a. nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmens und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind(vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1986, VII ZR 48/85, Rn. 8 m.w.N.).

 

Gemessen daran und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme bestand eine Prüfpflicht des Klägers, die Wände auf restliche Feuchtigkeit hin zu prüfen.

 

Dieser Pflicht ist er (unstreitig) nicht nachgekommen.

 

Der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Vorarbeiten, also der Fa., die den Neubau der Beklagten errichtet hat, ist gegeben. Eine Einbauküche wird insbesondere mit den Hängeschränken passgenau in einen Küchenraum eingefügt und an den dortigen Wänden befestigt. Die Materialien treffen unmittelbar aufeinander. Der Erfolg der Montage der Küche hängt von der Güte der Wände ersichtlich ab.

 

Es besteht auch kein Anlass, einen solchen Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn Vor- und Nachunternehmer arbeitsteilig die Erstellung eines gemeinsamen Werkes vornehmen. Dies widerspreche schon der gesetzlichen Wertung der §§ 651 Satz 1, 645 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach verliert der Unternehmer seinen Anspruch auf Werklohn grundsätzlich nicht, wenn der Untergang eines Werks auf Mängel des vom Besteller gelieferten Stoffes beruht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, wozu auch die Verletzung von Prüfpflichten zählt (Palandt-Sprau, 66. Auflage, § 645, Rn. 7). Der Begriff Stoff umfasst alle Gegenstände, auf denen das Werk errichtet ist. Eine besondere Einschränkung dahin gehend, dass als Stoff nur Gegenstände anzusehen sind, die bei sukzessiver Werkleistung und insofern arbeitsteiligem Handeln eine Stufe zuvor ein Vorunternehmer erbracht hat, lässt sich mit dem Gesetz nicht begründen.

Was führte zur Schimmelbildung?

Die Montage des Klägers war unsachgemäß, da dessen Mitarbeiter pflichtwidrig nicht die Wände der Beklagten vor der Montage auf ihre Eignung überprüften und infolge dessen die Küche auf einer ungeeigneten Grundlage montierten, was zur Schimmelbildung führte.

 

Wann eine unsachgemäße Montage vorliegt, ist dem Gesetz direkt nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist eine solche anzunehmen, wenn bei der Montage Prüfpflichten des Verkäufers verletzt werden. Das Gericht hält es aber für angemessen, die bereits zu § 4 Nr. 3 VOB/B bzw. zu § 242 BGB im Rahmen eines BGB Vertrages entwickelte Rechtsprechung dazu, wann eine Prüfpflicht vorliegt, auch im Rahmen des § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB heranzuziehen (vgl. zu dieser Rechtsprechung etwa OLG Celle, Urteil vom 10.12.2002, 16 U 119/02, abgedruckt in BauR 2003, 912f; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1450, 1451).

 

Danach muss jeder Werkunternehmer (und hier entsprechend Verkäufer), der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen oder überhaupt aufgrund dessen Planungen auszuführen hat, prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für dein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich u.a. nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmens und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind(vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1986, VII ZR 48/85, Rn. 8 m.w.N.).

 

Gemessen daran und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme bestand eine Prüfpflicht des Klägers, die Wände auf restliche Feuchtigkeit hin zu prüfen.

 

Dieser Pflicht ist er (unstreitig) nicht nachgekommen.

 

Der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Vorarbeiten, also der Fa., die den Neubau der Beklagten errichtet hat, ist gegeben. Eine Einbauküche wird insbesondere mit den Hängeschränken passgenau in einen Küchenraum eingefügt und an den dortigen Wänden befestigt. Die Materialien treffen unmittelbar aufeinander. Der Erfolg der Montage der Küche hängt von der Güte der Wände ersichtlich ab.

 

Es besteht auch kein Anlass, einen solchen Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn Vor- und Nachunternehmer arbeitsteilig die Erstellung eines gemeinsamen Werkes vornehmen. Dies widerspreche schon der gesetzlichen Wertung der §§ 651 Satz 1, 645 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach verliert der Unternehmer seinen Anspruch auf Werklohn grundsätzlich nicht, wenn der Untergang eines Werks auf Mängel des vom Besteller gelieferten Stoffes beruht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, wozu auch die Verletzung von Prüfpflichten zählt (Palandt-Sprau, 66. Auflage, § 645, Rn. 7). Der Begriff Stoff umfasst alle Gegenstände, auf denen das Werk errichtet ist. Eine besondere Einschränkung dahin gehend, dass als Stoff nur Gegenstände anzusehen sind, die bei sukzessiver Werkleistung und insofern arbeitsteiligem Handeln eine Stufe zuvor ein Vorunternehmer erbracht hat, lässt sich mit dem Gesetz nicht begründen.

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