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Nutzungsausfallentschädigung

Aktenzeichen 7 O 161/98 Landgericht Osnabrück vom 24.07.1998

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.700,- DM nebst 4% Zinsen seit dem Februar 1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beklagten aufgrund des Vertrages vom Juli 1997 an den Kläger gelieferten Küchenteile.

 

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger weitere 450,- DM nebst 4% Zinsen seit dem April 1998 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme der aufgrund des Vertrages vom Juli 1997 gelieferten Küchenteile in Verzug befindet.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte ¾ und der Kläger ¼ zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

 

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer Anzahlung für eine im Juli 1997 bei der Beklagten bestellten Einbauküche, die teilweise geliefert und eingebaut wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Vertragsverhältnis rückabgewickelt wird und dem Kläger die Anzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Küchenteile zusteht.

Befand sich die Lieferung der Küche in verzug?

Des Weiteren verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 30,- DM pro Tag für die Zeit von November 1997 bis März 1998 mit der Behauptung, dass die Beklagte sich mit der Lieferung der Küche in diesem Zeitraum in Verzug befunden habe. Die Küche habe er nicht nutzen können, weil sie in erheblichen Maße mangelhaft sei. Unter anderem seien Geschirrspüler und Spüle nicht angeschlossen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.700,- DM nebst 4% Zinsen seit dem Februar 1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beklagten aufgrund des Vertrages vom Juli 1997 an den Kläger gelieferten Küchenteile.

 

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.900,- DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Festzustellen, dass die beklagte sich mit der Rücknahme der aufgrund des Vertrages vom Juli 1997 gelieferten Küchenteile in Verzug befindet.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie beruft sich darauf, dass die Küche nutzbar gewesen sei und das die Parteien noch in einer Unterredung im Januar 1998 vereinbart hätten, mangelhafte Teile auszutauschen.

 

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Das Gericht hat gemäß dem Beschluss vom Juli 1998 Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben.

 

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom Juli 1998 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

 

Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 450,- DM und Feststellung des Verzugs der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

 

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

War die Küche uneingeschränkt nutzbar?

Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Juli 1998 erklärt, dass Einigkeit darüber besteht, dass der Kaufvertrag über die Küche rückabgewickelt wird, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen auch immer. Damit steht fest, dass ein Sekundärschuldverhältnis besteht, wonach die Beklagte zur Rückzahlung des unstreitig geleisteten Vorschusses von 6.700,- DM Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihr gelieferten Küchenteile verpflichtet ist.

 

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit von Januar bis März 1998 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von täglich 5,- DM zu zahlen (§287 ZPO).

 

Dem Grunde nach ergibt sich dieser Anspruch weil die Klägerin infolge des Verzuges der Beklagten den Küchenraum nicht anderweitig nutzen konnte und auch nicht innerhalb dieser Zeit eine andere Küche installieren lassen konnte.

 

Die Beklagte war mit anwaltlichem Schreiben vom Dezember 1997 aufgefordert worden, die Küche vollständig und mangelfrei bis zum Dezember 1997 zu installieren. Das ist nicht geschehen. Die Beklagte räumt selbst ein, dass erst bei einem Gespräch im Januar 1998 Einigung über die Lieferung weiterer wesentlicher Küchenteile bzw. deren Austausch erzielt worden sei. Insoweit wird auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichte Rechnung vom Februar 1998 betr. Eckhängeschrank, Seitenschrank, Unterschrank mit Schubkasten und Lichtblende Bezug genommen.

 

Die Küche war allenfalls eingeschränkt nutzbar.

Konnte ein Nutzungsausfall geltend gemacht werden?

Der – von der Beklagten benannte – Zeuge hat eingeräumt, dass der Dunstabzug nicht angeschlossen war, die Abdeckplatte des Geschirrspülers fehlte und der Kühlschrank nur provisorisch in einem Seitenschrank gestellt war. Außerdem fehlte zumindest zeitweise eine Mischbatterie für die Spüle, die nach Erinnerung des Zeugen wahrscheinlich an den Kunden ausgeliefert, aber immerhin nicht von der Beklagten installiert wurde, obgleich dies Inhalt des Vertrages war. Auch hat der Zeuge eingeräumt, dass die Sockelblenden nicht befestigt, sondern lediglich vor die Schränke gestellt waren. Die vom Kläger vorgelegten, in Augenschein genommenen und mit der Zeugin erörterten Lichtbilder zeigen eindrucksvoll, dass die Küche sich quasi in einem nicht abnahmefähigen Rohzustand befunden hat. Diesen Zustand hätte die Beklagte beheben können, wenn sie rechtzeitig Fachkräfte eingesetzt hätte.

 

Bei der Bemessung der vom Gericht festgesetzten Nutzungsausfallentschädigung hat das Gericht berücksichtigt, dass es zumindest zeitweise nicht möglich war, in der Küche zu kochen und abzuwaschen. Zwar war der Herd an den Strom angeschlossen und auch der Spülenanschluß installiert. Jedoch fehlte zumindest zeitweise die Einhebelmischbatterie, so dass das notwendige Abwaschen, das zwangsläufig mit dem Kochen verbunden ist, nicht vorgenommen werden konnte. Auch sonst ist es erforderlich, Abwasser zum Kochen an der Spüle aus einer Mischbatterie zu entnehmen. Dafür war seitens der Beklagten nicht gesorgt worden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass der Kläger wahrscheinlich selbst innerhalb des Zeitraums, für den Nutzungsausfall geltend gemacht wird, für den Anschluss der Mischbatterie gesorgt hat bzw. nach Ablauf von längstens 14 Tagen aus Gründen der Verpflichtung zur Schadensminderung hätte sorgen müssen. Jedenfalls wies die Küche infolge des fehlenden Dunstabzuges und erheblicher Mängel von Schrankelementen Einschränkungen in der Nutzbarkeit auf, die eine entsprechende Nutzungsausfallentschädigung angemessen erscheinen lassen.

 

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, weil die Beklagte der im anwaltlichen Schreiben vom Februar 1998 enthaltenen Aufforderung, die Küchenteile bis zum Februar 1998 zurückzunehmen, nicht nachgekommen ist.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

 

Der Streitwert beträgt 11.600,- DM.

 

 

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