Farbunterschiede Granitarbeitsplatte

Aktenzeichen 4 C 330/08 Amtsgericht Werl vom 07.11.2008

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

 

Im Januar 2005 kaufte der Kläger bei der Beklagten eine Küche zum Gesamtpreis von 10,000,00 Euro. Die Küche wurde im April 2005 geliefert. In der Folgezeit rügte der Kläger verschiedene Mängel der gelieferten Küche. Nachdem die Ehefrau des Klägers, zunächst über einige Mängel keine Einigung mit der Beklagten erzielen konnte, bestellte diese selbst bei der Beklagten im April 2005 unter anderem eine weitere Granitarbeitsplatte aus dem Lager der Beklagten.

Farbabweichungen zwischen der Granitarbeitsplatte

Es zeigten sich sodann Farbabweichungen zwischen der ursprünglich gelieferten Granitarbeitsplatte und der Arbeitsplatte, die auf die Bestellung der Ehefrau des Klägers hin geliefert wurde.

 

Weiter zeigten sich Mängel an dem seitens der Beklagten gelieferten Ceranfeld. In Absprache mit der Beklagten wandte sich der Kläger daraufhin an die Elektrofirma zur Beseitigung dieses Mangels. Die Elektrofirma tauschte daraufhin das vorhandene Ceranfeld aus. In der Folgezeit machte der Kläger weitere Mängel an diesem neu gelieferten Ceranfeld geltend. Diesbezüglich wandte er sich direkt an die Elektrofirma, die daraufhin versuchte, diese Mängel zu beheben.

Nachdem eine Einigung der Parteien über die Beseitigung der geltend gemachten Mängel nicht erzielt werden konnte, strengte der Kläger vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück unter dem Aktenzeichen 11 H 3/07 ein Beweissicherungsverfahren an. Im Rahmen des Beweissicherungsverfahren stellte der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest, dass eine erhebliche Farbabweichung zwischen den ursprünglich gelieferten Granitplatten und der auf Veranlassung der Ehefrau des Klägers nachgelieferten Granitplatte gebe. Hierfür sei ein Schaden in Höhe 600,00 Euro zum Granitplattenaustausch anzusetzen. Ferner stellte er auf dem vorhandenen Ceranfeld Kratzer fest. Für einen Austausch des Ceranfeldes veranschlagte der Sachverständige 440,00 Euro.

Stellen die Farbabweichung der Arbeitsplatten einen Sachmangel dar?

Der Kläger behauptet, die Farbabweichung der vorliegenden Arbeitsplatten stelle einen Sachmangel dar. Insofern sei seine Ehefrau als seine Vertreterin tätig geworden, als sie im April 2005 eine zusätzliche Arbeitsplatte in Auftrag gab.

 

Hinsichtlich der Kratzer am Ceranfeld behauptet er, diese seien durch einen Mitarbeiter der Elektrofirma verursacht worden. Dieser habe beim Versuch, Flecken zu beseitigen mit einem Topfschwamm auf dem Ceranfeld gerieben und somit die Kratzer verursacht.

 

Der Kläger meint, der Mitarbeiter der Elektrofirma sei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden. Es habe lediglich ein Vertragsverhältnis zur Beklagten bestanden, sodass der im Rahmen der Mängelbeseitigung tätig gewordene Mitarbeiter der Elektrofirma als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei.

 

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.040,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Juni 2008 sowie vorgerichtliche Kosten 183,24 Euro zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte meint, bei der Bestellung im April 2004 über eine Granitarbeitsplatte habe es sich um einen eigenen Vertrag der Ehefrau des Klägers mit der Beklagten gehandelt. Insofern seien etwaige Ansprüche der Ehefrau des Klägers zum Ende des Jahres 2007 verjährt. Eine Verjährungshemmung oder Unterbrechung habe es nicht gegeben, da es im Verhältnis der Ehefrau des Klägers zur Beklagten keine Hemmungstatbestände gegeben habe. Eine Unterbrechung der Verjährung sei allenfalls im Verhältnis zum Kläger selbst erfolgt. Dieser sei zunächst aber hinsichtlich etwaiger Ansprüche wegen der gelieferten Arbeitsplatte nicht aktiv legitimiert gewesen. Daran ändere auch die zwischenzeitlich erfolgte Abtretung seitens der Ehefrau des Klägers nichts.

 

Ferner ist die Beklagte der Auffassung, hinsichtlich der behaupteten Mängel an dem Ceranfeld sei die Beklagte nicht passiv legitimiert. Der Mitarbeiter der Elektrofirma sei nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden. Der Kläger habe, nachdem das ursprüngliche Ceranfeld ausgetauscht worden war, die Elektrofirma kontaktiert ohne sich vorher mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Insofern sei beim weiteren Versuch der Elektrofirma , etwaige bestehende Mängel zu beheben, der Mitarbeiter der Elektrofirma nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden.

Die Erstattung der Reparaturkosten

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten für die streitgegenständlichen Küchenteile. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden an der Arbeitsplatte sind etwa bestehende Ansprüche jedenfalls verjährt. Im April 2004 bestellte die Ehefrau des Klägers unter anderem eine Granitarbeitsplatte aus dem Lager bei der Beklagten. Diese Arbeitsplatte ist daraufhin im Mai 2005 geliefert worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Bestellung vom April 2005 als Vertreterin des Klägers tätig geworden ist, ergeben sich nicht. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vortrag des Klägers, dass dieser zunächst überhaupt nicht von der Bestellung seitens seiner Ehefrau gewusst habe. Da eine Verjährungsunterbrechung im Verhältnis der Ehefrau des Klägers und der Beklagten nicht ersichtlich ist, sind etwaige Mängelgewährleistungsansprüche hinsichtlich der gelieferten Arbeitsplatte bereits von der Abtretung an den Kläger verjährt gewesen. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 2 Jahre. Die Verjährungsfrist begann mit Lieferung der Arbeitsplatte, also im Mai 2005, zu laufen, sodass die Verjährungsfrist zum Juli 2007 endete.

 

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hinsichtlich der beschädigten Cerankochplatte. Unstreitig meldete der Kläger zunächst einen Schaden an der ursprünglich gelieferten Ceranplatte bei der Beklagten. Daraufhin sollte sich der Kläger in Absprache mit der Beklagten mit der Elektrofirma in Verbindung setzen. Die Elektrofirma hat daraufhin die ursprünglich gelieferte Ceranplatte ausgetauscht. Daraufhin zeigten sich erneut Mängel an der Ceranplatte. Über diese Mängel setzte der Kläger die beklagte nicht mehr in Kenntnis, sondern wandte sich unmittelbar an die Elektrofirma. Hinsichtlich dieses neuen Mangels hätte es dem Kläger oblegen, sich zunächst an die Beklagte zu wenden. Indem sich der Kläger direkt an die Elektrofirma wandte, ist diese auf Veranlassung des Klägers und nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig geworden. Die Beklagte kannte zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Elektrofirma weder den geltend gemachten Mangel noch hatte sie eine Mängelbeseitigung durch die Elektrofirma diesbezüglich autorisiert.

 

Mangels Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Streitwert 1.040,00 Euro.

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